Hochwasser 2024: Wie wirkt sich das Hochwasser auf die Grundsteuer aus?
Kann wir in diesem Zusammenhang mit einer Grundsteuerbefreiung gerechnet werden?
Wenn man will, geht alles…
Im Zusammenhang mit der Naturkatastrophe (Hochwasser und Überschwemmungen), von der die Tschechische Republik im September 2024 betroffen war, hat die Tschechische Finanzverwaltung auf ihrer Website https://www.mfcr.cz/cs/rozpoctova-politika/podpora-z-narodnich-zdroju/zivelni-pohromy/2024/informace-financni-spravy-ohledne-povodni-57109 folgende Informationen veröffentlicht:
Wenn die Verwaltungen betroffener Gemeinden und Städte ihren Willen zeigen, kann den Betroffenen eine Steuererleichterung gewährt werden, da das Grundsteuergesetz den Gemeinden ermöglicht, unter besonderen Umständen über eine Grundsteuerbefreiung zu entschieden. Die Gemeinden können bei der Bewältigung der Folgen eines außergewöhnlichen Ereignisses, insbesondere einer Naturkatastrophe (was das diesjährige Hochwasser zweifellos ist) die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke für eine Dauer von höchstens fünf Jahren von der Grundsteuer voll oder teilweise befreien. Die Steuerbefreiung muss enthalten werden:
- in einer allgemein verbindlichen Verordnung, wenn sie für alle Immobilien, alle Grundstücke oder alle steuerpflichtigen Gebäude oder Einheiten im gesamten Gemeindegebiet oder für alle Immobilien, alle Grundstücke oder alle steuerpflichtigen Gebäude und Einheiten im Katastergebiet gilt, das von dem außergewöhnlichen Ereignis betroffen ist;
- in einer vom Gemeinderat erlassenen kommunalen Maßnahme für die von dem außergewöhnlichen Ereignis betroffenen Grundstücke, steuerpflichtigen Gebäude oder Einheiten, wenn sie in der in § 12e GrStG vorgesehenen Weise bezeichnet sind; die in der kommunalen Maßnahme auf diese Weise nicht bezeichnete Grundstücke und Gebäude werden so behandelt, als wären sie nicht steuerfrei.
Eine allgemein verbindliche Verordnung oder eine allgemeine kommunale Maßnahme muss von der Gemeinde so erlassen werden, dass sie bis zum 31. März des Jahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, in dem das außergewöhnliche Ereignis eingetreten ist, in Kraft treten – in diesem Fall spätestens bis Ende März 2025, was bedeutet, dass die Grundsteuerbefreiung auch für einen bereits abgelaufenen Besteuerungszeitraum gewährt werden kann. Eine teilweise Steuerbefreiung wird prozentual ermittelt.
Grundsteuerschuldner müssen eine solche Steuerbefreiung in ihren Grundsteuererklärungen beantragen. Wird die Steuerbefreiung für einen bereits abgelaufenen Besteuerungszeitraum oder für einen Besteuerungszeitraum erst nach Ablauf der Abgabefrist beantragt, muss für die Steuerbefreiung eine Berichtigungserklärung abgegeben werden, der ein Antrag auf Grundsteuererstattung beizufügen ist.