Veröffentlicht am 20. Juli 2026
Lesedauer ca. 7 Minuten

Homeoffice-Betriebstätten: Internationale Tendenzen

  • Betriebstättenrisiken durch Homeoffice gewinnen national und international an Bedeutung
  • Das Update des OECD-Musterkommentars 2025 fördert eine international einheitliche Auslegung
  • Eine Prüfung des jeweiligen lokalen Steuerrechts bleibt weiterhin notwendig
  • Doppelbesteuerungsrisiken werden künftig reduziert, aber nicht vollständig beseitigt
Helge Masannek
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Diana Fischer
Partnerin
Steuerberaterin, Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Dr. Beate Wohlfahrt
Associate Partner
Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Homeoffice ist von der Ausnahme zur gelebten Praxis geworden. Steuerliche Fragen zum Homeoffice rücken dadurch stärker in den Fokus. Im Zentrum steht die Frage, ob und wann das Homeoffice eines Mitarbeitenden eine Betriebstätte des Unternehmens begründet. Der OECD Musterkommentar 2025 schafft mehr Klarheit und fördert eine international einheitlichere Auslegung. Nationale Unterschiede bleiben jedoch bestehen. Als Ihr Wegbegleiter im Internationalen Steuerrecht ordnen wir für Sie ausgewählte lokale Tendenzen ein.

Hintergrund

Im OECD‑Musterkommentar 2017 hatte das Homeoffice nur eine geringe Bedeutung. Bis zur COVID-19-Pandemie ging die OECD davon aus, dass Arbeitnehmer meist in Ländern tätig sind, in denen der Arbeitgeber bereits eigene Geschäftsräume hat. Die Frage nach einer Betriebstätte durch Homeoffice stellte sich daher nur selten. Seit COVID‑19 ist Homeoffice jedoch zum Alltag geworden. Immer mehr Mitarbeitende arbeiten auch in Ländern, in denen der Arbeitgeber über keine eigenen Räumlichkeiten verfügt.

Der Flickenteppich aus uneinheitlichen oder fehlenden lokalen Homeoffice‑Regeln schafft erhebliche Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige. Ende 2025 reagierte die OECD mit einer umfassenden Überarbeitung des OECD-Musterkommentars zu Art. 5 OECD-MA. Die bisherigen zwei Randziffern wurden durch 21 neue Randziffern ersetzt und durch mehrere illustrative Beispiele ergänzt. Ziel ist eine realitätsnähere Beurteilung moderner Arbeitsmodelle.  Eine Betriebstätte soll danach nur entstehen, wenn die Infrastruktur im Tätigkeitsstaat substanziell für die Geschäftstätigkeit genutzt wird.

Prüfschema zur Homeoffice‑Betriebstätte nach dem OECD‑Musterkommentar 2025

Arbeitet ein Mitarbeitender in einem ausländischen Homeoffice?

Beispiel für Homeoffice:

  • die eigene Wohnung
  • eine Zweitwohnung
  • eine Ferienwohnung
  • das Zuhause einer Freundin/eines Freundes oder eines Verwandten

Allgemeine Abgrenzung zu von einem Unternehmen genutzten Arbeitsorten:

  • Kein Zugang für andere im Unternehmen tätige Mitarbeitende
  • Grad der Kontrolle, den die jeweilige Person über die Räumlichkeiten ausübt

Arbeitet der Mitarbeiter dort mindestens 50 Prozent seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb eines zwölf-Monats-Zeitraums?

Grundsätzlich kann eine Betriebstätte ausgeschlossen werden, wenn der Mitarbeiter dort weniger als 50 Prozent seiner gesamten Arbeitszeit für dieses Unternehmen tätig ist. Erfüllt ein Mitarbeiter das Zeitkriterium:

  • Keine automatische Betriebstättenbegründung
  • Abhängig von weiteren Umständen

Gibt es einen geschäftlichen Grund für die Tätigkeit im Ausland?

Geschäftliche Gründe:

  • direkter Kontakt zu lokalen Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder Geschäftspartnern
  • Erbringung von Leistungen aufgrund von Zeitzonenunterschieden
  • Zugang zu Fachwissen lokaler Universitäten

NICHT:

  • bloße Existenz lokaler Kunden, Lieferanten, verbundener Unternehmen oder Geschäftspartner
  • reine Kosteneinsparungen
  • ausschließlich private Präferenzen

Werden die Tätigkeiten, die den geschäftlichen Grund begründen, nur zeitweise oder lediglich gelegentlich ausgeübt?

