Veröffentlicht am 20. August 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Haftung in der Unternehmenskrise – persönliche Risiken für Geschäftsleiter

  • Geschäftsleiter müssen Krisenanzeichen frühzeitig erkennen und fortlaufend überwachen.
  • Die Insolvenzantragsfristen sind Höchstfristen und keine frei nutzbaren Sanierungsfristen.
  • Zahlungen nach Insolvenzreife können eine persönliche Erstattungspflicht auslösen.
  • Frühzeitiges und dokumentiertes Handeln mindert Haftungsrisiken und erhält Sanierungsoptionen.
Maximilian Odendahl
Associate
Rechtsanwalt
Gerät eine GmbH oder Aktiengesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage, rückt neben der Sanierung des Unternehmens regelmäßig auch die persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung in den Mittelpunkt. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder müssen nicht nur eine zivilrechtliche Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft und eine Außenhaftung gegenüber Gläubigern befürchten. Hinzu kommen erhebliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiken sowie mögliche strafrechtliche Konsequenzen.

Nicht jede Unternehmenskrise führt allerdings unmittelbar zu einer persönlichen Haftung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Geschäftsleitung die wirtschaftliche Entwicklung fortlaufend überwacht, Krisenanzeichen rechtzeitig erkennt und auf einer belastbaren Tatsachengrundlage die erforderlichen Maßnahmen ergreift. Werden die Zahlungsfähigkeit und eine mögliche Überschuldung dagegen nicht oder nicht rechtzeitig geprüft, kann aus der Krise des Unternehmens schnell ein persönliches Haftungsrisiko für die Organmitglieder werden.

Insolvenzantragspflicht: „Ohne schuldhaftes Zögern“

Die Insolvenzordnung verpflichtet in § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe zur Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern. Diese Formulierung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch als „unverzüglich“ legal definiert. Der Insolvenzantrag ist jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und innerhalb von sechs Wochen bei Überschuldung (§ 19 InsO) einzureichen, soweit nicht bereits zuvor ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsperspektiven verworfen wurden.

Die Geschäftsleitung darf die jeweilige Frist nur so lange ausschöpfen, wie konkrete und objektiv begründete Aussichten bestehen, den Insolvenzgrund innerhalb dieses Zeitraums nachhaltig zu beseitigen. Steht bereits bei Eintritt der Insolvenzreife oder noch vor Ablauf der Höchstfrist fest, dass eine Beseitigung nicht gelingen wird, ist der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Für die Praxis kommt deshalb einer fortlaufenden Liquiditätsplanung, einer belastbaren Fortbestehensprognose und einer nachvollziehbaren Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen erhebliche Bedeutung zu.

Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife

Neben der Insolvenzantragspflicht ist insbesondere das Zahlungsverbot des § 15b InsO zu beachten. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr vorgenommen werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Der Begriff der Zahlung ist dabei wirtschaftlich zu verstehen. Erfasst werden nicht nur Überweisungen und Lastschriften, sondern grundsätzlich auch vergleichbare Vermögensverschiebungen, durch die das den Gläubigern zur Verfügung stehende Gesellschaftsvermögen geschmälert wird. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, können innerhalb der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Frist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.

Außenhaftung gegenüber den Gläubigern

Gegenüber den Altgläubigern haftet die Geschäftsleitung wegen verspäteter Antragstellung auf den sogenannten Quotenschaden, der sich in der verringerten Insolvenzquote bemisst. Neugläubigern hingegen haften Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder regelmäßig auf den Vertrauensschaden in voller Höhe wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung oder aus deliktischer Haftung wie dem Erfüllungsbetrug.

Besondere Vorsicht ist auch beim Ausscheiden aus dem Amt geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Haftung wegen Insolvenzverschleppung nicht zwingend mit der Abberufung oder Amtsniederlegung. Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann vielmehr auch für Schäden von Neugläubigern haften, die erst nach seinem Ausscheiden mit der Gesellschaft kontrahiert haben, wenn die durch seine frühere Verletzung der Insolvenzantragspflicht geschaffene Gefahrenlage zu diesem Zeitpunkt noch fortbesteht (BGH, Urteil vom 23.7.2024, Az. II ZR 206/22).

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiken

Weitere persönliche Haftungsrisiken ergeben sich aus dem Steuerrecht. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haben als gesetzliche Vertreter dafür Sorge zu tragen, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt werden. Werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Geschäftsleitung nach § 69 AO persönlich in Anspruch genommen werden.

Besonders haftungs- und strafbewehrt ist daneben die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Nach § 266a StGB kann sich der Arbeitgeber strafbar machen, wenn Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten werden. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tatsächlich ausgezahlt wurde. Das Verhältnis zwischen diesen Abführungspflichten und dem insolvenzrechtlichen Zahlungsverbot bedarf daher im Krisenfall einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist sowohl bei vorsätzlichem als auch bei fahrlässigem Handeln strafbar. Bei vorsätzlicher Begehung drohen nach § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei fahrlässiger Begehung nach § 15a Abs. 5 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Die strafrechtliche Verantwortung beschränkt sich nicht zwingend auf formell bestellte Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Auch Personen, die tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft führen, können als faktische Geschäftsleiter erfasst werden. Im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH kann die Insolvenzantragspflicht unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 InsO zudem die Gesellschafter und bei einer führungslosen Aktiengesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats treffen.

Frühzeitiges Handeln entscheidet

Die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens lässt sich nicht vollständig auf Dritte delegieren. Gerade bei einer ressortbezogenen Aufgabenverteilung verbleiben Überwachungs- und Kontrollpflichten, deren Umfang sich bei erkennbaren Krisenanzeichen erheblich verschärft.

Frühzeitiges und dokumentiertes Handeln schützt dabei nicht nur die Geschäftsleitung vor persönlichen Haftungsrisiken. Es erhält zugleich die sanierungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Unternehmens. Werden Krisenanzeichen dagegen ignoriert oder notwendige Entscheidungen hinausgeschoben, kann sich das zur Verfügung stehende Sanierungsfenster schnell schließen.

Gerne stehen wir Ihnen bei der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Prüfung einer Unternehmenskrise sowie bei der Entwicklung und Umsetzung geeigneter Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung.

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