Industrienetzentgelte im Umbruch: Handlungsbedarf für bestehende Begünstigte und neue Chancen durch Elektrifizierung
- Die Reform verändert die Voraussetzungen für Netzentgeltprivilegien grundlegend.
- Die Übergangsphase sollte zur Vorbereitung auf neue Anforderungen genutzt werden.
- Elektrifizierung kann den Zugang zu bestehenden Netzentgeltprivilegien eröffnen.
- Flexibilität wird zum Schlüssel für zukünftige Sondernetzentgelte.
Fall A: Sie profitieren bereits von individuellen Netzentgelten? Darauf sollten Sie sich jetzt einstellen.
Viele stromintensive Unternehmen mit hohen Benutzungsstunden und gleichmäßigen Lastprofilen profitieren aufgrund des Bandlastprivilegs derzeit von deutlich reduzierten Netzentgelten. Die aktuellen Diskussionen der BNetzA zeigen jedoch, dass die bisherige Systematik durch einen stärker flexibilitätsorientierten Ansatz ersetzt werden soll.¹ Für bisher privilegierte Unternehmen stellt sich daher die Frage, welche Anforderungen zukünftig erfüllt werden müssen, um von Netzentgeltentlastungen auch weiterhin zukünftig zu profitieren.
Mit dem Auslaufen der StromNEV Ende 2028 enden grundsätzlich sowohl die heutige Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV als auch die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV. Die BNetzA sieht für die atypische Netznutzung aktuell keine generelle Nachfolgeregelung vor. Stattdessen soll die Netzentgeltregulierung mit Kapazitäts- und Arbeitskomponente so ausgestaltet werden, dass durch die Wahl der Kapazitäten flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten zukünftig verfügbar sein sollen. Auch wird für bestimmte Bestandskunden mit einer Mindestabnahme von 10 GWh/a eine befristete Übergangsregelung diskutiert.
Darüber hinaus wird für stromintensive Unternehmen an einem neuen Sondernetzentgelt gearbeitet. Dieses soll im Rahmen eines gesonderten Festlegungsverfahrens, parallel zum Festlegungsverfahren der Allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes), entwickelt, im dritten Quartal 2027 final festgelegt und mit dem Jahr 2029 in Kraft treten. Für bestehende Bandlastkunden ist darüber hinaus eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2031 vorgesehen.
Gleichzeitig macht die BNetzA deutlich, dass die Übergangsregelungen nicht als dauerhafte Bestandsgarantie verstanden werden sollten. Vielmehr sollen sie Unternehmen die Möglichkeit geben, sich auf die künftige Netzentgeltsystematik vorzubereiten. Denn während heute vor allem eine hohe Anzahl an Benutzungsstunden und ein gleichmäßiger Strombezug honoriert werden, soll das zukünftige Sondernetzentgelt stärker an der Bereitstellung von Flexibilität ausgerichtet werden.
Bereits heute empfiehlt es sich daher insbesondere für Unternehmen mit geringen technischen Flexibilitäten frühzeitig zu analysieren, welche Auswirkungen die Reform auf ihre Energiekosten haben könnte und welche Maßnahmen erforderlich wären, um auch künftig von reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Auch wenn Übergangsregelungen nach derzeitigem Stand vorgesehen werden sollen, sollten Unternehmen die verbleibende Zeit nutzen, um sich auf mögliche neue Anforderungen vorzubereiten.
Welche Anforderungen zeichnen sich im neuen Modell ab?
Nach den aktuellen Orientierungspunkten der BNetzA soll das zukünftige Sondernetzentgelt auf einer Kombination aus Netz- und Marktsignalen basieren. Vorgesehen ist ein Sondertatbestand, der einen flexiblen Einsatz stromintensiver Verbraucher sowohl zu netzdienlichen als auch zu systemdienlichen Zwecken anreizt. Unternehmen sollen ihre Last künftig gezielt anpassen und damit einen Beitrag zur Vermeidung von Netzengpässen sowie zur Stabilisierung des Stromsystems leisten.
Im Gegensatz zu den ursprünglich diskutierten Modellen ist dabei nicht vorgesehen, dass Unternehmen permanent oder täglich Flexibilität bereitstellen müssen. Vielmehr sollen Lastanpassungen auf Situationen beschränkt werden, in denen der Nutzen für das Energiesystem besonders hoch ist. Hierzu zählen insbesondere kritische Netzsituationen, in denen Netzengpässe drohen, sowie besondere Systembelastungen infolge eines hohen Über- oder Unterangebots von Strom.
Gleichzeitig zeichnet sich ab, dass die Höhe zukünftiger Entlastungen stärker als bisher von den tatsächlich bereitgestellten Flexibilitäten abhängen könnte. Diskutiert werden unter anderem folgende Parameter:
- die Vorlaufzeit bzw. Reaktionsgeschwindigkeit auf Netz- oder Marktsignale,
- die mögliche Dauer der Flexibilitätserbringung,
- die Höhe der bereitgestellten Lastflexibilität,
- die Fähigkeit zur symmetrischen oder asymmetrischen Flexibilitätserbringung,
- sowie die Bereitstellung von Prognosedaten.
