Indien: Quellensteuererhöhung ab 1. April 2023 mit Auswirkungen v.a. für deutsche Personengesellschaften
Für typische Körperschaften (GmbH / AG etc.) gilt: Unternehmen, die in Deutschland steuerlich ansässig sind, können sich weiterhin auf das zwischen Deutschland und Indien geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berufen. Für sie gilt somit unverändert ein Steuersatz von 10,0 Prozent. Entsprechendes gilt auch für österreichische und schweizer Unternehmen. Anders jedoch z.B. für italienische oder amerikanische Gesellschaften, für sie steigt der Steuersatz auf den höheren DBA-Satz von 15,0 Prozent.
| Einkunftsart | Quellensteuersatz nat. bisher | Quellensteuersatz nat. NEU | Quellensteuersatz DBA D / CH / A |
| Vergütungen für technische
Dienstleistungen |
10,92% | 21,84% | 10,0% |
| Lizenzgebühren | 10,92% | 21,84% | 10,0% |
| Zinszahlungen | 21,84%
(mit Ausnahmen) |
unverändert | 10,0% |
| Dividenden | 21,84% | unverändert | 10,0% |
Transparent besteuerten Personengesellschaften droht jedoch, dass weder ihnen, noch ihren Anteilseignern ein Abkommensschutz gewährt wird. Dies trifft vor allem auf schweizer und österreichische Personengesellschaften zu. Aber auch deutsche Personengesellschaften sind betroffen, v.a. wenn ihnen die deutsche Finanzverwaltung keine Ansässigkeitsbescheinigung (sondern ggf. nur eine sog. Sitzbescheinigung) ausstellt.
Für Unternehmen jeder Rechtsform, die sich auf die jeweils geltenden DBAs berufen, erhöhen sich die Registrierungs- und Deklarationspflichten in Indien. Notwendig ist jetzt einheitlich:
- Vor Rechnungsstellung: Beantragung einer Steuerregistrierung in Indien/Permanent Account Number (PAN)
- Einholung einer Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen/schweizer/österreichischen Finanzverwaltung
- Upload der Ansässigkeitsbescheinigung auf den Seiten der indischen Finanzverwaltung (hierfür ist eine digitale Signatur notwendig) und Erstellung einer sog. „Form 10F“ online, die im Wesentlichen die Inhalte der Ansässigkeitsbescheinigung wiederholt
- Abgabe und Einreichung einer Steuererklärung in Indien über die steuerpflichtigen Einkünfte (erklärt werden müssen i.d.R. nur die Bruttoeinkünfte, ein Gewinn ist im Normalfall nicht zu ermitteln)
Hintergrund der nun durchweg geltenden Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist, dass die indische Finanzverwaltung von Vorgängen Kenntnis erlangen will, bei denen ausländische Unternehmen niedrigere DBA-Steuersätze zur Anwendung bringen wollen.
Hinweis zur Preisgestaltung der Vergütungen bzw. Lizenzgebühren: Wir raten aufgrund der eingeschränkten Anrechenbarkeit der indischen Quellensteuer in Deutschland, Österreich und der Schweiz, diese kaufmännisch regelmäßig als Kostenfaktor zu behandeln. Berücksichtigen Sie die gestiegenen Kosten soweit möglich bei Ihren Angeboten.