Veröffentlicht am 17. Dezember 2025
Lesedauer ca. 10 Minuten

Holzmüller-Doktrin im internationalen Konzern (Teil I) – Urteil OLG Köln vom 26.6.2025

  • OLG Köln prüft Holzmüller-Doktrin und ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen.
  • Feststellungsklage scheitert wegen Verwirkung des Klagerechts.
  • Aktionäre müssen schnell handeln, Revision zum BGH zugelassen.
Angelika Pikulska
Rechtsanwältin
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In einer jüngeren Entscheidung hat sich das OLG Köln mit ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen in der Aktiengesellschaft und den Rechtsschutzmöglichkeiten der Aktionäre beschäftigt. Der Beitrag beleuchtet die wichtigsten Eckpunkte und schärft das allgemeine Bewusstsein für die „Holzmüller-Grundsätze“.

Grundlagen

In der Aktiengesellschaft („AG“) kann die Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beschlüsse fassen, wenn das Gesetz dies vorsieht. Die Zuständigkeiten sind in § 119 Abs. 1 AktG normiert und prinzipiell abschließend. Die Hauptversammlung ist insbesondere von der Leitung der Gesellschaft weitgehend ausgeschlossen. Diese obliegt in der AG dem Vorstand (§ 76 Abs. 1 AktG).

Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 1982 (BGH, Urteil v. 25.2.1982 – II ZR 174/80 (Hamburg), NJW 1982, 1703) hat der BGH – über die Aufzählung in § 119 Abs. 1 AktG hinausgehend – Fälle anerkannt, in denen der Vorstand die Hauptversammlung der AG vor (!) einer beabsichtigten Maßnahme beteiligen muss. Demnach muss der Vorstand die Zustimmung der Hauptversammlung einholen, wenn die Maßnahme derart in die Rechte der Aktionäre eingreift, dass der Vorstand nicht annehmen kann, sie allein treffen zu dürfen. Die Zustimmung der Hauptversammlung muss sodann – in Anlehnung an andere Strukturmaßnahmen im Aktienrecht – mit einer Dreiviertel-Mehrheit erfolgen. Dieser Grundsatz ist als „Holzmüller-Doktrin“ bekannt geworden. Hintergrund war seinerzeit die Ausgliederung eines besonders profitablen Betriebsteils (circa 80 % des Gesamtumsatzes) der Holzmüller AG in eine Tochtergesellschaft. Das führte dazu, dass die Aktionäre kaum mehr Einfluss auf die Geschicke dieser wertvollen Sparte hatten, da nun der Vorstand als gesetzlicher Vertreter der AG die Rechte in der Tochtergesellschaft allein ausübte (sogenannter Mediatisierungseffekt).

Sofern der Vorstand dennoch die Zustimmung der Hauptversammlung nicht einholt, können die Aktionäre mit einer Unterlassungsklage versuchen, die beabsichtigten Maßnahmen zu unterbinden. Sollte dies nicht mehr rechtzeitig gelingen – etwa, weil die betreffende Maßnahme bereits umgesetzt worden ist – kommt jedoch nur noch eine Feststellungsklage in Betracht, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand vorzubereiten. Eine Rückabwicklung der durchgeführten und eingetragenen Kapitalerhöhung ist nach Auffassung des BGH nicht möglich (BGH, Urt. v. 10.10.2005 – II ZR 90/03), in NJW 2006, 374). Nach anderer Auffassung greifen bei einer fehlerhaften Kapitalmaßnahme die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ein, sodass die Kapitalerhöhung nach erfolgter Eintragung als zunächst wirksam zu behandeln ist und nur mit Wirkung für die Zukunft rückgängig zu machen ist (vgl. Schürnbrand (s.u.), Rn. 746). Indes bringt eine solche Rückabwicklung praktische Schwierigkeiten mit sich. Es kommt also regelmäßig auf schnelles Handeln an, um irreversible Folgen zu vermeiden.

In der Folgezeit hatte der BGH mehrmals die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu diesen ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen zu festigen und zu konkretisieren (so geschehen in den Entscheidungen „Gelatine I (BGH 26.4.2004 – II ZR 155/02, NJW 2004, 1860) & II (BGH, Urteil v. 26. 4. 2004 – II ZR 154/02 (OLG Karlsruhe), NZG 2004, 575)“). Nichtsdestotrotz sind längst nicht alle Fragen geklärt und so hatte kürzlich das OLG Köln einen komplexen Fall mit internationalen Bezügen zu entscheiden, in dem es auch um die Rechtsschutzmöglichkeiten der Aktionäre ging.

