Veröffentlicht am 27. August 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Industriestrompreis: BAFA veröffentlicht Merkblätter und Antragsfrist für das Kalenderjahr 2026

  • BAFA schafft Klarheit zu Antragsfristen und Nachweisen beim Industriestrompreis.
  • Anträge für 2026 sind bis zum 31. März 2027 einzureichen.
  • Industriestrompreis kann mit weiteren Entlastungen kombiniert werden.
  • Unternehmen sollten Strommengen und Nachweise frühzeitig dokumentieren.
Julian Hartl
Senior Associate
Prüfungsleiter
Lukas Kostrach
Associate Partner
Rechtsanwalt
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat weitere Details zur Ausgestaltung des neuen Industriestrompreises auf seiner Website sowie in Merkblättern veröffentlicht. Dabei wurden insbesondere die Fristen für die erstmalige Antragstellung bekanntgegeben und die Billigkeitsrichtlinie konkretisiert.

Mit der beihilferechtlichen Genehmigung des Industriestrompreises durch die Europäische Kommission vom 16. April 2026 und der zwischenzeitlichen Veröffentlichung der BAFA-Merkblätter nimmt das neue Entlastungsinstrument für energieintensive Unternehmen konkrete Formen an. Erstmals schafft das BAFA Klarheit zu zentralen Fragen der erforderlichen Nachweise, der Antragsfristen und der Kumulierbarkeit mit anderen Beihilfen. Für betroffene Unternehmen besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Regelungen, Chancen und Herausforderungen des Industriestrompreises für Sie zusammen.

Antragsfrist

Die Antragsfrist für den Industriestrompreis wird vom BAFA jährlich festgelegt und muss nach der Richtlinie frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des jeweiligen Antragsjahres enden.

Für das erste Antragsjahr hat das BAFA die Frist auf den 31. März 2027 festgesetzt. Grundsätzlich sind sämtliche erforderlichen Nachweise bereits mit der Antragstellung einzureichen. Lediglich der bei einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von mindestens 10 GWh erforderliche Prüfungsvermerk kann bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

Eine weitere Ausnahme stellen Unternehmen dar, die für dasselbe Antragsjahr zusätzlich einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen werden. Hier verlängert sich die Antragsfrist bis zum 15. Juli 2027.

Erforderliche Nachweise: Antragstellung

Das BAFA differenziert bei den einzureichenden Antragsunterlagen danach, ob der beantragte anrechenbare Stromverbrauch unter oder ab einer Schwelle von 10 GWh liegt.

Während bei kleineren Anträgen insbesondere Nachweise zur Branchenzuordnung und zu den Stromverbräuchen vorzulegen sind, tritt bei größeren Anträgen die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer an die Stelle der Einreichung von Stromrechnungen. Darüber hinaus können für Unternehmen in Industrieparks, die indirekte Stromverbräuche geltend machen, sowie für Antragsteller, die zusätzlich Strompreiskompensation beantragen, weitere Nachweise erforderlich sein.

Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von weniger als 10 GWh sind regelmäßig folgende Unterlagen einzureichen:

  • Bescheinigung der statistischen Landesämter zur Klassifizierung des Unternehmens und seiner Betriebsstätten,
  • Lageplan der beantragten Abnahmestelle(n),
  • Stromrechnungen des Abrechnungsjahres (alternativ Netznutzungsrechnungen) oder eine Bestätigung des Energieversorgungsunternehmens über die gelieferten Strommengen,
  • Bankbestätigung.

Ab einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist hingegen ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erforderlich. In diesen Fällen sind im Regelfall folgende Nachweise vorzulegen:

  • Bescheinigung der statistischen Landesämter zur Klassifizierung des Unternehmens und seiner Betriebsstätten,
  • Lageplan der beantragten Abnahmestelle(n),
  • Prüfungsvermerk,
  • Bankbestätigung.

Der Inhalt des Prüfungsvermerks ist gemäß Merkblatt Industriestrompreis:

  • Angaben zum Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit der Abnahmestellen des Antragstellers,
  • Angaben zum anrechenbaren Stromverbrauch sowie
  • Angaben zur Abgrenzung von strompreiskompensationsberechtigten Stromverbräuchen.

Die Prüfung ist hierbei so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, dass die Angaben frei von wesentlichen falschen Angaben sind.

Kumulierbarkeit mit anderen Beihilfen

Für viele energieintensive Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit der Industriestrompreis mit bestehenden Entlastungs- und Förderinstrumenten kombiniert werden kann.

Das BAFA stellt hierzu klar, dass eine Kumulierung mit:

  • der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EnFG,
  • reduzierten Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV,
  • dem begrenzten Aufschlag für besondere Netznutzung nach Festlegung BK8-24-001-A i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV analog,
  • Befreiungen von der Konzessionsabgabe nach § 2 Abs. 4 KAV und
  • der Kompensation nach § 11 Abs. 3 BEHG und BECV (Carbon-Leakage)

grundsätzlich möglich ist.

