IFRS 16 nach der Erstanwendung: Anhaltende Herausforderungen für die Unternehmenspraxis
Nachdem die meisten Unternehmen die erstmalige Anwendung dieses Standards zum 1. Januar 2019 inkl. Ermittlung des Umstellungseffekts erfolgreich meisterten, stellt sich nunmehr die Frage, welche weiteren Schritte notwendig sind, um die neuen Anforderungen nachhaltig zu erfüllen.
Seit Beginn des Geschäftsjahres 2019 befindet sich der neue Standard zur Leasingbilanzierung IFRS 16 in der laufenden Anwendung. Er führte aufgrund des Wegfalls der Unterscheidung in Operating- und Finanzierungsleasing und der stattdessen eingeführten grundsätzlichen Bilanzierungspflicht von Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer zu weitreichenden Änderungen. Nicht zuletzt durch die Pflicht zur Angabe der erwarteten Auswirkungen des Standards auf das künftige Abschlussbild haben sich Unternehmen bereits frühzeitig mit der Umstellung auf IFRS 16 beschäftigt und ihre Leasingnehmerverhältnisse entsprechend neu bewertet. Doch auch nach erfolgter Umstellung der Bilanzierungsmethode ergeben sich weitere Herausforderungen für Leasingnehmer.
Anpassung der unternehmensinternen Prozesse
Während der Umstellung auf IFRS 16 hatten Unternehmen oftmals nicht die notwendige Zeit, um sich parallel mit der Anpassung unternehmensinterner Prozesse auseinanderzusetzen. Im Sinne einer ganzheitlichen Implementierung des neuen Standards dürfen aber auch prozessuale Aspekte nicht vernachlässigt werden. Nachdem sich durch IFRS 16 die bilanziellen Auswirkungen von Leasingverhältnissen – und damit auch die Auswirkungen auf wesentliche Kennzahlen – ändern, sind die strategischen Vorgaben bzgl. solcher Verträge im Sinne eines „Lease-or-Buy”-Kriterienkatalogs sowie die damit zusammenhängenden Genehmigungsprozesse zu hinterfragen. Da sich gemietete Gegenstände nun ähnlich zu gekauften Gegenständen in der Bilanz wiederfinden, kann ggf. eine Anpassung des Leasingprozesses an den Einkaufsprozess der Sachanlagen sinnvoll sein. Solche prozessualen Änderungen betreffen nicht zuletzt auch das Controlling und die Unternehmensplanung, die durch das geänderte Abschlussbild ohnehin eine Anpassung ihrer Planungstätigkeit vornehmen müssen.
Auswahl eines geeigneten IT-Tools
Die Ermittlung des Erstanwendungseffekts ist i.d.R. grundsätzlich auch mit einfachen und kostengünstigen Mitteln wie einer Excel-Lösung darstellbar. Für die laufende Anwendung des IFRS 16 können jedoch komplexere Sachverhalte (z.B. Vertragsanpassungen oder Schätzungsänderungen) auftreten, welche u.U. nicht ohne Weiteres in den Excel-Modellen abbildbar sind. Hinzu kommt, dass IFRS 16 auch einige Anhangangaben mit sich bringt, die ebenfalls bestimmt werden müssen. Unternehmen, die sich bislang noch nicht mit der Implementierung eines IT-Tools beschäftigt haben, sollten daher zunächst einen Anforderungskatalog definieren und auf dessen Basis eine geeignete IT-Lösung suchen. Die am Markt verfügbaren Softwareunterstützungen sind vielfältig und reichen von einfachen Excel-Kalkulationen über funktionsreiche, aber wenig Integrationsaufwand erfordernde „stand-alone”-Programme, wie z.B. die Standardsoftwarelösung Lease-App unseres Kooperationspartners fwsb, bis hin zu voll integrierten Systemen wie
SAP RE-FX.
Praktische Anwendungsfragen des IFRS 16
Obwohl die Einführung des IFRS 16 aus fachlicher Sicht zum aktuellen Zeitpunkt bereits (weitgehend) abgeschlossen sein sollte, stellen sich dennoch einige offene Anwendungsfragen. Hier ist insbesondere der Umgang mit durch beide Vertragsparteien kündbaren Leasingverträgen zu nennen, die allerdings aller Voraussicht nach längerfristig aufrechterhalten werden. Die Würdigung solcher Verträge ist so umstritten, dass sich das IFRS Interpretations Committee im Juni 2019 mit der Thematik beschäftigte.
Der Kern der Frage ist, ob Zeiträume, innerhalb derer beide Vertragsparteien jederzeit ohne Zahlung einer wesentlichen Vertragsstrafe den Vertrag kündigen können, für die bilanzielle Erfassung immer unbeachtlich sind, oder ob auch auf etwaige ökonomische Strafen abzustellen ist. Wenn mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen wird, dass beide Vertragsparteien den Vertrag eine gewisse Zeit nicht kündigen werden, liegt implizit wohl eine signifikante ökonomische Strafe bei Kündigung vor. Das IFRS Interpretations Committee folgt der zweiten Argumentation, wonach ökonomische Nachteile durchaus zu beachten sind. Hierdurch können sich in vielen Fällen längere abgeleitete Leasinglaufzeiten und damit höhere Werte für die Leasingverbindlichkeit ergeben.
Ein weiteres viel diskutiertes Thema ist die Bestimmung des zur Diskontierung verwendeten Grenzfremdkapitalkostensatzes. Dieser ist nicht nur zum Erstanwendungszeitpunkt, sondern auch für Neuverträge sowie bestimmte Änderungen im Zeitablauf neu zu ermitteln. Hierzu ist ein regelmäßiger Aktualisierungsprozess zu definieren, der in Bezug auf die einzelnen Komponenten des Diskontierungszinssatzes – den Basiszinssatz sowie den Credit Spread – zu unterscheiden ist. Zur Ableitung des Credit Spread ist ein unternehmensindividuelles Kreditrating vorzunehmen. Das Ermittlungsverfahren für den Basiszinssatz ist in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Datenquellen zu definieren.
Anhangangaben
Weiterhin müssen sich Leasingnehmer mit den nach IFRS 16 geforderten Anhangangaben beschäftigen. Bzgl. des Übergangs auf IFRS 16 ist neben der Angabe der in Anspruch genommenen Erleichterungen und der Angabe des verwendeten Durchschnittszinssatzes zum Übergangszeitpunkt auch eine Überleitung der nach IAS 17 geforderten Angabe zu Zahlungsverpflichtungen aus Operating-Leasingverhältnissen auf die nach IFRS 16 ausgewiesenen Leasingverbindlichkeiten gefordert. In der laufenden Anwendung ist zu beachten, dass neben Angaben zu den in der Bilanz erfassten Nutzungsrechten und Leasingverbindlichkeiten insbesondere auch Angaben zu aufwandswirksam erfassten Leasingzahlungen (kurzfristige Leasingverhältnisse, Leasing eines Vermögenswerts von geringem Wert sowie variable Leasingzahlungen) zu tätigen sind. Demnach ist bereits frühzeitig darauf zu achten, diese Daten vorzuhalten.