Veröffentlicht am 29. Januar 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Auf dem Weg zum Industriestrompreis: Der Förderrichtlinien-Entwurf im Überblick

  • Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis 2026–2028 bekannt geworden
  • Förderung bis 50 % des Stromverbrauchs, an Dekarbonisierungsmaßnahmen gebunden
  • Optionaler „Flexibilitäts-Bonus“ erhöht den möglichen Beihilfebetrag
  • Abwicklung über BAFA; final abhängig von Genehmigung der EU-Kommission
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
Julian Hartl
Senior Associate
Prüfungsleiter
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Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) geplante Industriestrompreis soll ab dem 1. Januar 2026 strom- und handelsintensive Unternehmen über drei Jahre im Zeitraum 2026, 2027 und 2028 rückwirkend entlasten. Vorgesehen ist eine Strompreisentlastung auf bis zu 5 ct/kWh für 50 % des Stromverbrauchs. Nun liegt ein erster, nicht offiziell veröffentlichter Entwurf der Förderrichtlinie vor, der konkrete Anforderungen, Förderhöhen und Investitionspflichten skizziert. Wir fassen für Sie die wesentlichen Inhalte zusammen.

Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis veröffentlicht

Der Industriestrompreis wurde Ende 2025 im Rahmen eines Strompreispakets durch den Koalitionsausschuss beschlossen. Das BMWE hatte hierzu bereits im November 2025 ein erstes Konzept vorgestellt, über das wir bereits berichtet haben.

Nun ist ein erster, noch nicht öffentlich konsolidierter Entwurf der „Förderrichtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“ bekannt geworden. Der Entwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung, d. h. Änderungen sind ausdrücklich möglich. Zudem steht das beihilferechtliche Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission noch aus.

Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen durch den Stromindustriepreis in den Jahren 2026 bis 2028 zu stärken und der Verlagerung der Industriestandorte außerhalb von Deutschland entgegenzuwirken. Zusätzlich soll die Transformation der Industrie zu klimafreundlicheren Technologien beschleunigt werden, indem die Förderung an konkrete Investitionspflichten geknüpft wird.

Rechtsgrundlage

Die Strompreisentlastung wird l auf Grundlage einer nationalen Förderrichtlinie erfolgen und steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Beihilferechtlich ist sie auf den EU-Beihilferahmen Clean Industrial State Aid Framework (CISAF) gestützt.

Wer profitiert?

Begünstigt sind Unternehmen, deren Tätigkeiten den Wirtschaftssektoren der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) zugeordnet sind, welche von der Europäischen Kommission festgelegt wird. Voraussetzung ist zudem, dass sich die jeweiligen Abnahmestellen in Deutschland befinden.
Insbesondere umfasst werden folgende (Teil-)Sektoren:

  • der Chemie- und Metallindustrie,
  • der Glas- und Keramikhersteller,
  • der Gummi- und Kunststoffverarbeitung,
  • der Produktion von Batteriezellen, Halbleitern,
  • bestimmte Bereiche der Papierindustrie, Maschinenbaus, Rohstoffgewinnung
  • sowie weitere individuelle Branchen (siehe Anlage 1).

Die Liste der begünstigten Sektoren ist abschließend. Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) sollen von der Förderung ausgeschlossen werden.

Umfang und Bedingung der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf 50 % des jährlichen Stromverbrauchs („anrechenbare Strommenge“). Für diese Strommenge gilt eine Obergrenze von 5 ct/kWh. Die Beihilfe wird als Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Großhandelspreises (Differenzpreis) gewährt. Der Strombezug erfolgt weiterhin zunächst zum Marktpreis – anders als bei den Preisbremsen.

Zentrale Voraussetzung für die Förderung ist eine Investitionspflicht zur Dekarbonisierung. Die Unternehmen müssen mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe in Maßnahmen investieren, die langfristig zur Senkung der Kosten des Stromsystems beitragen, ohne den Einsatz fossiler Brennstoffe zu erhöhen.

