Haftung von Vorstandsmitgliedern für gegen die Gesellschaft verhängte kapitalmarktrechtliche Verbandsgeldbußen
- Klarstellende höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht bis heute aus
- Klärung dieser Frage ist demnächst zu erwarten
- Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer müssen damit rechnen, in Regress genommen zu werden
Dieser Artikel beleuchtet zunächst die Grundlagen ordnungsmäßen Handelns von Mitgliedern des Vorstands und deren Haftung sowie die allgemeine Funktionsweise von Bußgeldern bei Verstößen gegen kapitalmarktrechtliche Vorschriften. Dies wird anhand des Beispiels einer verhängten Geldbuße wegen eines sorgfaltswidrigen Handelns eines Vorstandsmitglieds im Rahmen der Finanzberichterstattung (sog. Bilanzeid) illustriert (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Oktober 2025 – 31 U 3/25 – noch nicht rechtskräftig). Abschließend werden Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Mitigierung der persönlichen Haftung von Organmitgliedern beleuchtet.
Grundlagen ordnungsgemäßen Handels von Vorstandsmitgliedern und deren Haftung
Mitglieder des Vorstands haben eine Vielzahl von Pflichten im Rahmen ihres Handelns zu beachten. Diese lassen sich grob zusammenfassen in die Pflicht zur Leitung- und Geschäftsführung, Vertretung gegenüber Dritten, Sorgfalt, Legalität, Verschwiegenheit, Treue sowie Organisation und Überwachung.
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Handeln sie hierbei im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage einer angemessenen Information und zum Wohle der Gesellschaft, ist die konkrete Handlung grundsätzlich von der Privilegierung der Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) gedeckt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Business Judgement Rule können sie sich in einem möglicherweise nachfolgenden Haftungsprozess berufen und so eine Inhaftungnahme für ihr Handeln durch die Gesellschaft verhindern.
Sofern Vorstandsmitglieder die zuvor genannten Pflichten verletzt haben, sind sie der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zu Schadensersatz verpflichtet. Hierbei hat der Gesetzgeber eine Haftung aller Mitglieder des Vorstands als Gesamtschuldner vorgesehen. Damit kommt auch eine Haftung eines Mitglieds dann in Betracht, wenn dieses den konkreten Pflichtenverstoß nicht begangen hat, sondern ein anderes Vorstandsmitglied oder ein anderer Geschäftsführer.
Erhöhte Legalitätspflicht bei börsennotierten Aktiengesellschaften und Sanktionen bei Verstößen
Die vorgenannte Legalitätspflichten erweitern sich, wenn es sich um eine am Kapitalmarkt gelistete Aktiengesellschaft handelt, insbesondere wenn die Aktien am regulierten Markt notieren. Bei einer Börsennotierung an einem organisierten Markt finden eine Vielzahl von kapitalmarktrechtlichen Vorschriften, wie das BörsG, das WpHG, das WpÜG, die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sowie weitere europäische Verordnungen, Anwendung.
Die europäischen Rechtsakte sehen unabhängig von strafrechtlichen Sanktion vor, dass Verstöße gegen diese Pflichten mit angemessenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet werden müssen. Daher bedroht der deutsche Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in der zentralen Norm des § 120 WpHG nahezu allumfassend die in Deutschland geltenden kapitalmarktrechtlichen Gebote und Verbote mit Geldbußen. Da die MAR auch für Emittenten gilt, die im Freiverkehr notiert sind, kommt bei einem Verstoß gegen die MAR auch hier die Festsetzung einer Geldbuße in Betracht.
Da es sich bei einer Vielzahl der Pflichten um persönliche Pflichten handelt, sind nach der Gesetzessystematik des § 120 WpHG grundsätzliche Adressaten der Bußgelder die handelnden, natürlichen Personen (die Vorstandsmitglieder). Darüber hinaus hat der Gesetzesgeber bezüglich gewisser kapitalmarktrechtlicher Pflichten die Möglichkeit vorgesehen, eine sog. Verbandsgeldbuße (unternehmensbezogenes Bußgeld nach § 30 OWiG) zu verhängen. Dabei richtet sich das Bußgeld gegen die juristische Person, deren Verantwortliche in leitender Stellung gegen die bußgeldbewehrten Pflichten des § 120 WpHG verstoßen haben.
Diese Verbandsgeldbuße tritt neben die individuelle Sanktionierung der handelnden Person (sog. einheitliches Verfahren). Dennoch ist § 30 OWiG kein eigener Bußgeldtatbestand, sondern setzt vielmehr eine sog. Bezugstat, also die Verfehlung einer natürlichen Person, voraus. § 30 Abs. 4 OWiG stellt dabei klar, dass ein Bußgeld auch festgesetzt werden kann, wenn ein individuelles Verfahren gegen die handelnde Person nicht eingeleitet, eingestellt oder anderweitig von Strafe abgesehen wurde (sog. selbstständiges Verfahren). Zusammenfassend besteht daher die Möglichkeit, für den gleichen Gesetzesverstoß entweder ein Bußgeldverfahren nur gegen die handelnde Person, nur gegen die Gesellschaft oder gegen beide einzuleiten und zu vollziehen.
