Industriestrompreis: BAFA veröffentlicht Merkblatt zu den verpflichtenden Dekarbonisierungsmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028
- BAFA schafft Klarheit zu Dekarbonisierungsmaßnahmen beim Industriestrompreis.
- Anerkennungsfähigkeit und Umfang der erforderlichen Investitionen.
- Flexibilitätsbonus sowie Fristen und Nachweispflichten für Unternehmen.
- Rechtsfolgen bei vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der Investitionsverpflichtungen.
Das Merkblatt gibt Ihrem Unternehmen einen gesammelten Überblick, welche Investitionen anerkannt werden, in welcher Höhe Investitionen zu tätigen sind, welche Fristen gelten und wie Unternehmen die ordnungsgemäße Umsetzung nachweisen müssen. Zudem werden die Vorgaben in Zusammenhang mit dem Flexibilitätsbonus erläutert sowie auf die Rechtsfolgen eingegangen, wenn Unternehmen ihre Investitionsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen.
In unserem Artikel fassen wir die wesentlichen Regelungen, Chancen und Herausforderungen der Dekarbonisierungsmaßnahmen beim Industriestrompreis für Sie zusammen.
Wie ermittelt sich die Höhe der jährlich zu erfüllenden Dekarbonisierungsmaßnahmen?
Kern des Mechanismus ist eine verbindliche Investitionsverpflichtung. Unternehmen müssen sich bereits bei der Antragstellung verpflichten, mindestens 50% der gewährten Basis-Beihilfe in eine oder mehrere anrechenbare Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Erhält ein Unternehmen beispielsweise eine Basis-Beihilfe von 100.000 Euro, beläuft sich der Mindestinvestitionsbetrag auf 50.000 Euro. Der Beihilfebetrag kann sich um 10% erhöhen, soweit der Flexibilitätsbonus in Anspruch genommen wird.
Dabei muss sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht auf eine konkrete Dekarbonisierungsmaßnahme festlegen. Wir empfehlen allerdings eine frühzeitige Planung. Dies ist aus Ihrer Unternehmenssicht schon deshalb sinnvoll, weil die Nichterfüllung der Investitionsverpflichtung zu einer Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistung führen wird.
Zusätzliche Anforderungen gelten bei Inanspruchnahme des Flexibilitätsbonus. In diesem Fall müssen mindestens 80% des aus der Basis-Beihilfe resultierenden Mindestinvestitionsbetrags in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität investiert werden. Außerdem sind 75% der aufgrund des Flexibilitätsbonus zusätzlich gewährten Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu reinvestieren.
Bei einer Basis-Beihilfe von 100.000 Euro und einem zusätzlichen Flexibilitätsbonus von 10.000 Euro ergibt sich nach dem Beispiel eine Investitionsverpflichtung von insgesamt 57.500 Euro:

Davon müssen mindestens 40.000 Euro auf Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität entfallen.
Welche Dekarbonisierungsmaßnahmen sind anrechnungsfähig?
Die Richtlinie zum Industriestrompreis gibt im Wesentlichen vier Kategorien für Dekarbonisierungsmaßnahmen vor:
- Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität Erneuerbarer Energien
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, die geeignet sind, eine Anpassung des Stromverbrauchs in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale zu ermöglichen
- Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung und -erweiterung
Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen geben beispielhaft Orientierung für mögliche anrechenbare Dekarbonisierungsmaßnahmen. Ob eine Maßnahme im konkreten Einzelfall anrechenbar ist, richtet sich bei den genannten Beispielen ebenso wie bei weiteren Maßnahmen nach den jeweils maßgeblichen Voraussetzungen und deren rechtlicher Würdigung. Auch weitere, nicht ausdrücklich aufgeführte Maßnahmen kommen daher für eine Anrechnung in Betracht, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen und hinsichtlich ihres messbaren Beitrags zur Senkung der Kosten des Stromsystems mit den in der jeweiligen Maßnahmengruppe genannten Beispielen vergleichbar sind.
1. Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität Erneuerbarer Energien
Der Begriff Erneuerbare Energien umfasst im Sinne der Richtlinie in Anlehnung an das EEG sämtliche Erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen. Hierzu zählen insbesondere Wind- und Solarenergie (Photovoltaik und Solarthermie), Geothermie, Umgebungsenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponie-, Klär- und Biogas. Ebenfalls umfasst ist die Herstellung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs).
Nicht nur der Neubau von Erzeugungsanlagen, sondern auch die Modernisierung bestehender Anlagen bzw. einzelner Komponenten kann als Dekarbonisierungsmaßnahme angerechnet werden, sofern dadurch insbesondere die Leistungsfähigkeit gesteigert oder Ausfallzeiten reduziert werden. Darüber hinaus können auch notwendige Nebenanlagen, beispielsweise Technikgebäude, Schutzzäune, Transformatorstationen oder Netzanschlüsse, für eine Anrechnung in Betracht kommen.
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist insbesondere, dass für die betreffende Anlage keine anderweitigen Beihilfen in Anspruch genommen werden. Dies umfasst insbesondere auch eine Förderung nach dem EEG.
Darüber hinaus können Strombezugskosten aus neu abgeschlossenen PPAs für erneuerbaren Strom aus in Deutschland gelegenen Erzeugungsanlagen als Dekarbonisierungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Vertrag darf hierbei frühestens am 1.1.2026, dem Beginn des Abrechnungsjahres 2026, abgeschlossen worden sein. Zu beachten ist insbesondere, dass die über den PPA bezogenen Strommengen nicht zugleich als beihilfefähiger Stromverbrauch im Rahmen des Industriestrompreises berücksichtigt werden dürfen.
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken
Neben Investitionen in Erneuerbare Energien können auch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse angerechnet werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Effizienzsteigerungen in industriellen Prozessen, beispielsweise durch hocheffiziente Motoren, Pumpen und Antriebe, die Elektrifizierung von Produktionsanlagen, moderne Beleuchtung oder Wärmedämmung. Voraussetzung ist, dass sich die Maßnahme zumindest mittelbar auf den Strombedarf auswirkt. Reine Einsparungen anderer Energieträger, etwa Erdgas oder Mineralöl, sind nicht ausreichend.
- Einführung oder Erweiterung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001, sofern hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Anrechenbar können insbesondere Beratungs-, Erstzertifizierungs- sowie erforderliche Hard- und Softwarekosten sein, soweit hierfür keine anderweitige Beihilfe in Anspruch genommen wird.
- Nutzung, Aufwertung und Verstromung industrieller Abwärme, beispielsweise durch Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen zur Anhebung des Temperaturniveaus, ORC-Anlagen oder die Verbindungsleitung zur Einspeisung industrieller Abwärme in Wärmenetze.
- Kreislaufführung technischer Gase, Rohstoffe und Prozessmedien, beispielsweise durch die Rückgewinnung eingesetzter Materialien, den Aufbau innerbetrieblicher Recyclingprozesse oder Anlagen zur energieeffizienten Sortierung und Aufbereitung.
Besonders relevant für die Anrechenbarkeit von Effizienzmaßnahmen ist deren Identifikation im Rahmen eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Energieaudits nach DIN EN 16247. Auch eine Identifikation auf vergleichbare Weise oder über vergleichbare Managementsysteme kann ausreichend sein.
3. Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, die geeignet sind, eine Anpassung des Stromverbrauchs in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale zu ermöglichen
Als Dekarbonisierungsmaßnahmen können auch Investitionen zur Flexibilisierung des Stromverbrauchs berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die jeweilige Maßnahme die Flexibilität auf der Nachfrage- bzw. Lastseite erhöht und eine Anpassung des Stromverbrauchs an externe Preissignale ermöglicht. Hierzu zählen insbesondere:
- Energie-, Wärme- und Kältespeicher sowie vergleichbare Speicher- und Pufferlösungen, die eine zeitliche Entkopplung von Stromverbrauch und Produktion ermöglichen;
- die Elektrifizierung und Flexibilisierung fossiler Prozesse, beispielsweise durch Wärmepumpen, Elektrodenkessel, Widerstandsheizungen, Lichtbogenöfen oder bivalente Anlagen;
- Mess-, Steuer-, Leit- und IT-Infrastruktur sowie intelligente Lastmanagementsysteme, die eine flexible Fahrweise bestehender Anlagen ermöglichen;
- Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Nutzung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff einschließlich der hierfür erforderlichen Infrastruktur;
- Elektrifizierungsmaßnahmen in Mobilität und Logistik, beispielsweise betriebliche Ladeinfrastruktur sowie der Ersatz konventioneller Lkw, Busse oder Gabelstapler durch elektrisch betriebene Modelle.