Sachverhalt

Ausgangspunkt ist eine grenzüberschreitende Konzernstruktur bestehend aus einer deutschen Muttergesellschaft („Muttergesellschaft“ oder „Beklagte“) und einer 100-prozentigen US-Konzerntochter. Diese US-amerikanische Tochtergesellschaft („Tochtergesellschaft“) stellte im Konzern die mit Abstand profitabelste Gesellschaft dar (circa 80 % des Gesamtumsatzes der Gruppe). Im Dezember 2020 hatte der Vorstand der Muttergesellschaft in der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft einen satzungsändernden Beschluss über die Einräumung von genehmigtem Kapital beschlossen und die Satzung entsprechend geändert. Eine ausdrückliche (ad-hoc-)Mitteilung über diesen Beschluss hat der Vorstand nicht ausgesprochen. Die aktualisierte Satzung mit dem genehmigten Kapital war (lediglich) in der elektronischen Registerakte hinterlegt. Dadurch war die Tochtergesellschaft vollumfänglich ermächtigt, die Kapitalerhöhung auch in tatsächlicher Hinsicht – etwa in Form eines Börsengangs – umzusetzen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre ist dem betreffenden Recht des US-Bundesstaates – im Gegensatz zum deutschen Recht – fremd.

Im Juli 2021 gab die Muttergesellschaft per ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass aus dem genehmigten Kapital ein Börsengang der Tochtergesellschaft angestrebt wird. Daraufhin beantragte die Hauptaktionärin der Muttergesellschaft („Hauptaktionärin“ oder „Klägerin“) die Einberufung einer Hauptversammlung (§ 122 Abs. 1 AktG), um eine Beschlussfassung über den geplanten Börsengang der Tochtergesellschaft herbeizuführen und gab in der Begründung zu erkennen, dass ihr die Risiken der nicht unwesentlichen Verwässerung, die mit dem geplanten Börsengang einhergehen, bekannt sind. Des Weiteren beantragte sie eine Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG bezüglich der Maßnahme der Beklagten aus Dezember 2020. Nachdem der Vorstand dem Verlangen nicht nachgekommen war, blieb auch das diesbezügliche Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht erfolglos.

Im Oktober 2021 bekräftigte die Muttergesellschaft in einer ad-hoc-Mitteilung ihre per Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss erfolgte Zustimmung zum Börsengang und teilte in einer weiteren ad-hoc-Mitteilung Modifikationen zu den Bedingungen des geplanten Börsengangs mit.

Sodann teile die Muttergesellschaft im November per ad-hoc-Mitteilung mit, dass der Börsengang mit dem genehmigten Kapital durchgeführt wurde. Es folgten ad-hoc-Mitteilungen über eine geplante und anschließend durchgeführte Privatplatzierung. Es wurden außerdem weitere Aktien ausgegeben. In der Folge dieser tatsächlich durchgeführten Kapitalmaßnahmen verwässerten die Anteile der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft auf zuletzt nur noch 4,5 %.

Mit einer daraufhin beim Landgericht Mitte Dezember 2021 erhobenen allgemeinen Feststellungsklage begehrte die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Oktober 2021 gefassten Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat, welche daraus resultiere, dass die geplanten Kapitalmaßnahmen der Zustimmung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft bedurft hätten aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen nach der „Holzmüller-Rechtsprechung“. Das Landgericht hatte der Feststellungsklage der Hauptaktionärin insoweit stattgegeben, als dass es die Rechtswidrigkeit der Zustimmungsbeschlüsse des Vorstands und Aufsichtsrats aus Oktober 2021 wegen des Verstoßes gegen die ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen festgestellt hat. Mit der Berufung hatte sich nun das OLG Köln zu befassen.

