Veröffentlicht am 4. Juli 2023
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Arbeitgeber aufgepasst! Einen Monat nach Veröffentlichung trat das Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft

Ulrike Grube
Partnerin
Rechtsanwältin, Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)
Dr. Michael S. Braun
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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Für alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitern ist die Einrichtung einer Meldestelle seit dem 2. Juli 2023 zwingend! Die Nichteinrichtung einer solchen Stelle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro bedroht. Zwar hat der Gesetzgeber hier eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Vor­schrift über das Bußgeld erst ab 1. Dezember 2023 anzuwenden ist, dennoch drängt die Zeit, denn mit der Ein­richtung einer Meldestelle allein ist es nicht getan. Es müssen die Verfahren zur Überprüfung und Dokumen­tation der Meldungen integriert und etabliert werden. Gleichzeitig müssen angemessene Folgemaßnahmen erarbeitet werden.

Auch für kleinere Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Mitarbeitern endet die Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Anforderungen bereits am 17. Dezember 2023. Es gilt daher für alle Unternehmen: Handeln Sie jetzt!