Nicht anrechnungsfähig sind grundsätzlich werksspezifische Maßnahmen zur Erweiterung von Lagerkapazitäten für Brennstoffe sowie Vor-, Zwischen- oder Endprodukte. Ausnahmen bestehen insbesondere für Druckluftspeicher und Produkttanks für Luftbestandteile.
4. Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung und -erweiterung
Auch Investitionen in die Ertüchtigung und Erweiterung von Netzanschlüssen sowie der betrieblichen Netzinfrastruktur können als Dekarbonisierungsmaßnahmen angerechnet werden. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Elektrifizierung von Prozessen, der Integration Erneuerbarer Energien, Speichern oder Flexibilitätsmaßnahmen erforderlich werden. Hierzu zählen insbesondere:
- die Erweiterung oder die Ertüchtigung von Netzanschlüssen;
- der Ausbau bzw. die Verstärkung betriebsinterner Stromnetze zur Integration von Erneuerbaren Energien, Speichern oder Flexibilitätsmaßnahmen, einschließlich Baukostenzuschüsse;
- netzdienliche Maßnahmen zur Verbesserung der Netzqualität und -stabilität, beispielsweise Spannungsstabilisatoren sowie Maßnahmen zur Blindleistungsbereitstellung und Spannungshaltung;
Was ist der Umsetzungszeitpunkt und die Umsetzungsfrist?
Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Datum des Bewilligungsbescheids.
Eine Verlängerung der Umsetzungsfrist auf bis zu 72 Monate ist möglich, sofern nachträglich eingetretene technische Gründe eine fristgerechte Umsetzung verhindern und diese gegenüber der Bewilligungsbehörde anhand der Projektplanung nachgewiesen werden können. Hierzu können beispielsweise unvorhersehbare Lieferverzögerungen wesentlicher Komponenten, bauliche Herausforderungen oder nachträgliche technische Anforderungen zählen.
Maßnahmen, bei denen bereits im Vorfeld absehbar ist, dass sie nicht innerhalb des zulässigen Zeitraums umgesetzt werden können, beispielsweise aufgrund langwieriger Genehmigungsverfahren, sind grundsätzlich nicht anrechnungsfähig.
Der frühestmögliche Umsetzungszeitpunkt einer Maßnahme ist jeweils der 1. Januar eines Abrechnungsjahres. Übersteigt die Investitionssumme einer Dekarbonisierungsmaßnahme den für ein Abrechnungsjahr erforderlichen Mindestinvestitionsbetrag, kann der überschießende Betrag grundsätzlich zur Erfüllung der Investitionsverpflichtungen weiterer Abrechnungsjahre verwendet werden.
Wie ist die Nachweisführung gegenüber dem BAFA?
Die Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahmen ist für jeden Antrag gesondert und spätestens drei Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist elektronisch gegenüber dem BAFA nachzuweisen. Dabei sind insbesondere die durchgeführten Maßnahmen, deren Umsetzungszeitpunkt und -ort sowie die anrechenbaren Investitionskosten (tabellarische Übersicht) darzustellen und zu bestätigen, dass keine unzulässige anderweitige Förderung in Anspruch genommen wurde.
Die Beschreibung der Dekarbonisierungsmaßnahme muss dem BAFA eine eindeutige Prüfung der Anrechenbarkeit und Zuordnung zur jeweiligen Maßnahmenkategorie ermöglichen. Bei Maßnahmen, die nicht den in der Richtlinie genannten Regelbeispielen entsprechen, ist zusätzlich darzulegen, inwiefern sie einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten und mit den vorgesehenen Maßnahmen vergleichbar sind.
