IFRS Update 2025 – Überblick über die neuen und geänderten Standards
- Für IFRS-Anwender bedeutet der Jahreswechsel Fokus auf neue oder geänderte Bilanzierungsregeln
- Sachgemäße Berücksichtigung der angewandten Normen und regelkonforme Beschreibung der Erstanwendung
- Erstmalige Anwendung von für das neue GJ greifende Neuerungen und Analyse möglicher Auswirkungen
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Das IFRS-Regelsystem ist von einer hohen Änderungsdynamik geprägt. Um angesichts dessen den Überblick zu behalten, werden nachfolgend die im Geschäftsjahr 2025 erstmalig zu berücksichtigende Standardänderung wie auch die für künftige Berichtsperioden relevanten Neuerungen im Überblick dargestellt.
Erstmalige Anwendung in der Berichtsperiode 2025
In Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, sind erstmalig nur die Änderungen an IAS 21 mit dem Titel „Mangel an Umtauschbarkeit“ verpflichtend anzuwenden. Diese schließen eine bislang bestehende Regelungslücke im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung. Die Regelung betrifft Fälle, in denen eine Währung nicht frei in eine andere umgetauscht werden kann.
Das IASB konkretisiert damit, wann eine Währung als umtauschbar gilt und wie zu verfahren ist, wenn dies nicht der Fall ist. Eine Währung gilt demnach als umtauschbar, wenn ein Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt und für einen bestimmten Zweck in der Lage ist, sie über verfügbare Märkte oder Mechanismen ohne lange Verzögerung in eine andere Währung zu tauschen. Ist dies nicht möglich oder kann lediglich ein unwesentlicher Betrag getauscht werden, gilt die Währung als nicht umtauschbar. Für solche Fälle müssen Unternehmen den Stichtagskurs schätzen, wobei die Schätzung den Kurs widerspiegeln muss, der bei einer ordnungsgemäßen Transaktion zwischen Marktteilnehmern unter den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen zur Anwendung gekommen wäre. Ein konkreter Ansatz wird vom IASB nicht vorgegeben, sodass grundsätzlich unterschiedliche Ansätze möglich sind. Ergänzend werden erweiterte Anhangangaben gefordert, die den Abschlussadressaten ermöglichen sollen, die Auswirkungen der mangelnden Umtauschbarkeit zu verstehen und einzuschätzen.
Da diese Standardänderung einen eher spezifischen Sonderfall der Währungsumrechnung betrifft, dürften daraus für viele Unternehmen nur geringe oder gar keine praktischen Auswirkungen resultieren.
Erstmalige Anwendung in künftigen Berichtsperioden
Folgende neue und geänderte Standards wurden vom IASB bereits beschlossen und sind für kommende Geschäftsjahre verpflichtend respektive – im Falle des IFRS 19 – freiwillig anzuwenden:
| Standard | Titel | Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahr beginnend ab |
| Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 | Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten | 01.01.2026 |
| Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 | Verträge über naturabhängige Stromversorgung | 01.01.2026 |
| Änderungen an IAS 7, IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9 und IFRS 10 | Jährliche Verbesserungen an den IFRS – Band 11 | 01.01.2026 |
| IFRS 18 | Darstellung und Angaben im Abschluss | 01.01.2027* |
| IFRS 19 | Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben | 01.01.2027* |
| Änderungen an IFRS 19 | Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben | 01.01.2027* |
| Änderungen an IAS 21 | Umrechnung in eine hyperinflationäre Berichtswährung | 01.01.2027* |
* Übernahme in EU-Recht („EU-Endorsement“) noch ausstehend.
Die nachfolgenden Neuerungen betreffen Geschäftsjahre ab dem Jahr 2026 oder – vorbehaltlich des EU-Endorsements – erst ab dem Jahr 2027. Die Auswirkungen der für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2026 zu berücksichtigenden Neuerungen fallen dabei im Vergleich zu denjenigen ab 2027 eher gering aus. Neben redaktionellen Änderungen im Rahmen der „Jährlichen Verbesserungen an den IFRS“ betreffen die weiteren Neuerungen IFRS 9 und IFRS 7.
In einer ersten Standardänderung zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten steht die Klarstellung zur Anwendung des Zahlungsstromkriteriums bei sogenannten ESG-gebundenen Darlehen im Fokus. Bei diesen Darlehen verpflichtet sich das Unternehmen regelmäßig zur Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsziele, wobei die Verzinsung an ESG-Kennzahlen gekoppelt ist. In der Praxis stellte sich die Frage, ob solche Merkmale die Klassifizierung als finanzieller Vermögenswert der Kategorie „amortised cost“, genauer das Kriterium des ausschließlich aus Tilgung und Zins bestehenden Zahlungsstroms („SPPI-Kriterium“) beeinträchtigen. Das IASB entschied sich gegen eine grundlegende Änderung der Klassifizierungsregeln wie auch gegen eine Sonderregelung für ESG-Darlehen. Stattdessen wurden klarstellend erläuternde Beispiele und Anwendungsleitlinien ergänzt, um die Beurteilung zu erleichtern. Diese fokussieren sich auf die Frage, ob durch variable ESG-gebundene Zahlungen das Kreditausfallrisiko oder das Investitionsrisiko kompensiert wird.
