Homeoffice: Eignung zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte
Nationaler Betriebsstättenbegriff
Am Vorliegen oder Nichtvorliegen einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte hängen bedeutende steuerliche Konsequenzen: Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Deutschland sind verpflichtet, sich in Deutschland steuerlich zu registrieren und unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie regelmäßig der Gewerbesteuer. Weiter sind sie zum Lohnsteuerabzug für ihre im Inland beschäftigten Mitarbeiter verpflichtet.
Nach § 12 der Abgabenordnung (AO) ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, eine Betriebsstätte. Eine feste Geschäftseinrichtung bedingt neben Ortsbezogenheit und Dauerhaftigkeit auch eine Verfügungsmacht über die Einrichtung. Wird nun ein Arbeitnehmer in seinem Homeoffice für den Arbeitgeber tätig, stellt sich die Frage, inwieweit hierdurch eine Betriebsstätte begründet werden kann.
Die deutsche Finanzverwaltung hat sich hierzu durch eine Aktualisierung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) geäußert (BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024) und erfreulicherweise einige Präzisierungen und Klarstellungen veröffentlicht. Demnach soll die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers begründen. Das gelte selbst in den folgenden Fällen:
- Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung
- Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag über häusliche Räume des Arbeitnehmers (Ausnahme: Dem Arbeitgeber wird ein tatsächliches Betretungsrecht eingeräumt oder der Arbeitgeber darf andere Mitarbeiter ebenfalls in diesen Räumen einsetzen)
- Der Arbeitgeber stellt dem Mitarbeiter keinen anderen Arbeitsplatz (z.B. in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers) zur Verfügung.
Demnach wird in der ganz überwiegenden Zahl der Homeoffice-Fälle keine Betriebsstätte aus Sicht des deutschen Fiskus begründet werden. Vorsicht sei jedoch bei der Wohnung eines Geschäftsführers geboten: Ist keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden, so ist regelmäßig die Wohnung des Geschäftsleiters als Geschäftsleitungsbetriebstätte anzusehen, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird.
Abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff
Der Musterkommentar der OECD nahm bereits 2017 das erste Mal Bezug auf die wachsende Beliebtheit des Homeoffice in der Wirtschaft. An der Handreichung der OECD orientieren sich viele Länder bei der Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen. Auch die OECD geht davon aus, dass das Tätigwerden im Homeoffice nicht automatisch zur Begründung einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte führe.
Das gilt insbesondere, wenn das Homeoffice lediglich sporadisch genutzt wird. Wird jedoch ein häusliches Arbeitszimmer ständig für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten für ein Unternehmen genutzt und verlangt das Unternehmen vom Arbeitnehmer, das Homeoffice für die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu nutzen (z.B. indem einem Arbeitnehmer kein Büro zur Verfügung gestellt wurde, obwohl die Art der Beschäftigung eindeutig ein Büro erfordert), kann die nötige Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über das Homeoffice angenommen werden. In diesen Fällen wäre zu prüfen, ob die Tätigkeiten des Arbeitnehmers Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten darstellen, die nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen.
Folgen für die Praxis
Die Verlautbarung der deutschen Finanzverwaltung zum Homeoffice wird zur Folge haben, dass in vielen Fällen keine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Diese Auffassung soll explizit auch für die Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen gelten. Andererseits legen viele Staaten – auch unter Verweis auf den OECD-Musterkommentar – den Begriff der Betriebsstätte zunehmend flexibler aus. Somit kann es dazu kommen, dass Deutschland das Vorliegen einer Betriebsstätte ablehnt, während der ausländische Staat das anders sieht.
Im Fall eines ausländischen Unternehmens mit Mitarbeitereinsatz in Deutschland werden sich aus deutscher Sicht hieraus regelmäßig keine besonderen Probleme ergeben: Deutschland dürfte keine Besteuerung vornehmen, da aus seiner Sicht keine Betriebsstätte vorliegen sollte. Im umgekehrten Fall (deutsches Unternehmen mit Mitarbeitereinsatz im Ausland) besteht jedoch ein erhöhter Complianceaufwand (Anzeige einer Betriebsstätte, Einrichtung eines separaten Buchungskreis, Ermittlung des Betriebsstättengewinns) sowie die Gefahr der Doppelbesteuerung: Der ausländische Staat möchte den Gewinn der Homeoffice-Betriebsstätte besteuern, den Deutschland aber mangels Betriebsstätteneigenschaft nicht freistellen möchte. Betroffenen Unternehmen sei daher geraten, sich vor Tätigkeitsaufnahme in beiden Hoheitsgebieten über die steuerlichen Folgen des Homeoffice zu informieren.