Infrage kommen verschiedene „Gegenleistungsoptionen“ wie

  • die Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie (EE),
  • Energiespeicherlösungen,
  • Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität,
  • Verbesserungen der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken,
  • die Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmen Wasserstoff,
  • auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen,
  • Infrastrukturmodernisierungen oder -erweiterungen, wie Netzanschlüsse, etwa die Erneuerung von betriebs- oder -anlageninternen Verteilernetzen,
  • Kosten für die Integration von Strom aus neuen oder modernisierten EE-Anlagen sowie die Zahlung von Baukostenzuschüssen, etwa zur Erweiterung der Anschlusskapazität,
  • Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA), auch unter Durchführung von Dritten, soweit diese neue oder modernisierte EE-Anlagen finanzieren.

Die Investitionstätigung muss innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe am Standort des Beihilfeempfängers oder durch die Übertragung an Dritte umgesetzt werden und es kann keine anderweitige Beihilfe für diese in Anspruch genommen werden. Die Verantwortung für die wirksame Umsetzung verbleibt beim Antragsteller der Beihilfe.

Unter Beachtung der Umsetzungsfrist ist außerdem eine jahresübergreifende Aufteilung der Investitionssummen zur Erfüllung der Gegenleistung möglich.

Bonusmechanismus (sog. „Flexibilitäts-Bonus“)

Der Entwurf sieht einen optionalen Bonusmechanismus vor. Der Beihilfebetrag kann um bis zu 10 % erhöht werden, wenn,

  • mindestens 80 % der Investitionen in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität fließen und
  • mindestens 75 % des zusätzlichen Bonusbetrags ebenfalls in solche Flexibilitätsmaßnahmen investiert werden.

Ablauf und Verfahren

Zuständige Bewilligungsbehörde und administrierende Stelle ist das BAFA. Der Antrag auf Bewilligung der Beihilfe soll für den Zeitraum von 2026 bis 2028 möglich sein, wobei erstmalig das Abrechnungsjahr 2026 in Betracht kommt. Die Auszahlung soll sodann im jeweiligen Folgejahr erfolgen.

Die Antragstellung soll ausschließlich elektronisch über bereitgestellte Antragsformulare der BAFA unter Erbringung der geforderten Nachweise und Einhaltung der Einreichungsfrist der Anträge abgewickelt werden. Diese Frist wird auf der Homepage der Bewilligungsbehörde bekanntgegeben und endet frühestens am 31.03. und spätestens am 30.09. des jeweiligen Folgejahres.

Die Nachweise erstrecken sich grundsätzlich auf Folgende:

  • Nachweis der Zugehörigkeit des Unternehmens und der Abnahmestellen zu einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig
  • Nachweis für anrechenbaren Stromverbrauch
  • Nachweise zur Abgrenzung von Strompreiskompensations-berechtigten Stromverbräuchen

Hinzu kommen unter Umständen Nachweise der besonderen Zuwendungsvoraussetzungen und des Flexibilitäts-Bonus, beispielsweise durch Aufstellungen der durchgeführten Maßnahmen sowie dazugehörige Selbsterklärungen.

Berechnung: Basisbeihilfe

Die Höhe der Basis-Beihilfe berechnet sich gemäß folgender Formel:

Bₐ = Aiₐ x Pₐ x Cₐ

Hierbei stehen die einzelnen Kriterien für:

  • Bₐ: Basis-Beihilfebetrag der Abnahmestelle (EUR)
  • Aiₐ: Beihilfeintensität des Basis-Beihilfebetrags
  • Pₐ: Anrechenbarer Stromverbrauch im Abrechnungsjahr (MWh)
  • Cₐ: Differenzpreis im Abrechnungsjahr (EUR/MWh)

Beihilfeintensität des Basis-Beihilfebetrags

Die Beihilfeintensität ist aktuell mit einem Standard-Faktor von 0,5 definiert.