Entscheidung

Das OLG Köln lehnte bereits das Klagerecht der Hauptaktionärin ab. Dieses sei verwirkt gewesen, weil die Hauptaktionärin (spätestens) nach Bekanntwerden der geplanten Kapitalmaßnahmen bei der Tochtergesellschaft im Juli 2021 nicht rechtzeitig Feststellungsklage betreffend die Rechtswidrigkeit der Kapitalmaßnahme aus Dezember 2020 erhoben hatte und damit die Kapitalerhöhungsmaßnahme aus Dezember 2020 bereits bestandskräftig geworden war. Eine Feststellungsklage muss „ohne unangemessene Verzögerung“ erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eine Orientierung geben kann. Das zeitnah im September von der Klägerin gestellte Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG solle hingegen nicht ausreichen.

Ein Erfolg der stattdessen erhobenen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat der Konzernmutter zur Kapitalerhöhung bei der Tochtergesellschaft von Oktober 2021 hätte erfordert, dass eine Unterlassung dieser Beschlüsse verpflichtend gewesen wäre. Hierfür hätte eine rechtliche Verpflichtung vorliegen müssen, den Börsengang zu verhindern, was möglicherweise ursprünglich sogar vorgelegen haben mag, wenn die Kapitalerhöhungsmaßnahme im Dezember 2020 ihrerseits wegen fehlender Zustimmung der Hauptversammlung nach „Holzmüller-Grundsätzen“ rechtswidrig gewesen sein sollte. Allerdings sei diese Frage nicht mehr zu prüfen, da aufgrund der zwischenzeitig bestandskräftig gewordenen Kapitalmaßnahme ohnehin die Verwirkung des Klagerechts eingetreten sei. Ohne der soeben genannten Umstände der Pflicht zur Verhinderung des Börsengangs seien die Zustimmungsbeschlüsse von Oktober 2021 lediglich „deklaratorischer“ Natur, da bereits alle Maßnahmen von Seiten der Muttergesellschaft vorgenommen worden waren und die tatsächliche Durchführung der Kapitalmaßnahme im Wege des Börsengangs ohne weiteres Zutun der Muttergesellschaft allein von der Tochtergesellschaft vorgenommen werden konnte, weshalb sie in einem solchen Fall nicht Gegenstand einer Feststellungsklage hätten sein können.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und das Gericht hat die Revision zum BGH aufgrund der Bedeutung des Falls für die Rechtsfortbildung zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung sei „angezeigt“. Die Klägerin hat erwartungsgemäß Revision eingelegt.

Einschätzung & Praxishinweis

Die Frage, welche Maßnahmen konkret eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz begründen, ist seit Jahren Gegenstand intensiver Diskussion und führt in der Praxis daher mitunter zu Rechtsunsicherheit. So hatte der BGH in seiner ursprünglichen Holzmüller-Entscheidung auch die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bei Konzerntöchtern als schwerwiegenden Eingriff genannt, der eine solche Zustimmungspflicht begründen könnte. Auch das LG Köln schloss sich im vorliegenden Fall dieser Sichtweise an. Das OLG Köln hat nun in seinem Urteil auf die Bestandskraft des genehmigten Kapitals gesetzt und auf den Sinn und Zweck des Instituts der Verwirkung verwiesen, namentlich, eine „unendliche“ inzidente Überprüfungsmöglichkeit von Entscheidungen der Gesellschaftsorgane zu verhindern, und damit die Rechtssicherheit aufseiten der Gesellschaften und Gesellschaftsorgane gestärkt.

Allerdings setzt die Verwirkung des Klagerechts ein schutzwürdiges Vertrauen des Klagegegners dahingehend voraus, dass der Kläger sein Recht nicht mehr geltend machen wird. Ob der Vorstand im entschiedenen Fall darauf vertrauen durfte, erscheint in Anbetracht der unmittelbar getroffenen Gegenmaßnahmen der Aktionäre (Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG) zumindest fraglich. In der Vergangenheit jedenfalls hatte der BGH in ähnlichen Fällen eine Verwirkung abgelehnt.

Hinzukommt, dass die Klägerin zwar im Rahmen des Antrags, eine Hauptversammlung einzuberufen, auf das Vorliegen der Voraussetzungen der „Holzmüller-Rechtsprechung“ verwiesen hat und damit offenlegt, in Kenntnis der hierfür relevanten Umstände zu sein. Andererseits trägt die Klägerin in der Klage vom 14. Dezember 2021 vor, dass sie bislang davon ausgegangen sei, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat erst in ihren Beschlüssen vom 1. Oktober 2021 und 27. Oktober 2021 dem Börsengang inklusive Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss zugestimmt hätten. Das OLG Köln vermerkt lediglich, dass ein Bezugsrecht der Altaktionäre nach dem einschlägigen Recht des betreffenden US-Bundesstaates nicht vorgesehen ist.