Die Möglichkeit der Verbandsgeldbuße stellt hierbei ein scharfes Schwert dar, da der Gesetzgeber im Rahmen des § 120 WpHG vorgesehen hat, dass die gegen die Gesellschaft verhängte Geldbuße höher sein kann als diejenige gegen die handelnde Person. Hierbei drohen in Abhängigkeit des konkreten Verstoßes ein Betrag von bis zu EUR 15 Mio. und 15 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.
Für die Ermittlung und Ahndung von Verstößen im Bereich des WpHG ist in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zuständig. In ihrer Verwaltungspraxis spielt die Verbandgeldbuße – wohl unter anderem aus den soeben dargestellten Gründen – einen Schwerpunkt ihrer Sanktionspraxis. Wie die BaFin bei der Festsetzung von Geldbußen nach dem WpHG für regelmäßig auftretende Verstöße gegen zentrale Vorschriften des WpHG vorgeht, hat sie hierbei in einem Leitfaden (WpHG-Bußgeldleitlinien II, Stand März 2024) dargelegt.
Regressmöglichkeit der Gesellschaft
Wird schließlich gegen die Aktiengesellschaft eine solche Verbandsgeldbuße verhängt, hat der Aufsichtsrat gemäß §§ 93, 116 AktG zu prüfen, ob der Vorstand für die verhängte Geldbuße in Regress zu nehmen ist. Als Anspruchsgrundlage dient hierbei § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. Dessen Sinn und Zweck besteht darin, das Vermögen der Aktiengesellschaft vor pflichtwidrigen Handlungen ihrer Vorstandsmitglieder zu schützen und einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Gesellschaft zu schaffen.
Indem Vorstandsmitglieder sich persönlich für sorgfaltswidrige Pflichtverletzungen zu verantworten haben, wird nicht nur eine Schadenskompensation der Gesellschaft, sondern auch ein Anreiz zur sorgfältigen und gewissenhaften Amtsführung geschaffen.
Freilich kann hierbei eine D&O-Versicherung das Risiko der Inanspruchnahme möglicherweise für den Vorstand mitigieren. Besonders brisant ist das Haftungsrisiko aufgrund der womöglich deutlich höheren Beträge gegenüber einem direkt gegen die handelnde Person verhängten Bußgeld sowie die gesamtschuldnerische Haftung aller Vorstandsmitglieder gemeinsam, obwohl womöglich nur ein Mitglied des Vorstands im konkreten Fall gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Des Weiteren liegt die grundsätzliche Beweislast für das Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG beim Vorstand.
Voraussetzung für eine Inregressnahme ist, dass gegen eine kapitalmarktrechtliche Pflicht verstoßen wurde. Darüber hinaus muss die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Nach umstrittener, aber wohl herrschender Ansicht, kann ein solcher Schaden auch in Form einer Geldbuße sowie Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten bestehen.
Hinsichtlich des Verschuldens gilt der Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wobei schon leichte Fahrlässigkeit zur Haftung führen kann. Insoweit eine Haftung durch einen (Aufhebungs-)Vertrag nicht ausgeschlossen wurde, können Vorstandmitglieder selbst nach ihrem Ausscheiden weiterhin in Regress genommen werden, wie auch der nachfolgende Fall des OLG Frankfurt zeigt.
Zum Fall des OLG Frankfurt
Die Klägerin, eine börsennotierte Aktiengesellschaft („AG“), verlangte von ihrem ehemaligen und zu diesem Zeitpunkt alleinigen Vorstandsmitglied (auch „Beklagter“) Ersatz im Wege des Binnenregresses für ein gegen sie verhängtes Bußgeld der BaFin i.H.v. EUR 290.000 samt Rechtsanwaltskosten. Die AG hatte ihrer Fürsorgepflicht nachkommend, für den Beklagten zur Begrenzung eines existenzgefährdenden Haftungsrisikos eine D&O-Versicherung abgeschlossen.
Die AG hatte am 16. August 2018 einen Halbjahresfinanzbericht ohne den gesetzlich vorgeschriebenen sogenannten Bilanzeid durch den Vorstand veröffentlicht. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 leitete die BaFin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG ein und kündigte zunächst eine Geldbuße von EUR 900.000 an. Die AG informierte den zu diesem Zeitpunkt bereits abberufenen Vorstand hierüber und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Dieser ignorierte jedoch die Aufforderung.
