Immer das Beste geben: weitere EU-Vorgaben zu Bemühungen nach besten Kräften
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- Bemühungen nach besten Kräften
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Im Sommer 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission zusätzliche Klarstellungen zu der Frage, was unter „Bemühungen nach besten Kräften“ (best efforts) zu verstehen ist, wie dieser Begriff auszulegen ist und was zu seiner Einhaltung erforderlich ist.
Die Sanktionen, die das Konzept der „Bemühungen nach besten Kräften“ enthalten, wurden mit dem 14. EU-Sanktionspaket (Artikel 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) eingeführt. Dort wurde erstmals die Verpflichtung festgelegt, dass Personen und Unternehmen in der EU, die Gesellschaften außerhalb der Union besitzen oder kontrollieren, alle Bemühungen nach besten Kräften unternehmen müssen, um eine Untergrabung der Sanktionen zu verhindern.
Gleichzeitig stellte sich die praktische Frage, in welchem Verhältnis die Begriffe „Bemühungen nach besten Kräften“ und „zumutbare Bemühungen“ (reasonable efforts) stehen. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Unternehmen konkrete Orientierung zu geben, veröffentlichte die Kommission im Sommer 2025 ausführliche Erläuterungen.
Seit Juni 2024 gilt damit für EU-Personen und -Unternehmen die Pflicht, sicherzustellen, dass verbundene Unternehmen außerhalb der EU die Russland- und Belarus-Sanktionen nicht untergraben. Obwohl diese Verpflichtung unmittelbar nur für die Russland- und Belarus-Sanktionen gilt, empfiehlt die Kommission als „best practice“, die Anforderung konzernweit und weltweit umzusetzen.
Kriterien für „Bemühungen nach besten Kräften“
Erstens sollten Unternehmen unverzüglich Maßnahmen ergreifen, sobald sie von diesen Anforderungen betroffen sind. Selbst wenn derzeit kein Risiko über verbundene Gesellschaften besteht, ist es ratsam, frühzeitig Vorkehrungen für mögliche zukünftige Erweiterungen auf andere Sanktionsregime zu treffen.
Die EU-Sanktionshilfe empfiehlt dabei einen dreistufigen Ansatz:
- Risikobewertung aller Geschäftsbereiche, einschließlich der Beteiligungen und kontrollierten Unternehmen im Ausland.
- Implementierung eines Sanktions-Compliance-Programms, das diese Risiken adressiert, z. B. durch Informationsaustausch, Schulungen, Berichtspflichten oder die Bündelung der Sanktionsverantwortung in der EU-Zentrale.
- Vorausschauende Planung, um vorbereitet zu sein, falls die Pflicht zu Bemühungen nach besten Kräften auch für andere Länder eingeführt wird.
Was tun, wenn ein Geschäft nicht kontrollierbar ist?
Es gibt Fälle, in denen EU-Unternehmen ihre ausländischen Tochtergesellschaften nicht wirksam kontrollieren können – etwa wenn das lokale Recht die Einhaltung von EU-Sanktionen untersagt (wie in Russland durch Gegensanktionen).
Die Kommission stellt klar:
- Wenn der Kontrollverlust durch äußere Umstände bedingt ist, können Bemühungen nach besten Kräften objektiv nicht verlangt werden.
- Wenn der Kontrollverlust jedoch auf ein Versäumnis des EU-Unternehmens zurückzuführen ist (selbst vor Inkrafttreten der Sanktionen), bleibt die Haftung nach Artikel 8a bestehen.
Fazit: EU Unternehmen sollten Programme zum Sanktions-Compliance rechtzeitig aufbauen und Kontrollmechanismen in ihren Auslandsgesellschaften verankern – lange vor einer Krisensituation.