Für viele Industrieunternehmen wird die Analyse vorhandener Flexibilitätspotenziale zu einer zentralen Fragestellung der kommenden Jahre werden. Unternehmen sollten bereits heute prüfen, in welchem Umfang Produktionsprozesse, Speicher oder neue elektrische Verbraucher künftig zur Bereitstellung dieser Flexibilitäten beitragen können.
Fall B: Sie fallen derzeit noch nicht in den Anwendungsbereich individueller Netzentgelte? Diese Chancen eröffnet die Elektrifizierung.
Unternehmen, die bislang nicht von individuellen Netzentgelten profitieren, sollten die aktuelle Übergangsphase ebenfalls genau beobachten. Denn durch Elektrifizierungsmaßnahmen kann es gelingen, die Voraussetzungen der bestehenden Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 S. 2 zu erfüllen und damit erhebliche Netzentgeltentlastungen zu realisieren. Gleichzeitig können Unternehmen damit Flexibilitätspotenziale erschließen und die Voraussetzungen schaffen, um auch unter der zukünftigen Netzentgeltsystematik von Privilegierungen profitieren zu können.
Die Elektrifizierung von Prozesswärme ist ein Zukunftsthema, welches durch die Preisarbitrage zwischen Strom und Gas bereits aktuell ein wachsendes wirtschaftliches Potenzial aufweist. Durch Hybridisierung des Anlagenparks, d.h. durch die Kombination bestehender fossiler Wärmeerzeuger mit zusätzlichen elektrischen Erzeugern wie E-Kesseln, ist es bereits heute möglich die Energiekosten zu optimieren. Insbesondere E-Kessel verfügen mittlerweile über einen hohen technologischen Reifegrad und lassen sich häufig vergleichsweise einfach in bestehende Versorgungskonzepte integrieren. Trotzdem bleibt der Markthochlauf noch aus. Einer der wesentlichen Gründe sind die hohen Stromkosten und insbesondere die Netzentgelte. Diese stellen einen erheblichen Kostenblock strombasierter Wärmeerzeugung dar und führen in vielen Projekten zu langen Amortisationszeiten.
Genau hier kann die aktuell noch bestehende Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV einen entscheidenden Unterschied machen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme individueller Netzentgelte sind ein Strombezug von mehr als 10 GWh pro Jahr aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie mindestens 7.000 Vollbenutzungsstunden. Für Unternehmen, die diese Schwellenwerte heute noch nicht erreichen, kann die Elektrifizierung von Prozesswärme dazu beitragen, erstmals in den Anwendungsbereich der Regelung zu gelangen. Folgende Ausgangssituationen kommen in Betracht:
- Aktuell unterhalb der 7.000 Vollbenutzungsstunden: An vielen Standorten werden die erforderlichen Vollbenutzungsstunden nur knapp verfehlt. Durch den gezielten Einsatz eines E-Kessels in Stunden mit geringer Standortauslastung kann die Benutzungsdauer erhöht und die Schwelle von 7.000 Stunden erreicht werden. Idealerweise erfolgt der Betrieb in Zeiten, in denen die strombasierte Fahrweise ohnehin wirtschaftlich vorteilhaft ist. In bestimmten Konstellationen kann jedoch selbst ein Betrieb in Stunden sinnvoll sein, in denen die fossile Wärmeerzeugung günstiger wäre, da die Netzentgeltentlastung für den gesamten Standort die zusätzlichen Energiekosten überkompensieren kann.
- Aktuell unterhalb der 10 GWh-Schwelle: Andere Unternehmen erreichen bereits heute hohe Benutzungsstunden, unterschreiten jedoch die Mindestabnahme von 10 GWh Strom pro Jahr aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. Durch die Elektrifizierung von Prozesswärme kann der Strombezug erhöht und die erforderliche Bezugsschwelle überschritten werden. Dadurch kann erstmals ein Anspruch auf individuelle Netzentgelte entstehen.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen können erheblich sein. Abhängig vom physikalischen Pfad sind Netzentgeltreduzierungen von bis zu 80 bis 90% möglich. Besonders relevant ist dabei, dass sich die Entlastung nicht nur auf den Stromverbrauch des neu installierten strombasierten Erzeugers bezieht, sondern grundsätzlich auf den gesamten Strombezug des Standortes. In einem von uns begleiteten Projekt konnte durch die zusätzliche Berücksichtigung der individuellen Netzentgelte die Amortisationszeit eines E-Kessels von rund fünf Jahren auf weniger als ein Jahr reduziert werden.
Mit Blick auf die geplante Einführung des neuen Sondernetzentgelts ab 2029 und das Ende der Übergangsregelungen spätestens zum 31.12.2031 ist dieses regulatorische Zeitfenster begrenzt. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob geplante Elektrifizierungsmaßnahmen genutzt werden können, um noch von den bestehenden Regelungen zu profitieren. Gleichzeitig können Unternehmen durch Elektrifizierungsmaßnahmen zusätzliche Flexibilitätspotenziale erschließen und damit bereits heute die Voraussetzungen schaffen, um auch künftig von Sondernetzentgelten profitieren zu können.
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