Keine Homeoffice-Betriebstätte, sofern

  • nur kurze, gelegentliche Besuche bei einem Kunden oder
  • Mitwirkung, die im Verhältnis zur gesamten Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden nur von untergeordneter Bedeutung ist

 

OECD-Beispiel zur festen Geschäftseinrichtung

  • Sachverhalt: Der Mitarbeitende arbeitet ein bis zwei Tage pro Woche (ca. 30 Prozent der gesamten Arbeitszeit) über einen Zeitraum von zwölf Monaten aus dem Homeoffice im Staat S.
  • Lösung: Das Homeoffice im Staat S stellt zwar aufgrund der dauerhaften Nutzung über zwölf Monate grundsätzlich einen festen Ort dar. Da der Mitarbeitende dort jedoch weniger als 50 Prozent seiner Arbeitszeit verbringt, liegt keine feste Geschäftseinrichtung im Sinne der Betriebstättenregelungen vor.

OECD-Beispiel zum geschäftlichen Grund

  • Sachverhalt: Der Mitarbeitende arbeitet über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu 60 Prozent aus dem Homeoffice im Staat  Er ist ausschließlich kundenbezogen tätig, erbringt seine Leistungen remote für Kunden im Staat S, im Staat R sowie in Drittstaaten und führt vierteljährlich Vor‑Ort‑Besuche bei einem Kunden im Staat S zur Leistungsüberprüfung durch.
  • Lösung: Die bloße Existenz von Kunden im Staat S stellt für sich genommen keinen ausreichenden geschäftlichen Grund dar. Die Kundenbesuche sind nur gelegentlich und von untergeordneter Bedeutung. Daher begründet das Homeoffice im Staat S keine Betriebstätte.

Unverändert bleibt die notwendige Abgrenzung zu bloßen Hilfs- und Nebentätigkeiten, die regelmäßig nicht zur Begründung einer Betriebstätte führen. Sofern nach dem Prüfschema keine Betriebstätte anzunehmen ist, schließt sich die Prüfung einer möglichen Vertreterbetriebstätte nach den OECD-Vorgaben an.

Einordnung der Neuregelungen des OECD-Musterkommentars

Die Neuregelungen des OECD‑Musterkommentars schaffen eine wichtige Grundlage für ein international einheitlicheres Verständnis und damit für die Vermeidung von Doppelbesteuerung. Entscheidend bleibt für die Einzelfall-Beurteilung jedoch weiterhin die jeweilige nationale Auslegung der beteiligten Länder. Diese kann sich unterschiedlich stark an den OECD‑Vorgaben orientieren.

Während die neuen OECD-Regelungen keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice voraussetzen, behalten manche Länder das Kriterium der Verfügungsmacht bei. International ist zudem umstritten, inwieweit Änderungen des OECD‑Musterkommentars überhaupt Anwendung finden, wenn sie erst nach Abschluss des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt sind.

Selbst bei formal gleicher Orientierung am OECD‑Musterkommentar können die Detailauslegungen der einzelnen Länder variieren. Besonders uneinheitlich ist die Beurteilung, wann im Einzelfall ein hinreichender geschäftlicher Grund für die Nutzung eines Homeoffice vorliegt. Auch nach Veröffentlichung der Neuregelungen im OECD‑Musterkommentar zum Homeoffice lässt sich eine Doppelbesteuerung in der Praxis nicht vollständig ausschließen.

Aktuelle internationale Tendenzen

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über aktuelle internationale Tendenzen zur Begründung von Betriebstätten durch Homeoffice-Tätigkeiten in ausgewählten Ländern.

Deutschland

  • Die deutsche Finanzverwaltung hat sich jüngst mit dem BMF‑Schreiben vom 18. Juni 2026 neu zur Homeoffice-Betriebsstätte positioniert. Sie differenziert zwischen Inbound- und Outbound-Konstellationen.
  • Inbound-Sachverhalte: die Begründung einer Betriebstätte durch ein Homeoffice setzt nach dem nationalen deutschen Steuerrecht weiterhin voraus, dass der Arbeitgeber über das Homeoffice eine Verfügungsmacht hat. Diese Voraussetzung ist im Regelfall nicht erfüllt.
  • Outbound-Sachverhalte: Hier wendet die deutsche Finanzverwaltung die Grundsätze des OECD-Musterkommentars (Tz. 44.1-44.21) an, sodass dem Erfordernis der Verfügungsmacht für die Annahme einer Homeoffice-Betriebstätte keine eigenständige Bedeutung zukommt. Eine Besteuerung in Deutschland unterbleibt folglich, wenn im anderen Vertragsstaat nach diesen Grundsätzen eine Homeoffice-Betriebstätte begründet wird. Die deutsche Finanzverwaltung stuft die neuen Kriterien des OECD-Musterkommentars ausdrücklich als rein klarstellend ein, sodass sie auch auf ältere Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung finden sollen.