Nach anwaltlicher Korrespondenz einigten sich die AG und die BaFin unter Rechtsmittelverzicht der AG auf ein reduziertes Bußgeld von EUR 290.000. Unmittelbar nach Festsetzung dieses Bußgelds durch Bescheid der BaFin zahlte die AG die EUR 290.000 samt Gebühren und Auslagen. Anschließend verlangte sie vom Beklagten Ersatz der gezahlten Summe sowie der Rechtsanwaltskosten. Nachdem dieser die Zahlung verweigerte, erhob die AG Klage auf Zahlung der ihr entstandenen Kosten und obsiegte. Die daraufhin vom ehemaligen Vorstandsmitglied eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt hatte überwiegend keinen Erfolg.
Die Entscheidungsgründe des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt entschied wie zuvor bereits das Landgericht, dass der Beklagte durch das Unterlassen des Bilanzeids seine Organpflichten verletzt hat und damit ein Schadensersatzanspruch der AG gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zu bejahen ist. Die Abgabe des Bilanzeids ist hierbei eine höchstpersönliche Pflicht des Vorstands. Das alleinige Vorstandsmitglied hatte im vorliegenden Fall auch schuldhaft gehandelt, da es ihm nicht gelang die Fahrlässigkeit seines Handelns zu widerlegen.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt war der der AG entstandene Schaden (Bußgeld und weitere Kosten) kausal auf diese Pflichtverletzung des fehlenden Bilanzeids zurückzuführen. Dass die Klägerin sich im Bußgeldverfahren auf eine Reduzierung eingelassen hatte, unterbrach den Zurechnungszusammenhang nicht. Der Beklagte hatte nicht substantiiert dargelegt, dass bei Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens ein geringeres oder gar kein Bußgeld festgesetzt worden wäre.
Ein zentraler Streitpunkt im Berufungsverfahren war die Frage, ob eine gegen die Gesellschaft verhängte Verbandsgeldbuße überhaupt regressfähig ist. Dies ist in der Literatur und Rechtsprechung insbesondere vor dem Hintergrund ihres Sinn und Zwecks umstritten. Gegen eine Regressfähigkeit wird unter anderem angebracht, dass der Straf- und Präventionscharakter des (Verbands-)Bußgeldes unterlaufen würde, wenn die Gesellschaft es im Innenverhältnis auf das Organ abwälzen könne.
Ferner wird die Gefahr einer Doppelbelastung („Doppelbebußung“) gesehen. Zudem sehe das Ordnungswidrigkeitenrecht unterschiedliche Bußgeldrahmen für Unternehmen und natürliche Personen vor. Ein unbeschränkter Regress hebele diese gesetzgeberische Wertung aus. Auch sei es problematisch, wenn eine D&O-Versicherung für das Bußgeld einstehe, da dies entgegen des Gesetzeszwecks einer unzulässigen Eigenschadendeckung über die Weiterreichung an die Organe und schließlich an die D&O-Versicherung gleichkomme.
Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Es begründete hingegen die Regressmöglichkeit einer Verbandsgeldbuße damit, dass der ahndende Teil der Geldbuße einen Vermögensschaden der Gesellschaft darstellt, der nach allgemeinen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätzen von den pflichtwidrig handelnden Organmitgliedern zu ersetzen ist.
Der hoheitliche Sanktionszweck wird mit der Zahlung der Buße erfüllt; ob die Gesellschaft anschließend im Innenverhältnis Rückgriff nimmt, ist aus bußgeldrechtlicher Sicht nicht relevant und richtet sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Die Regressmöglichkeit soll zudem die Präventionswirkung verstärken, da sie Organmitglieder zu größerer Sorgfalt anhält. Nach der Ansicht des OLG Frankfurt würde in genereller Regressausschluss zu Wertungswidersprüchen führen und die verhaltenssteuernde Wirkung des Bußgeldrückgriffs entfallen lassen.
Das Gericht stellte ferner klar, dass § 93 Abs. 2 AktG dem Wortlaut nach jeden durch eine Pflichtverletzung verursachten Schaden erfasst, ohne Bußgelder auszunehmen. Eine teleologische Reduktion des § 93 AktG sei damit nicht geboten, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Auch die Möglichkeit, Organe und Gesellschaft nebeneinander zu bebußen, steht dem Regress nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht entgegen. Selbst bei einem Regress verbleibt regelmäßig ein Sanktionsrest beim Unternehmen, etwa wegen begrenzter Versicherungsdeckung der D&O-Versicherung, Prozess- und Insolvenzrisiken oder Reputationsschäden.
Eine Haftungsbegrenzung lehnte das Gericht ebenfalls ab. Damit ist ein voller Regress des der Aktiengesellschaft auferlegten Verbandsbußgeldes möglich, auch wenn dies faktisch zu einer höheren Haftung als die persönliche Bebußungsmöglichkeit durch die BaFin durch § 120 WpHG führen kann.