Die Strompreiskompensation stellt hierbei eine wesentliche Ausnahme dar. Unternehmen können zwar grundsätzlich sowohl einen Antrag auf Strompreiskompensation als auch auf Industriestrompreis für dasselbe Abrechnungsjahr stellen. Eine Förderung derselben Strommengen in beiden Förderinstrumenten ist jedoch ausgeschlossen! Sämtliche Stromverbräuche, für die Strompreiskompensation beantragt wird, müssen daher bei der Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs für den Industriestrompreis abgegrenzt und in Abzug gebracht werden. Unternehmen sollten die entsprechenden Strommengen bereits im Vorfeld eindeutig dokumentieren, um eine unzulässige Doppelbegünstigung zu vermeiden.

Anrechenbarer Stromverbrauch und Weiterleitungsmengen

Für die Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs ist die tatsächlich selbst verbrauchte Strommenge an der jeweiligen Abnahmestelle maßgeblich. Hierfür sind von den insgesamt fremdbezogenen und selbst erzeugten Strommengen sämtliche Strommengen abzuziehen, die an Dritte weitergeleitet oder in das öffentliche Netz eingespeist wurden.

Besonders relevant ist, dass der Industriestrompreis bei der Ermittlung weitergeleiteter Strommengen einem anderen Ansatz folgt als die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG. Während bei der Besonderen Ausgleichsregelung für die Abgrenzung selbst verbrauchter Strommengen auf das sogenannte Betreiberkonzept und die tatsächliche Sachherrschaft über die Stromverbrauchseinrichtungen abgestellt wird, orientiert sich der Industriestrompreis grundsätzlich an der Frage, ob eine Stromlieferung an einen Dritten (Letztverbrauch nach § 3 Nr. 70 EnWG) vorliegt. In der Regel ist das der Fall, wenn ein Kaufvertrag über eine Stromlieferung zwischen dem antragstellenden Unternehmen und dem Dritten geschlossen wurde.

Ihnen steht gemäß Merkblatt aber frei, bei der Ermittlung der weitergeleiteten Strommengen alternativ das schärfere Betreiberkonzept nach dem EnFG für den Industriestrompreis zugrunde zu legen.

Messen und Schätzen

Für die Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs gilt grundsätzlich der Grundsatz der mess- und eichrechtskonformen Erfassung. Unternehmen müssen ihre Strommengen daher regelmäßig auf Grundlage geeigneter Mess- und Zähleinrichtungen nachweisen. Soweit eine direkte Messung aufgrund fehlender Mess- oder Zähleinrichtungen nicht möglich ist, lässt das BAFA jedoch eine Schätzung der betreffenden Strommengen zu.

Zur Ausgestaltung solcher Schätzverfahren verweist das BAFA ausdrücklich auf die bewährten Grundsätze des Energiefinanzierungsgesetzes sowie auf den „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ der Bundesnetzagentur (BNetzA-Leitfaden; n.F.).

Die Anforderungen an die Schätzung orientieren sich damit weitgehend an den bereits aus der Besonderen Ausgleichsregelung bekannten Vorgaben.

Indirekte Stromverbräuche: Industriepark

Für Unternehmen in Industrieparks eröffnet der Industriestrompreis die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch indirekte Stromverbräuche beim anrechenbaren Stromverbrauch zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Sekundärenergien oder Medien, beispielsweise Druckluft, Dampf, Wärme, Kälte oder Industriegase, leitungsgebunden an eine beihilfeberechtigte Abnahmestelle im Industriepark geliefert und dort selbst verbraucht werden. Der Antragsteller hat die entsprechenden indirekten Strommengen je Abnahmestelle im Antrag gesondert auszuweisen. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, dass die den Medien zugrunde liegenden spezifischen Stromverbräuche durch den Industrieparkbetreiber beziehungsweise das liefernde Unternehmen hinreichend nachgewiesen werden können.

Der Nachweis der indirekten Stromverbräuche erfordert entsprechend eine enge Mitwirkung des Medienlieferanten, weshalb eine frühzeitige Abstimmung zwingend notwendig ist.

Fazit

Mit der Veröffentlichung der Merkblätter und Aktualisierung der Website hat das BAFA zahlreiche bislang offene Fragestellungen zum Industriestrompreis beantwortet. Insbesondere die Regelungen zu Antragsfristen, Nachweispflichten, der Kumulierbarkeit mit anderen Entlastungsinstrumenten sowie zur Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs schaffen für antragsberechtigte Unternehmen die notwendige Planungssicherheit. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Antragstellung mit erheblichen fachlichen, energierechtlichen und dokumentarischen Anforderungen verbunden ist.

Unternehmen sollten daher bereits jetzt prüfen, ob ihre Abnahmestellen einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig zugeordnet werden können, welche Strommengen tatsächlich anrechenbar sind und welche Auswirkungen bestehende Entlastungsinstrumente, insbesondere die Strompreiskompensation, auf die Förderfähigkeit haben. Besonderes Augenmerk ist zudem auf die frühzeitige Vorbereitung der erforderlichen Nachweise sowie auf die Abgrenzung von Weiterleitungs- und Drittverbrauchsmengen zu legen.

Unsere interdisziplinären Teams aus Energieexperten der Wirtschaftsprüfung, Rechts- und Unternehmensberatung begleiten Sie von der ersten Betroffenheitsanalyse über die Ermittlung und Dokumentation der anrechenbaren Strommengen bis hin zur Erstellung des erforderlichen Prüfungsvermerks sowie allen individuellen Fragestellungen rund um den Industriestrompreis.

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Strompreisentlastungen nehmen Fahrt auf: Industriestrompreis kommt – Teil 1
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