Hochschulkliniken und Krankenhausplanung – was gilt?
- BVerwG schafft Klarheit im Verhältnis zwischen Hochschulmedizin und Krankenhausplanung
- Universitätskliniken behalten ihre herausgehobene Rolle innerhalb der Gesundheitsversorgung
- Sie unterliegen jedoch weiterhin den Mechanismen staatlicher Bedarfs- und Strukturplanung
Trifft der Landesgesetzgeber eine Regelung, wonach die Hochschulkliniken in die staatliche Krankenhausplanung einzubeziehen sind und hierbei die Belange von Forschung und Lehre angemessen berücksichtigt werden müssen, wird diese landesrechtliche Vorgabe dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit hinreichend gerecht.
1. Die Entscheidung des BVerwG vom 4.12.2025
Mit Urteil vom 4.12.2025 (Az. 3 C 3.24) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Stellung von Universitätskliniken innerhalb der staatlichen Krankenhausplanung präzisiert. Danach stehe weder die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG noch das Regelungssystem des SGB V oder des Krankenhausfinanzierungsrechts einer Einbindung von Hochschulkliniken in die landesrechtliche Krankenhausplanung entgegen.
1.1. Was war geschehen?
Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Universitätsklinik in Sachsen, die ihre Aufnahme in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen sowie als Lebertransplantationszentrum begehrte. Die Klinik hatte ihren Antrag insbesondere mit den Anforderungen von Forschung und Lehre begründet.
Der Freistaat Sachsen lehnte die Anträge ab. Hinsichtlich der Adipositasbehandlungen verwies die Planungsbehörde darauf, dass bereits andere geeignete Einrichtungen in der Region vorhanden seien und eine Auswahl zugunsten konkurrierender Krankenhäuser getroffen worden sei. Die beantragte Ausweisung als Lebertransplantationszentrum wurde mit fehlendem Bedarf begründet. Angesichts rückläufiger Organspenden bestehe kein Anlass für einen weiteren Standort in Sachsen.
Während die Klage in erster Instanz vollständig erfolglos blieb, verpflichtete das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Freistaat zumindest hinsichtlich der Adipositasbehandlungen zu einer erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Forschungs- und Lehrbelange der Universitätsklinik. Einen unmittelbaren Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan verneinte das Gericht jedoch.
1.2. Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?
Das BVerwG bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und stellte klar, dass Universitätskliniken kein autonomes Recht besitzen, ihren Versorgungsauftrag eigenständig festzulegen. Zwar seien Hochschulkliniken nach § 108 Nr. 1 SGB V zur stationären Versorgung zugelassene Krankenhäuser. Daraus folge jedoch lediglich eine grundsätzliche Teilnahmeberechtigung an der Krankenhausversorgung, nicht aber ein freies Bestimmungsrecht über Zentren, Schwerpunkte oder besondere Leistungsangebote.
Das Gericht betonte, dass der konkrete Versorgungsauftrag erst durch die Krankenhausplanung, ergänzende Vereinbarungen und landesrechtliche Regelungen ausgestaltet werde. Die Krankenhausplanungsbehörde müsse daher eigenverantwortlich darüber entscheiden können, welche Leistungsangebote im Rahmen der Bedarfsplanung erforderlich seien.
Besondere Bedeutung misst das Urteil dem Spannungsverhältnis zwischen Wissenschaftsfreiheit und staatlicher Krankenhausplanung bei. Das BVerwG erkennt ausdrücklich an, dass Forschung, Lehre und Krankenversorgung in Universitätskliniken eng miteinander verflochten sind. Gleichwohl sei die Krankenversorgung keine autonome Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschulen. Vielmehr müsse der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit einerseits und den Zielen einer bedarfsgerechten, wirtschaftlich tragfähigen Krankenhausversorgung andererseits schaffen.
Nach Auffassung des Gerichts genügt jedenfalls das sächsische Krankenhausrecht diesen Anforderungen, weil es ausdrücklich vorsieht, dass bei Universitätskliniken die Belange von Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG). Ein Vorrang wissenschaftlicher Interessen gegenüber den Zielen der Krankenhausplanung folgt daraus jedoch nicht.
Darüber hinaus hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass eine autonome Leistungsbestimmung durch Universitätskliniken die Ziele der Krankenhausplanung erheblich gefährden könnte. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Überversorgung, wirtschaftliche Fehlsteuerungen sowie Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Plankrankenhäusern. Krankenhausplanung sei Bedarfsplanung und müsse eine ausgewogene regionale Versorgungsstruktur sicherstellen.
Im Ergebnis bestätigte das Gericht daher die Ablehnung der Aufnahme als Lebertransplantationszentrum vollständig. Hinsichtlich der Adipositasbehandlungen blieb es bei der Verpflichtung zur erneuten behördlichen Entscheidung, weil die Forschungs- und Lehrbelange bislang nicht ausreichend in die Auswahlentscheidung eingestellt worden waren. Ein unmittelbarer Anspruch auf Planaufnahme bestand jedoch auch insoweit nicht.
2. Fazit und Praxisempfehlungen
Für die Praxis schafft die Entscheidung erhebliche Klarheit im Verhältnis zwischen Hochschulmedizin und Krankenhausplanung. Universitätskliniken behalten ihre herausgehobene Rolle innerhalb der Gesundheitsversorgung, unterliegen jedoch weiterhin den Mechanismen staatlicher Bedarfs- und Strukturplanung. Gerade vor dem Hintergrund der Krankenhausreform, der Leistungsgruppen-Systematik und zunehmender Qualitätsvorgaben dürfte das Urteil künftig erhebliche praktische Bedeutung entfalten.
Mit dem KHVVG und KHAG sind die Leistungsgruppen zum zentralen Steuerungsinstrument geworden. Es macht daher Sinn deutlich herauszuarbeiten, dass bestimmte Leistungsgruppen ohne universitäre Anbindung qualitativ nicht sinnvoll erbracht werden können, dass hochkomplexe Fälle Konzentration benötigen, dass seltene Erkrankungen, Hochrisikofälle und interdisziplinäre Komplexmedizin typischerweise universitäre Infrastruktur voraussetzen.
Oder kurz: Nicht Forschung um ihrer selbst willen, sondern Versorgungsqualität durch Wissenschaftsnähe. Interessant ist auch, dass das BVerwG hervorhebt, dass die Krankenhausplanung auch regionale Ausgewogenheit, Steuerung, Koordination und Wirtschaftlichkeit gewährleisten soll. Es macht daher aus unserer Sicht strategisch Sinn, dass sich Universitätskliniken nicht isoliert als Leistungserbringer präsentieren, sondern vielmehr als Netzwerkführer oder koordinierende Ebene sowie Hub-and-Spoke-Zentrum oder wissenschaftlicher Backbone regionaler Versorgung.
Das Urteil lädt Universitätskliniken de facto zu einem Perspektivwechsel ein von dem Ansatz „Wir sind Universitätsklinikum, deshalb brauchen wir die Leistung.“ hin zu „Die Versorgung braucht gerade uns für diese (konkrete)Leistung.“
Aus dem Newsletter
„Gesundheits- und Sozialwirtschaft“ Hier Newsletter
abonnieren