Veröffentlicht am 3. März 2025
Lesedauer ca. 9 Minuten

Herkunftsnachweisregister für Wärme ermöglicht den Nachweis neuer Produktkategorien für Fernwärmeversorger

Daniel Batschkus
Manager
M.Sc. (TUM) Maschinenwesen, MBA
Corinna Isabelle Schmid
Senior Associate
Certified Sustainability Assurance Expert FS, Rechtsanwältin
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Das Konzept eines Herkunftsnachweisregisters im Bereich der Stromversorgung ist bereits seit dem Jahr 2013 etabliert, dieses soll nunmehr auch für den Bereich der Wärmeversorgung eingeführt werden. In Umsetzung der Richtlinien EU 2018/2011 (RED II) und EU 2023/2413 (RED III) zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen, sind bereits am 14.1.2023 das Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) und am 25.4.2024 die auf diesem basierende Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) in Kraft getreten.

Zurzeit befindet sich das Umweltbundesamt als registerführende Stelle in der Umsetzung und technischen Errichtung des neuen Registerportals. Vor diesem Hintergrund möchten wir Ihnen mit diesem Beitrag einen Überblick über den neuen Rechtsrahmen des Herkunftsnachweisregisters für Wärme geben. Auch möchten wir mit Ihnen die neuen Vertriebsmöglichkeiten beleuchten, die sich für Fernwärmeversorgungsunternehmen durch die Einführung des Herkunftsnachweisregisters für Wärme ergeben. Ein besonderes Augenmerk möchten wir dabei neben den wachsenden ESG-Anforderungen auch auf die Möglichkeit der Einführung unterschiedlicher Wärme-Produktkategorien und Preiskalkulationen legen.

Europarechtliche Vorgaben der RED II und RED III

Ausgangspunkt des Rechtsrahmens des Herkunftsnachweisregisters für Wärme sind die Richtlinie EU 2018/2011 vom 11.12.2018 (RED II) und die Richtlinie EU 2023/2413 vom 18.10.2023 (RED III). Mit der RED II hat der europäische Gesetzgeber den verbindlichen Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Europäischen Union festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union bis spätestens 2030 mindestens 32 Prozent beträgt. Eine von mehreren Komponenten zur Umsetzung dieses Ziels ist die Steigerung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor. Die Qualität der eingesetzten Wärme soll dabei durch die Ausstellung entsprechender Herkunftsnachweise sichergestellt werden.

Unter einem Herkunftsnachweis ist ein elektronisches Dokument zu verstehen, das gegenüber einem Endkunden als Nachweis dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wurde, Art. 2 Nr. 12 RED II. Welche konkreten Anforderungen an Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen zu stellen sind, regelt Art. 19 RED II.

Die Umsetzung der Vorgaben der RED II in das nationale Recht erfolgte durch das Inkrafttreten des Herkunftsnachweisregistergesetzes (HkNRG) vom 14.1.2023 und der Gas-Wärme-Kälte-​Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) vom 25.4.2024. Ergänzend wurden die Vorgaben des Art. 19 RED II durch den Erlass der RED III vom 18.10.2023 nochmals konkretisiert. Eine Umsetzung der RED III durch die Mitgliedstaaten ist bis zum 21.5.2025 vorgesehen, Art. 5 Abs. 1 RED III.

Umsetzung im nationalen Recht: HkNRG und GWKHV

In Umsetzung der RED II und III ist Zweck des HkNRG vom 14.1.2023, die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde zu schaffen. Zu diesem Zweck findet sich in § 5 HkNRG eine Verordnungsermächtigung, auf Grundlage derer am 25.4.2024 die Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) in Kraft getreten ist.