Lassen sich möglicherweise Lehren aus den „Siemens/Nord“ (BGH, Urt. v. 23.6.1997 – II ZR 132/93, in NJW 1997, 2815) – und „Mangusta/Commerzbank II“ (BGH, Urt. v. 10.10.2005 – II ZR 90/03), in NJW 2006, 374) – Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH sowie aus der damit zusammenhängenden Auseinandersetzung in der Literatur (vgl. u.a. Schürnbrand: „Bestands- und Rechtsschutz beim genehmigten Kapital“ in ZHR 171 (2007), 731 (Schürnbrand)) zum Bestands- und Rechtsschutz beim genehmigten Kapital ziehen? Der BGH hat sich in beiden Fällen mit der Ausnutzung genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre und in letzterer Entscheidung zusätzlich mit der Frage des zulässigen Rechtsmittels beschäftigt.

Für eine (Feststellungs-)Klage des Aktionärs müsste es diesem möglich sein, verlässlich von den Beschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat zum Bezugsrechtsausschluss Kenntnis zu nehmen (Schürnbrand, Rn. 744). Da der Vorstand jedoch keine Berichtspflicht über den geplanten Bezugsrechtsausschluss hat (Urteil vom 10.10.2005 – II ZR 148/03, NJW 2006, 371), ist die Kenntnisnahme hierüber durch die Aktionäre vor Durchführung der Kapitalmaßnahme nicht sichergestellt (Schürnbrand, Rn. 744). Aus diesem Grund kommt Schürnbrand zu dem Entschluss, dass wenigstens ein nachträglicher Rechtsschutz eröffnet sein muss (Schürnbrand, Rn. 744). Als Bezugspunkt für die Berechnung einer etwaigen Klagefrist oder der Verwirkung der Klagebefugnis komme nur der Tag der Hauptversammlung in Betracht, in der der Vorstand nachträglich über die Durchführung der Kapitalerhöhung Bericht erstattet (vgl. Schürnbrand, Rn. 744, Reichert/Senger, DK 2006, 338, 350). Abgestellt wird also auf die Kenntnisnahme des Aktionärs vom Bezugsrecht ausgeschlossen worden zu sein.

Zwar gibt es in dem vorliegenden Fall, mit dem sich das OLG Karlsruhe bislang beschäftigt hat, keinen aktiven Bezugsrechtsausschluss auf Ebene der Tochtergesellschaft, sondern es gibt das Institut des Bezugsrechts im Recht des betreffenden US-Bundesstaates gar nicht, aber sollte vor diesem Hintergrund nicht gerade erst recht das Gespräch des Vorstandes mit den Aktionären in der Hauptversammlung stattfinden, in der der Vorstand – wenn nicht schon vorab – nachträglich über die Durchführung der Kapitalerhöhung oder sogar auch schon zeitlich früher über den Beschluss über das genehmigte Kapital nebst Satzungsänderung bei der Tochtergesellschaft Bericht erstattet, um zum Schutz der Aktionäre sicherzugehen, dass ihnen wenigstens ein nachträglicher Rechtsschutz eröffnet ist. Dies würde sowohl den Aktionären als auch den Organen der Gesellschaften mehr Klarheit über den Bezugspunkt für die Berechnung der Klagefrist oder der Verwirkung der Klagebefugnis geben.

Das Urteil des OLG Köln hat deutlich gemacht, wie wichtig ein präzises und schnelles Vorgehen ist, wenn Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre potenziell verletzt sind, denn eine Verwirkung des Klagerechts verhindert die Rechtsdurchsetzung, selbst wenn die Maßnahmen des Vorstands tatsächlich rechtswidrig gewesen sind.

Das OLG Köln verweist auf die bestehenden Unsicherheiten in diesem Bereich und hat daher die Revision zugelassen. Die Revision ist zwischenzeitig eingelegt worden (II ZR 119/25).

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