Wird der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht, ist der Bewilligungsbescheid vollständig aufzuheben und die erhaltene Beihilfe verzinst zurückzuzahlen.
Besondere Herausforderung für die Kombination von Beihilfen
Der Industriestrompreis stellt eine weitere staatliche Beihilfemaßnahme dar und ergänzt die bereits etablierten Entlastungsinstrumente der Besonderen Ausgleichsregelung, der Strompreiskompensation sowie der Carbon-Leakage-Kompensation.
Mit der zunehmenden Zahl an Entlastungsmechanismen steigt jedoch auch die Komplexität für die begünstigten Unternehmen. Eine zentrale Herausforderung besteht darin, dass die Inanspruchnahme der verschiedenen Entlastungen jeweils an Vorgaben zur Umsetzung von Dekarbonisierungsmaßnahmen geknüpft ist. Die Anforderungen an Art, Umfang, Auswahl und Nachweis dieser Maßnahmen unterscheiden sich jedoch zwischen den einzelnen Mechanismen. Unternehmen müssen daher nicht nur die jeweiligen Vorgaben separat betrachten, sondern auch deren Zusammenspiel und mögliche Wechselwirkungen beachten.
Besondere Bedeutung gewinnt dies vor dem Hintergrund der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen. Die aus den verschiedenen Entlastungsmechanismen resultierenden jährlichen Investitionsanforderungen können inzwischen in Summe ein erhebliches Volumen erreichen. Eine fehlende Abstimmung oder isolierte Betrachtung der einzelnen Regelungen kann dazu führen, dass Investitionen zwar die Anforderungen eines einzelnen Entlastungsmechanismus erfüllen, aus einer unternehmensweiten Gesamtsicht jedoch wirtschaftlich oder strategisch nicht optimal sind.
Wichtiger denn je ist eine frühzeitige, ganzheitliche und vorausschauende Planung der Dekarbonisierungsmaßnahmen. Dabei sollte geprüft werden, welche Investitionen die jeweiligen regulatorischen Anforderungen erfüllen, inwieweit sich Maßnahmen für mehrere Entlastungsmechanismen nutzen lassen und wie die verfügbaren Investitionsmittel möglichst effizient eingesetzt werden können. Ziel sollte es sein, die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen mit der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie des Unternehmens zu verbinden und zugleich einen möglichst hohen betrieblichen und wirtschaftlichen Mehrwert zu erzielen.
Fazit
Die Vorgaben zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen des Industriestrompreises sind komplex und mit zahlreichen inhaltlichen, zeitlichen und formalen Anforderungen verbunden. Gleichzeitig eröffnet die Bandbreite anrechenbarer Maßnahmen Unternehmen größere Gestaltungsspielräume bei der Erfüllung ihrer Investitionsverpflichtungen.
Dabei sollten einzelne Investitionen nicht isoliert betrachtet, sondern in eine ganzheitliche Dekarbonisierungs- und Förderstrategie eingebettet werden. Insbesondere sind Wechselwirkungen mit anderen Beihilfen, Förderprogrammen, technischen Randbedingungen und geplanten Dekarbonisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, um die verfügbaren Mittel sinnvoll einzusetzen, die Projekte strukturiert anzugehen und Förderkonflikte zu vermeiden.
Wie können wir Sie unterstützen? Neben der strategischen Planung und Strategieentwicklung beraten wir Sie umfassend bei der Prüfung und Auswahl anrechnungsfähiger Maßnahmen. Insbesondere bei der wirtschaftlich optimierten und nachhaltigen Verwendung der Beihilfe im Gesamtkontext Ihrer Dekarbonisierungsstrategie können Sie auf unsere Expertise und Erfahrung zurückgreifen. Darüber hinaus begleiten wir Sie bei der Antragstellung, der fristgerechten Umsetzung und letztlich der Nachweisführung gegenüber dem BAFA. Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.
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