Konto beim Herkunftsnachweisregister als Grundvoraussetzung

Grundvoraussetzung für die Registrierung einer Erzeugungsanlage sowie für die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung oder Entwertung eines Herkunftsnachweises ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister, § 7 Abs. 1 GWKHV. Liegt ein solches vor, registriert das Umweltbundesamt auf Antrag des Anlagenbetreibers jede Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie im Herkunftsnachweisregister und weist die jeweilige Anlage dem Konto des Anlagenbetreibers zu, § 10 GWKHV. Eine Pflicht zur Registrierung im Herkunftsnachweisregister und zu dessen Nutzung besteht bisher nicht. Die Nachweise sind aktuell im Wesentlichen für die Öffentlichkeitsarbeit und als Basis neuer Fernwärmeprodukte nutzbar.

Ausstellung von Herkunftsnachweisen

Gemäß § 14 Abs. 1 GWKHV stellt das Umweltbundesamt einen Herkunftsnachweis für Wärme für jeweils 1 Megawattstunde thermischer Energie aus, die seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister registriert wurde. Der Nachweis wird dann auf das Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zuzuordnen ist, verbucht. Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme erfolgt in elektronischer Form und muss den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Das Umweltbundesamt vergibt für den jeweiligen Herkunftsnachweis bei der Ausstellung eine Nachweiskennnummer.

Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises erfolgt auf Antrag des Anlagenbetreibers, § 15 Abs. 1 S. 1 GWKHV. Es ist untersagt, einen Herkunftsnachweis für Wärme für Energiemengen zu beantragen, für die bereits ein inländischer oder ein ausländischer Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist oder die vor dem Kalendermonat der vollständigen Anlagenregistrierung erzeugt worden sind.

Neben den allgemeinen Bestimmungen der §§ 14 und 15 GWKHV enthalten die §§ 28 ff. GWKHV ergänzende Regelungen, die es bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme zu beachten gilt. Hervorzuheben ist, dass die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nicht auf Wärme aus erneuerbaren Energiequellen beschränkt ist. Eine Ausstellung kann grundsätzlich auch für Wärme erfolgen, die auf anderen – mithin konventionellen – Energiequellen beruht. Das Umweltbundesamt stellt jedoch sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Wärme aus einer erneuerbaren Energiequelle klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Wärme aus konventionellen Energiequellen, § 31 GWKHV.

Verwendung und Entwertung des Herkunftsnachweises

Ein Herkunftsnachweis für Wärme kann gemäß § 21 Abs. 1 GWKHV zur Kennzeichnung der Lieferung von thermischer Energie an einen Endkunden verwendet werden, wenn der Kontoinhaber die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises beim Umweltbundesamt beantragt und das Umweltbundesamt dem Antrag stattgegeben hat.

​Das Umweltbundesamt erklärt einen Herkunftsnachweis für verfallen, wenn seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Energiemenge mehr als 18 Kalendermonate vergangen sind. Bis zum Ablauf von 18 Kalendermonaten ist eine Entwertung zulässig. Nach diesem Zeitpunkt darf ein Herkunftsnachweis nicht mehr übertragen oder entwertet werden.

Wichtig ist, dass die Entwertung eines Herkunftsnachweises nur für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärmesystem zulässig ist, in dem sich die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Anlage befindet, § 35 Abs. 1 GWKHV. Eine Anlage, deren thermische Energie nicht über Leitungen, sondern insbesondere über die Straße oder die Schiene transportiert wird, befindet sich in dem jeweiligen Fernwärmesystem, in das die transportierte Energie eingespeist wird. Diese Regelung ist für mobile Wärmespeicher relevant, die derzeit jedoch noch kaum praktische Anwendung finden.

Vermarktung thermischer Energie

Gemäß § 34 Abs. 1 GWKHV darf ein Herkunftsnachweis für Wärme zur Vermarktung von thermischer Energie, deren zugesagte Eigenschaften von den Eigenschaften des im Fernwärmesystem insgesamt verteilten thermischen Energiemix abweichen, verwendet werden. Durch eine solche Vermarktung dürfen bestehende vertragliche Vereinbarungen zu den Eigenschaften der thermischen Energie gegenüber anderen Kunden im selben Fernwärmesystem jedoch nicht verletzt werden. Auch der Referentenentwurf zur Novellierung der AVBFernwärmeV vom 25.7.2024 sah bereits unter § 2a Ref-Entwurf AVBFernwärmeV eine entsprechende Vermarktungsmöglichkeit und Differenzierung einzelner Produktkategorien vor.