Italien

  • Das Kriterium der Verfügungsmacht hat in Italien eine deutlich geringere Bedeutung. Vielmehr steht ein Homeoffice aus italienischer Sicht dem Unternehmen bereits dann zur Verfügung, wenn es einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ersetzt. In der Folge wird regelmäßig eine Betriebstätte begründet.
  • Das neue 50 Prozent-Kriterium dürfte bei teilweiser Remote-Tätigkeit aus Italien zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Offen bleibt jedoch, wie das Erfordernis eines geschäftlichen Grunds in der italienischen Praxis konkret ausgelegt werden wird.

Dänemark

  • In Dänemark sind für die Beurteilung, ob eine Homeoffice-Betriebstätte vorliegt, insbesondere die ausgeübte Tätigkeit und Funktion des Mitarbeitenden, die vertragliche Ausgestaltung sowie die Regelmäßigkeit der Tätigkeit von Dänemark aus maßgeblich.
  • Es ist zu erwarten, dass die dänische Praxis schrittweise an den aktualisierten OECD-Musterkommentar angepasst wird. Gleichwohl bleibt die bisherige dänische Rechtsprechung, die auf dem OECD-Musterkommentar 2017 basiert und die vorgenannten Kriterien anwendet, weiterhin relevant.

Finnland

  • Finnland orientiert sich grundsätzlich am OECD-Musterkommentar. Für die Begründung einer Homeoffice-Betriebstätte sind insbesondere die tatsächliche Nutzungsdauer, die Kontrolle über die Räumlichkeiten, die Art der ausgeübten Tätigkeit sowie die Funktion des Mitarbeitenden maßgeblich. Gemäß den finnischen Leitlinien führt eine lediglich gelegentliche Nutzung des Homeoffice nicht zur Begründung einer Betriebstätte, insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Nutzung weder anordnet noch kontrolliert.
  • Es ist zu erwarten, dass der aktualisierte OECD-Musterkommentar auch in Finnland umgesetzt wird und die neuen Kriterien künftig als maßgebliche Abgrenzungskriterien herangezogen werden.

Österreich

  • In Österreich wurde bislang bereits bei einer Homeoffice-Nutzung von mehr als einem Tag pro Woche (über 25 Prozent) regelmäßig eine Homeoffice-Betriebstätte angenommen.
  • Aufgrund des aktualisierten OECD-Musterkommentars hat die österreichische Finanzverwaltung diese Schwelle nun auf 50 Prozent angehoben.

Polen

  • Die polnische Finanzverwaltung hat bislang in verbindlichen Auskünften zur Begründung von Homeoffice-Betriebstätten eine strikte, wenngleich inkonsistente Position, vertreten und die Begründung einer Homeoffice-Betriebstätte häufig bejaht. Entsprechende Einschätzungen wurden jedoch von polnischen Gerichten nicht selten korrigiert.
  • Während die Finanzverwaltung die Ansicht vertritt, dass dem OECD-Musterkommentar lediglich die Funktion von Auslegungshinweisen zukommt, gehen polnische Gerichte vielfach davon aus, dass Doppelbesteuerungsabkommen im Lichte des OECD-Musterkommentar auszulegen sind. Inwieweit der aktualisierte OECD-Musterkommentar künftig Eingang in die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung findet, bleibt derzeit abzuwarten.

Darüber hinaus zeichnet sich in einer Reihe weiterer Staaten eine Tendenz ab, die im aktualisierten OECD‑MK 2025 enthaltenen Grundsätze heranzuziehen. Dies betrifft insbesondere Belgien, Bulgarien, Zypern, Estland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande, Portugal, Schweden, Slowenien, die Slowakei, Rumänien, Griechenland, Irland sowie die Türkei.

Ausblick

Die Aktualisierung des OECD‑Musterkommentars 2025 trägt zu einer international stärker harmonisierten Auslegung der Betriebstättenbegründung durch Homeoffice-Tätigkeiten bei. Maßgeblich wird jedoch weiterhin sein, ob und in welcher Weise die einzelnen Staaten die neuen Vorgaben in ihrer Verwaltungspraxis aufgreifen und konkret umsetzen. Für Steuerpflichtige liefern die Neuerungen gleichwohl wertvolle Argumentationslinien für die Einzelfallprüfung und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.