Holdingstandort Schweiz – ein Steuerparadies?
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Unternehmenssteuerreformen (USTR) »
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Risiko: Ort der Geschäftsleitung in Deutschland »
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Risiko: Hinzurechnungsbesteuerung »
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Schweizer Holdingprivileg nur unter restriktiven Voraussetzungen »
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Gewerbesteuerliche Zusatzbelastung von Dividenden nach Deutschland »
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Fazit »
V.a. international orientierte Kapitalgesellschaftskonzerne favorisieren häufig eine Schweizer Holdinggesellschaft für das ausländische Geschäft. Dazu tragen insbesondere das ausgesprochen leistungsfähige Banken- und Finanzsystem sowie der Ruf der Schweiz als „Steuerparadies” bei. Die steuerlichen Vorzüge der Schweiz liegen v.a. in der Steuerfreistellung von Dividenden, der Befreiung von kantonalen Gewinnsteuern, einem umfangreichen Netz von Doppelbesteuerungsabkommen sowie in der Bereitschaft der Finanzverwaltung, individuelle Rulings zu erteilen. Doch der Standort Schweiz bietet aus steuerlichen Gründen auch Gefahrenpunkte, die unbedingt in die Standortfindung einbezogen werden sollten.
Unternehmenssteuerreformen (USTR)
Die USTR II brachte 2008 die Teilbesteuerung der Dividenden für qualifizierte Beteiligungen und damit eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, die durch die Ausweitung des Beteiligungsabzuges auch auf Stufe der Unternehmen reduziert wurde. Durch die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer bei den Kantonen und die Einführung des Kapitaleinlageprinzips konnten zudem substanzzehrende Steuern reduziert werden.
Mit der vom Schweizer Volk im Februar 2017 abgelehnten USTR III sollte auf kantonaler Ebene der Sonderstatus von steuerbefreiten Holdinggesellschaften abgeschafft werden. Als Ausgleich wären dafür Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten vom übrigen Gewinn getrennt und bis zu 90 Prozent tiefer besteuert worden (Patentbox). Weiter sollten erhöhte Abzüge von bis zu 150 Prozent des Aufwandes für Forschung und Entwicklung und eine zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital eingeführt werden. Die kantonale steuerliche Entlastungsbegrenzung hätte nicht höher sein dürfen als 80 Prozent des steuerbaren Gewinns vor der Ermäßigung durch die Patentbox, der Abzüge für Forschung und Entwicklung und der zinsbereinigten Gewinnsteuer. Zur Verhinderung internationaler Doppelbesteuerungen hätten neu auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen einen Anspruch auf pauschale Steueranrechnung erhalten.
Eine Neuauflage der Unternehmenssteuerreform mit dem Titel Steuervorlage 17 wird nun in die Vernehmlassung geschickt. Aufgrund des internationalen Drucks sind Anpassungen der Unternehmenssteuern vorzunehmen, die Anfang 2019 in Kraft gesetzt würden. Die reduzieren die Oberbegrenzung der Entlastung von 80 auf 70 Prozent, sehen Einschränkungen der Patentbox vor und sollen die Dividendenbesteuerung auf 70 Prozent für Bund und Kantone erhöhen sowie die zinsbereinigte Gewinnsteuer streichen. Insgesamt dürften die Steuersätze aber nochmals sinken und damit gegenüber Deutschland, wo Abzüge aus Finanzaufwendungen restriktiv ausgelegt werden, nach wie vor tiefer und damit unternehmerfreundlicher bleiben. Solange die Steuervorlage 17 jedoch nicht umgesetzt ist, bleibt die künftige Besteuerung privilegierter internationaler Firmen ungewiss.
Risiko: Ort der Geschäftsleitung in Deutschland
Erfahrungsgemäß legt die deutsche Finanzverwaltung bei Prüfung einer Schweizer Holdingstruktur besonderes Augenmerk auf den Ort der Geschäftsleitung. Die Gesellschaft wird also dahingehend geprüft, ob die Tagesgeschäfte aus der Schweiz geführt werden, d.h. entsprechende Räumlichkeiten, technische Kommunikationsmittel sowie Personal vorhanden sind oder die Gesellschaft lediglich über den berühmten Briefkasten in der Schweiz verfügt. Sofern ein Tätigwerden in der Schweiz nicht nachgewiesen werden kann, werden sämtliche Einnahmen der Gesellschaft der deutschen Steuer unterworfen. Deshalb ist es ratsam, die Führung der Holdinggesellschaft sowie die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Schweiz und Deutschland entsprechend im Vorfeld zu planen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Bezug auf die (weitere) Kontingentierung der Einwanderung in die Schweiz. So könnte es in Zukunft bedeutend schwieriger werden, deutsches Personal in der Schweiz einzusetzen.
Risiko: Hinzurechnungsbesteuerung
Aber auch wenn die Geschäfte der Holding tatsächlich aus der Schweiz heraus geführt werden, besteht das Risiko der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. So unterliegen die aus deutscher Sicht passiven Einnahmen der Schweizer Gesellschaft der deutschen Besteuerung unter Anrechnung der Schweizer Steuer. Im Ergebnis steigt die Besteuerung damit auf deutsches Niveau, sodass insofern keine steuerlichen Vorteile generiert werden können. Als passive Einkünfte werden bspw. die für eine Holdinggesellschaft möglichen Zinseinnahmen qualifiziert.
Schweizer Holdingprivileg nur unter restriktiven Voraussetzungen
Häufig wird eine Holding neben Dividendeneinkünften auch Erträge aus Managementtätigkeit und Verwaltung der Beteiligungen oder Zinserträge haben. In den Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob das Holdingprivileg gewährt werden kann, da derartige Erträge einen bestimmten Umfang nicht überschreiten dürfen.
Gewerbesteuerliche Zusatzbelastung von Dividenden nach Deutschland
Für die Repatriierung der Gewinne der Schweizer Gesellschaft nach Deutschland greift i.d.R. das deutsche Schachtelprivileg respektive die 95 prozentige Befreiung von der deutschen Körperschaftsteuer. Die Befreiung gilt in Bezug auf die Schweiz, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Im Ergebnis besteht deshalb das Risiko, dass die Dividenden in voller Höhe der deutschen Gewerbesteuer von ca. 15 Prozent unterliegen und es damit zu einer definitiven steuerlichen Mehrbelastung kommt (bspw. im Vergleich zu einer deutschen Holdinggesellschaft). Die gewerbesteuerliche Mehrbelastung kann u.U. vermieden werden, sofern die Ausschüttungspolitik genauestens geplant und auf die besonderen Erfordernisse abgestimmt wird.
Fazit
Die Schweiz als Holdingstandort ist für viele Unternehmen aus strategischen sowie betriebswirtschaftlichen Gründen interessant. Auch steuerlich könnte der Holdingstandort Schweiz – vorbehältlich der Konsequenzen aus der Unternehmenssteuerreform – nach wie vor attraktiv bleiben. Allerdings bedarf es aus deutscher Sicht einer genauen Planung, um sämtliche steuerliche Fallstricke zu umgehen und die Vorteile der Schweizer Holdinggesellschaft voll nutzen zu können.