Zu beachten gilt es, dass die gesetzlichen Anforderungen an Eigenschaften oder an den Betrieb eines Wärmenetzes von der Möglichkeit zur Vermarktung im Sinne des § 34 Abs. 1 GWKHV unberührt bleiben. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Anforderungen des § 29 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz (WPG), wonach die jährliche Nettowärmeerzeugung für jedes Wärmenetz ab dem 1.1.2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent und ab dem 1.1.2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden muss. Ausweislich § 34 Abs. 3 GWKHV ist es damit nicht möglich, die verpflichtenden Vorgaben des WPGs durch die gezielte Vermarktung von Mengen thermischer Energie innerhalb eines Fernwärmesystems zu umgehen. Eine tatsächliche Dekarbonisierung des Wärmenetzes bleibt auch bei Nutzung des Herkunftsnachweisregisters unumgänglich.

Dennoch schafft die Errichtung des Herkunftsnachweisregisters für Fernwärmeversorgungsunternehmen die Möglichkeit, Wärme aus erneuerbaren Energien transparent und gewinnbringend im Wege der gezielten Ausgestaltung einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung zu vermarkten.

Wachsende ESG-Anforderungen unterschiedlicher Akteure

​Eine entscheidende Rolle bei der Vermarktung von Wärme aus erneuerbaren Energien spielen insbesondere die wachsenden und in den kommenden Jahren erheblich zunehmenden ESG-Anforderungen. Die Abkürzung „ESG” steht für Environmental, Social und Governance (zu Deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) und bezeichnet ein umfassendes Regelwerk zur Bewertung der nachhaltigen und ethischen Praxis von Unternehmen.

Die Auswirkungen des verstärken Fokus auf ESG-Aspekte zeigen sich unter anderem in der zunehmenden Regulatorik des Gesetzgebers (z. B. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz), der Berücksichtigung von ESG-Kriterien bei Investment-Entscheidungen (Sustainable Finance) oder auch der wachsenden Nachfrage durch Unternehmen und Verbraucher für nachhaltige Produkte. Insbesondere Unternehmen benötigen im Rahmen ihrer ESG-Berichterstattungspflichten zunehmend belastbare Nachweise über ihren ökologischen Fußabdruck, zu dem die Wärmebereitstellung in der Regel in großem Umfang beiträgt.

In diesem Kontext erhalten Wärmekunden, ganz gleich, ob Unternehmen oder Verbraucher, mit der Errichtung des Herkunftsnachweisregisters die Möglichkeit, sich bewusst für eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energiequellen zu entscheiden. Neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, schafft das Herkunftsnachweisregister für Fernwärmeversorgungsunternehmen damit den zusätzlichen monetären Anreiz, möglichst zeitnah auf eine auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basierende Wärmeversorgung umzustellen.

Produktdifferenzierung in Fernwärmenetzen

​Für die Betreiber von Fernwärmenetzen eröffnet das gestiegene Interesse an innovativen Produkten zum nachweisbaren Bezug „grüner” Wärme bei gleichzeitiger Schaffung der entsprechenden Rahmenbedingungen durch das Herkunftsnachweisregister attraktive, neue Absatzmöglichkeiten. Insbesondere könnten EE-Projekte, die angesichts der derzeitigen Rahmenbedingungen wirtschaftlich unattraktiv waren, unter den neuen Voraussetzungen überhaupt erst umsetzbar werden: Wärmemengen, die aus einer 100-Prozent-EE-Anlage in ein Netz eingespeist werden, können, mit Herkunftsnachweisen hinterlegt, an Kunden mit besonderen Anforderungen an die nachweisbare Nachhaltigkeit ihres Wärmebezuges veräußert werden.