Eine Reduktion aus Fürsorgegesichtspunkten der Aktiengesellschaft kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil zugunsten des Beklagten eine D&O-Versicherung bestand. Diese stelle entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine sittenwidrige Eigenschadendeckung dar, da sie nicht die öffentlich-rechtliche Sanktion selbst, sondern den zivilrechtlichen Ersatzanspruch der Gesellschaft absichert. Auch eine an bußgeldrechtlichen Zumessungskriterien orientierte Begrenzung sei im zivilrechtlichen Regresssystem nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten bestätigte das OLG Frankfurt im Grundsatz deren Ersatzfähigkeit als adäquat verursachte Schadensposition.
Fazit
Das Urteil steht im Einklang mit der bisher in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung zur Regressmöglichkeit von Verbandsgeldbußen gegen die Organe der Gesellschaft. Eine klarstellende höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht bis heute aus. Im vorliegenden Verfahren wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, sodass eine Klärung dieser Frage demnächst zu erwarten ist.
Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer müssen jedoch – nicht zuletzt wegen der vorliegenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt – damit rechnen, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG für Verbandsbußgelder in Regress genommen zu werden. Dies umfasst neben der eigentlichen Geldbuße auch Zinsen sowie Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten. Sofern gegen sie persönlich eine Geldbuße verhängt wurde, kann es sogar dazu kommen, dass sie für die gleiche Handlung doppelt zu zahlen haben.
Handlungsempfehlungen
Eine wirksame Begrenzung der persönlichen Haftung kann durch den Abschluss einer D&O-Versicherung erreicht werden. Darüber hinaus sollten die Vorstandsmitglieder vor dem Hintergrund der Enthaftung durch die Business Judgement Rule im Vorfeld der Vornahme oder einem Unterlassen einer konkreten Handlung ihre Entscheidung schriftlich dokumentieren und bei nicht vollkommen eindeutigen Sachverhalten oder kapitalmarktrechtlichen Fragen, sofern sie nicht selbst über die notwendige Expertise verfügen, (externen) Rechtsrat einholen.
Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung gewinnen zudem Aufhebungsverträge an Bedeutung, insoweit diese Regressansprüche wirksam und endgültig ausschließen. Dies ist insbesondere im Kartellrecht relevant, da Kartellgeldbußen häufig erst Jahre nach Entstehung oder Beendigung des Kartells – oder nach dem Ausscheiden eines Leitungsorgans aus der Gesellschaft – festgesetzt werden und somit erhebliche nachgelagerte Haftungsrisiken begründen.
Für eine Inregessnahme des Vorstands bei einer Kartellbuße ist zudem der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2025 (Az. KZR 74/23) zu beachten. In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob einer Inregressnahme der handelnden Organe bei einem Bußgeld in einem Kartellverfahren möglicherweise der Art. 101 AEUV entgegenstehen könnte, worüber nun der Europäische Gerichtshof („EuGH“) zu entscheiden hat. Bis zu einer Entscheidung des EuGH über eine mögliche Einschränkung bleibt ein Regress über § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG grundsätzlich möglich.
Kommt es tatsächlich zur Festsetzung einer Verbandsgeldbuße, obliegt dem Aufsichtsrat die Prüfung und Durchsetzung entsprechender Regressansprüche gegen den Vorstand (§§ 116, 93 AktG). Kann der Vorstand dem Aufsichtsrat nicht nachweisen, dass er den Anforderungen der Business Judgement Rule genügt hat, so hat der Aufsichtsrat die Inregressnahme – idealerweise unter der Hinzuziehung von rechtlichen Beratern – zu initiieren und durchzusetzen.
Andernfalls verletzt er wiederum seine Pflichten. Da eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit von Regressansprüchen hinsichtlich Kartellgeldbußen mit dem Unionsrecht noch aussteht, sollten Aufsichtsräte gegebenenfalls darauf hinwirken, den Eintritt der Verjährung durch den Abschluss eines Verjährungsverzichts zu verhindern.
Im Übrigen ist es für die Gesellschaft bzw. den Aufsichtsrat generell ratsam, im Bußgeldverfahren und bei der anschließenden Prüfung von Regressansprüchen gegen die handelnden Organe schnellstmöglich Rechtsrat einzuholen, um den jeweiligen Pflichten als Organ der Gesellschaft zu genügen. Denn bereits im Rahmen der Unternehmensverteidigung sollte die Gesellschaft bzw. der Aufsichtsrat die Weichen richtig stellen, um die Aussichten für einen Regress beim Vorstand und gegebenenfalls der D&O-Versicherung zu erhöhen.
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