Darüber hinaus wurden ebenfalls ab 1. Januar 2026 greifende Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 im Zusammenhang mit sogenannten „Power Purchase Agreements“ (PPAs) beschlossen. Diese betreffen insbesondere die Klassifikation und Bewertung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit von Umweltfaktoren abhängigen Stromlieferverträgen (sog. physische oder virtuelle PPAs). Geklärt wird insbesondere wann die sog. „own use exempitons“ aus IFRS 9.2.4 greift und die Verträge entsprechend aus dem Anwendungsbereich von IFRS 9 mit der vorgeschriebenen Bewertung für Derivate zum beizulegenden Zeitwert fallen. Hierfür ist zu beurteilen, ob das Unternehmen erwartungsgemäß ein Nettokäufer oder ein Nettoverkäufer von Strom aus den entsprechenden Verträgen ist. Die Regelungen gelten ausschließlich für den eng definierten Anwendungsfall und sind nicht per Analogieschluss auf andere Vereinbarungen übertragbar.
Für ab dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre sehen sich IFRS-Anwender mit umfassenden Neuerungen konfrontiert. Mit IFRS 18 tritt ein neuer Standard in Kraft, der die Darstellung und Angaben im Abschluss betrifft und womit die sicherlich weitreichendsten Änderungen der letzten Jahre innerhalb der IFRS einhergehen. Dieser neue Standard wird IAS 1 und damit die bisherigen Regelungen zur Darstellung des Abschlusses mit dem Ziel ersetzen, die Aussagekraft und Vergleichbarkeit von IFRS-Abschlüssen zu verbessern. Hierzu soll insbesondere eine geänderte Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung beitragen. Diese wird künftig – neben der wie bislang bereits praktizierten separaten Darstellung der Ertragsteuern und der aufgegebenen Geschäftsbereiche – in die drei Kategorien „Operativ“, „Investition“ und „Finanzierung“ untergliedert. Diese bereits aus der Kapitalflussrechnung bekannte, wenn auch im Detail unterschiedliche Einteilung soll die wirtschaftliche Realität der Unternehmen besser abbilden und die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse für Abschlussadressaten erhöhen. Ein weiterer zentraler Aspekt des Standards sind die neu geforderten Angaben zu den durch das Management definierten und außerhalb des Abschlusses (z.B. auch im Lagebericht) berichteten Leistungskennzahlen (sog. „Management-defined Performance Measures“ (MPMs)). Neben entsprechenden Beschreibungen werden unter anderem auch Überleitungsrechnungen zu den am besten vergleichbaren IFRS-Größen gefordert. Darüber hinaus enthält IFRS 18 neue Prinzipien zur Aggregation und Disaggregation von Abschlussposten sowie kleinere spezifische Änderungen in der Darstellung von Bilanz und Kapitalflussrechnung. Insgesamt wird IFRS 18 für viele Unternehmen einen erheblichen Umstellungsaufwand mit sich bringen, nicht zuletzt in technischer Hinsicht. Alle IFRS-Anwender sollten sich daher möglichst frühzeitig intensiv mit den unternehmensindividuellen Implikationen von IFRS 18 befassen.
IFRS 19 richtet sich als freiwillig für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 anwendbarer reiner Offenlegungsstand an Tochterunternehmen ohne eigene öffentliche Rechenschaftspflicht, deren Mutterunternehmen einen vollständigen IFRS-Konzernabschluss veröffentlichen. Der Standard erlaubt berechtigten Unternehmen, im Einzel- oder Teilkonzernabschluss deutlich verminderte Angabepflichten im Vergleich mit den „full IFRS“ anzuwenden. Nachdem IFRS-Einzelabschlüsse in Deutschland gemäß § 325 Abs 2a HGB nur zu Offenlegungszwecken genutzt werden können und Teilkonzernabschlüsse aufgrund der handelsrechtlichen Befreiungsmöglichkeiten typischerweise nicht aufgestellt werden, erscheint die Praxisrelevanz von IFRS 19 für deutsche Unternehmen eher gering.
Im November 2025 veröffentlichte das IASB schließlich ebenfalls ab dem 1. Januar 2027 anzuwendende Änderungen an IAS 21, die sich auf die Umrechnung von Abschlüssen aus einer nicht der Hyperinflation unterliegenden funktionalen Währung in eine der Hyperinflation unterliegenden Berichtswährung beziehen. Das IASB zielt damit auf die Vermeidung der derzeitigen Heterogenität in der Bilanzierungspraxis ab. Nachdem die Berichtswährung deutscher IFRS-Anwender regelmäßig der Euro und somit keine der Hyperinflation unterliegende Währung ist, dürfte die Praxisrelevanz der Änderungen für deutsche Unternehmen sehr gering ausfallen.
Fazit
Die IFRS unterliegen der kontinuierlichen Weiterentwicklung und Veränderung, was Unternehmen regelmäßig vor neue Herausforderungen stellt. Auch für 2025 und die folgenden Geschäftsjahre sind mehrere Änderungen und neue Standards im Blick zu behalten. Während einige Neuerungen lediglich der Präzisierung bestehender Regelungen dienen oder sehr spezifische Anwendungsfälle adressieren, markiert IFRS 18 grundlegende Veränderungen in der Darstellung von IFRS-Abschlüssen und verursacht oft großen Umstellungsaufwand. Insofern ist eine frühzeitige Auseinandersetzung gerade mit diesem Standard, aber auch mit den weiteren Neuerungen und deren praktischen Auswirkungen sinnvoll und unbedingt angeraten. Es gilt somit jedes Jahr aufs Neue, die verschiedenen Entwicklungen innerhalb des IFRS-Regelsystems aufmerksam zu verfolgen und potenzielle Anpassungsbedarfe rechtzeitig zu identifizieren – nicht nur für den Abschluss an sich, sondern auch für die interne Steuerung und die externe Kommunikation gegenüber den Adressaten.