Veröffentlicht am 30. Januar 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Honoraransprüche gewerblicher Anbieter für die Erbringung ärztlicher Leistungen trotz sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit im Krankenhaus

  • BGH bejaht Honoraransprüche von Dienstleistern trotz sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit
  • Voraussetzung ist Annahmeverzug des Krankenhauses bei wirksamem Dienstleistungsvertrag
  • Sozialversicherungspflicht macht den Vertrag nicht automatisch unwirksam
  • Vertragsauslegung klärt, wem das Risiko der Sozialversicherungspflicht zuzuordnen ist
Ulrich Rehborn
Associate Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, Rechtsanwalt
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Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass ärztliche Leistungen Dritter, die im Krankenhausbetrieb erbracht werden, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellen. Die Folgen daraus betreffen vorrangig das (Arbeits-)Verhältnis zwischen dem eingesetzten Arzt und dem Krankenhaus.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.12.2025 – III ZR 14/25) verhält sich dazu, ob bei einer derartigen Konstellation dem gewerblichen Anbieter Honoraransprüche aus dem Dienstleistungsvertrag gegen das Krankenhaus zustehen können. Diese Frage hat der BGH grundsätzlich bejaht, wenn sich das beklagte Krankenhaus in Annahmeverzug befunden habe.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, vertreten durch den „Managing Director“ Dr. XY, einem Kardiologen, der zugleich Alleingesellschafter ist, verpflichtete sich zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Kardiologie unter Einsatz eigenen Personals. Der Vertrag sah eine Vergütung auf Stundensatzbasis und eine einjährige Laufzeit vor. Ein Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB war abbedungen. In der Folge war Dr. XY im Krankenhaus der Beklagten tätig. Das von der Beklagten veranlasste Statusfeststellungsverfahren stellte eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Dr. XY fest. Auf die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages boten sowohl die Klägerin als auch der Arzt persönlich umgehend ihre vertragsgemäße Leistung an. Die Beklagte lehnte ab. Die Klägerin macht Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Vertrages geltend.

Entscheidungsgründe

Der BGH geht von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Dr. XY bei der Beklagten aus. Dieser sei nicht Arbeitnehmer der Klägerin, sonstige Arbeitnehmer der Klägerin seien nicht eingesetzt worden. Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 9 AÜG liege nicht vor. Der Dienstleistungsvertrag sei wirksam. Insbesondere sei er nicht wirksam gekündigt worden, da ein wichtiger Grund dafür nicht gegeben sei.

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe, wenn sie die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt habe. Voraussetzung dafür sei, dass der Dienstverpflichtete die Leistung erbringen durfte und sie uneingeschränkt angeboten habe. Das OLG hatte dies verneint; die Klägerin habe ihre Leistungen nicht zu den vereinbarten Konditionen anzubieten können, weil die Beklagte über die vereinbarte Vergütung hinausgehend zusätzlich Sozialbeiträge abführen müsse. Demgegenüber sieht der BGH eine Regelungslücke. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung sei die Frage zu klären, wessen Risikobereich die Parteien die Feststellung der Sozialversicherungspflicht zugeordnet hätten, wenn ihnen diese bekannt gewesen wäre. Der BGH hat die Sache für weitere Feststellungen zurückverwiesen.

Einordnung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft die Frage, welche Vergütungsansprüche im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Dienstleistungsunternehmen bestehen können, wenn nachträglich die Feststellung der Sozialversicherungsträger über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt.

Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass der tätig gewordene Arzt kein Arbeitnehmer des Dienstleisters war. Die Entscheidung zeigt Möglichkeiten zur rechtssicheren Gestaltung entsprechender Dienstleistungsverträge auf.

Sprechen Sie uns einfach an! Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Fragen zur Sozialversicherungspflicht bestimmter Tätigkeiten und der Vertragsgestaltung.

Aus dem Newsletter „Gesundheits- und Sozialwirtschaft“