Veröffentlicht am 27. Januar 2026
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Haftung für Verkehrssicherung auch ohne Eigentümerstellung

  • Verkehrssicherungspflicht trifft auch Stellplatzvermieter ohne Eigentümerstellung.
  • Pflicht folgt aus dem Mietverhältnis nach § 535 BGB.
  • Eigentum an der Garage ist für die Haftung unerheblich.
  • Pauschale Haftungsausschlüsse für Sachschäden sind regelmäßig unwirksam.
Harald Reitze, LL.M.
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Attorney at Law (New York), Rechtsanwalt
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Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 15. Oktober 2025 (Az.: 4 U 33/25) trifft die Verkehrssicherungspflicht auch den Stellplatzvermieter, selbst wenn er nicht Eigentümer ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeugs, die Beklagte ist Mieterin und die Nebenintervenientin ist Vermieterin von Stellplätzen in einer Tiefgarage. Die Beklagte vermietete an den Kläger einen Stellplatz unter. Die Stellplatzmieter haben außerhalb der üblichen Öffnungszeiten Zugang mittels eines Schlüssels. Sobald das Rolltor geöffnet wird, schließt es nach einer Weile automatisch wieder. Beim Ausfahren wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, da das Rolltor in der Abwärtsbewegung auf die Heckpartie aufgesetzt habe. Der Kläger nahm die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Beklagte als Vermieterin des Stellplatzes dem Kläger gegenüber verkehrssicherungspflichtig war. Die Verkehrssicherungspflicht folge aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis. Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der eine gefahrlose Nutzung ermöglicht, und mögliche Gefahrenquellen zu überprüfen sowie die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Unterlässt er dies, haftet er für daraus entstehende Schäden.

Maßgeblich sei allein, dass die Beklagte dem Kläger den Stellplatz zur Nutzung überlassen habe. Unerheblich sei hingegen, dass die Beklagte selbst lediglich Mieterin der Tiefgarage und nicht deren Eigentümerin war. Die Verkehrssicherungspflicht bestehe unabhängig von der Eigentumslage. Ebenso könne sich die Beklagte nicht auf einen pauschalen vertraglichen Haftungsausschluss berufen, da ein Ausschluss der Haftung für Sach- und Personenschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist.

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietverhältnis folgt und eine Eigentümerstellung nicht voraussetzt. Pauschale vertragliche Haftungsausschlüsse bieten hierfür keinen verlässlichen Schutz und sind häufig unwirksam. Für Mieter empfiehlt es sich, Schäden umgehend zu dokumentieren, anzuzeigen und eine Schadensregulierung zu fordern.

Autorin: Tugba Pollak
Senior Associate, Rechtsanwältin


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