Gerät der Unternehmer mit der Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug, muss er dem Besteller grundsätzlich den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen. Bei Schäden großen Ausmaßes gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2025 – 4 U 48/25).
Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
- Der Unternehmer befindet sich nach Mahnung grundsätzlich in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB, sodass der Besteller typischerweise den Ausgleich des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen kann, § 280 Abs. 2 BGB.
- Den geltend gemachten Verzugsschaden kann der Besteller jedoch dann nicht verlangen, wenn er seiner Warnobliegenheit aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht nachkommt.
- Diese Warnpflicht umfasst einen Hinweis an den Unternehmer auf einen bevorstehenden ungewöhnlich hohen Schaden.
- Bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) muss der Besteller beispielsweise Kund tun, zu welchem Termin er die Anlage installieren wollte bzw. dass er seine Förderung nach Ablauf eines bestimmten Datums verlieren würde. Allein die Information, dass der Besteller beabsichtigt hatte, nach der Dachversiegelung (irgendwann) eine PV-Anlage zu installieren, ist zeitlich zu unbestimmt, um daraus die Gefahr des bevorstehenden und ungewöhnlich hohen Schadens (Fördermittelverlust) ableiten zu können. Denn die in § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehene Warnung muss den bevorstehenden Schaden näher bezeichnen.
Aus dem Newsletter „Baurecht Kompass“