Hiermit einher geht die Notwendigkeit, produktspezifische Bepreisungsmodelle zu entwickeln, die zum einen die Gestehungskosten der Wärme AVBFernwärmeV-konform wiedergeben, zum anderen jedoch den gesteigerten Marktwert der „grünen” Wärme adäquat berücksichtigen. Denkbar sind hier auch eigene Preiskomponenten, wie beispielsweise die Ableitung eines „Herkunftsnachweis-Preisbestandteils”.

Umsetzung des Herkunftsnachweisregisters durch das Umweltbundesamt

​Zwar ist ein Register für Wärme-Herkunftsnachweise bereits seit dem Inkrafttreten des Herkunftsnachweisregistergesetzes (HkNRG) am 14.1.2023 gesetzlich vorgesehen, rein tatsächlich wird dieses Register aber noch nicht geführt. Mit Inkrafttreten der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) am 25.4.2024 wurde als registerführende Stelle das Umweltbundesamt festgelegt. Entgegen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 RED III, der eine Umsetzung der RED III-Vorgaben grundsätzlich bis zum 21.5.2025 fordert, plant das Umweltbundesamt nach aktuellem Stand mit dem Start des Herkunftsnachweisregisters nunmehr erst im Jahr 2026.

In Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben organisierte das Umweltbundesamt am 5.11.2024 einen Steakholderworkshop zum Herkunftsnachweisregister für Gase, Wärme und Kälte. Dabei war Ziel dieses Workshops die Vorstellung der bisherigen Projektergebnisse zur Errichtung des neuen Herkunftsnachweisregisters. Vorgestellt wurde u. a. auch das geplante Architektur-Grundkonzept:

Das Konzept folgt einem Portalgedanken in Form eines modularen Aufbaus, wobei auch die Einbindung bestehender Daten, wie z. B. des Herkunftsnachweisregisters für Strom, der ERGaR (European Renewable Gas Registry) oder des Nabisy (Register Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe) vorgesehen ist. Wie die Einbindung der bereits bestehenden Daten oder auch die Registrierung von KWK-Anlagen, bei denen sowohl strom- als auch wärmeseitig eine Registrierung in Betracht kommt, konkret ausgestaltet sein wird, blieb zunächst den zukünftigen Projektergebnissen der Schnittstellenetablierung vorbehalten.

Fazit

Auf Grundlage der GWKHV wird ein Herkunftsnachweisregister für Wärme im Sinne des § 4 Herkunftsnachweisregistergesetz geschaffen. Für Fernwärmeversorgungsunternehmen begründet dies die Möglichkeit, Wärme aus erneuerbaren Energien transparent, nachweisbar und gewinnbringend gegenüber Kunden zu vermarkten, vorhandene umweltsensitive Kunden zu halten und die Ausbau- und Kundengewinnungsoptionen über das aktuelle Versorgungsgebiet hinaus zu erweitern.

Indem die gesetzlichen Anforderungen an Eigenschaften oder an den Betrieb eines Wärmenetzes von der Vermarktung thermischer Energie innerhalb eines Fernwärmesystems jedoch unberührt bleiben, kann das gesetzliche Ziel der Dekarbonisierung der Wärmenetze bis zum Jahr 2045 nicht durch die bloße Nutzung von Herkunftsnachweisen umgangen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des § 29 WPG und des § 71b GEG. Wenngleich das Herkunftsnachweisregister damit eine durchaus lukrative Vermarktungsmöglichkeit gegenüber Industrie-, Gewerbe- und Tarifkunden begründet, bleiben die sich Fernwärmeversorgungsunternehmen bei der Transformation der Wärmenetze stellenden Herausforderungen bestehen.