Anrechenbarer Stromverbrauch im Abrechnungsjahr

Der anrechenbare Stromverbrauch umfasst die tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge an der jeweiligen Abnahmestelle. Zusätzlich gelten indirekte Stromverbräuche als förderfähig, sofern sie aus der leitungsgebundenen, ausgelagerten Produktion von Sekundärenergien stammen (z. B. Industriegase, Dampf, Wärme oder Kälte).
Wie der Eigenverbrauch beziehungsweise Weiterleitungsmengen definiert sind, ist zum aktuell Stand nicht final geklärt.

Differenzpreis im Abrechnungsjahr

Der Differenzpreis berechnet sich aus dem einfachen Durchschnitt der handelstäglichen Settlementpreise des Terminhandels (Jahresprodukt „baseload“) des dem Abrechnungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres für die Lieferung im Abrechnungsjahr im Marktgebiet Deutschland (EEX). Dieser durchschnittliche Preis wird anschließend mit 50 % multipliziert.

Übersteigt der daraus resultierende rechnerische Differenzpreis den Grenzwert von 50 €/MWh, wird er auf diesen Höchstbetrag begrenzt.

Beispielrechnung: Basis-Beihilfe

Eigenverbrauch: 30.000.000 kWh
Differenzpreis: 50 EUR/MWh bzw. 30 EUR/MWh

Bₐ = 0,5 x 30.000 MWh x 50 EUR/MWh = 750.000 EUR
Bₐ = 0,5 x 30.000 MWh x 30 EUR/MWh = 450.000 EUR

Berechnung: Flexibilitäts-Bonus

Die Höhe des Flexibilitäts-Bonus errechnet sich gemäß folgender Formel:

Bzₐ = Fiₐ x Bₐ

Hierbei stehen die einzelnen Kriterien für:

  • Bzₐ : Flexibilitäts-Bonus der Abnahmestelle (EUR)
  • Aiₐ: Beihilfeintensität des Flexibilitäts-Bonus
  • Bₐ: Basis-Beihilfebetrag der Abnahmestelle (EUR)

Der Faktor für die Beihilfeintensität ist aktuell mit 0,1 festgelegt.

Beispielrechnung: Flexbilitäts-Bonus

Eigenverbrauch: 30.000.000 kWh
Differenzpreis: 50 EUR/MWh bzw. 30 EUR/MWh

Bzₐ = 0,1 x 750.000 EUR = 75.000 EUR
Bzₐ = 0,1 x 450.000 EUR = 45.000 EUR

Weitere Pflichten

Ein zentrales Element der Antrags- und Nachweisprozesse im Rahmen des Industriestrompreises ist die verpflichtende Einbindung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Ab einem Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden pro Abrechnungsjahr muss der Antragsteller seinem Förderantrag einen Prüfungsvermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beifügen. Der Umfang dieser Prüfung ist zum aktuellen Stand noch nicht bekannt.

Kumulation mit anderen Förderungen

Für Stromverbräuche, für die im selben Abrechnungsjahr eine Strompreiskompensation für indirekte CO₂‑Kosten beantragt wird, ist eine Industriestrompreis‑Förderung ausgeschlossen. Entsprechend ist für Sie wichtig frühzeitig zu prüfen, ob der Industriestrompreis, die Strompreiskompensation oder eine Mischung aus beidem am sinnvollsten ist.

Anderweitig ist eine Kumulierung zulässig, solange die jeweils einschlägigen Beihilfehöchstbeträge nicht überschritten werden.

Fazit

Derzeit bleibt die Veröffentlichung eines offiziellen Entwurfs der Förderrichtlinie sowie die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission abzuwarten. Wir beobachten die weiteren Entwicklungen eng und informieren Sie zeitnah über Neuerungen. Gerne unterstützen wir Sie bereits jetzt bei der strategischen Vorbereitung und Umsetzung.

 

Anlage 1: Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL). Quelle: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022XC0218(03)

 

Aus dem Newsletter „Energy+ Kompass“