Informationspflichten bei umfangreicher Sanierung
LG München I, Urteil vom 27.08.2025, Az.: 1 S 3380/25 WEG
Die Klägerin ist Sondereigentümerin und Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf der jährlichen Eigentümerversammlung wurde ein Beschluss zur Durchführung einer umfangreichen Sanierung der Etagenflure mit hohen Kosten gefasst. Mit der Anfechtungsklage begehrt die Klägerin, den Beschluss für ungültig erklären zu lassen, da die Vergleichsangebote und ein Preisvergleich vor der Eigentümerversammlung nicht an alle Eigentümer vorab übersandt worden seien. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
Das Landgericht änderte das Urteil dahingehend ab, dass der Beschluss für ungültig erklärt wurde und begründete seine Entscheidung wie folgt: Das Landgericht stützt sich maßgeblich auf die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG), den Wohnungseigentümern ausreichende und rechtzeitige Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können. Bei einer finanziell erheblichen und komplexen Maßnahme reiche es nicht aus, wenn die Eigentümer erst während der Eigentümerversammlung Einsicht in Angebote nehmen können.
Das Landgericht betonte, dass sichergestellt werden müsse, dass jeder Eigentümer die wichtigen Entscheidungsgrundlagen prüft und sich sachkundig zur Beschlussfassung äußern kann. Ohne diese Vorabinformation sei ein Beschluss für ungültig zu erklären, da die Entscheidungsfreiheit der Eigentümer durch die Informationslücke beeinträchtigt wird. Weiterhin bestehe die Informationspflicht zum Schutz der Eigentümer vor unzureichend informierten und möglicherweise nachteiligen Entscheidungen, insbesondere bei hohen finanziellen Belastungen.
Fazit
Eine reine Einsichtsmöglichkeit in Angebotsunterlagen erst während der Versammlung ist nicht immer ausreichend. Wohnungseigentümer sollten bei fehlender Vorabinformation bezüglich der Vergleichsangebote unbedingt die Monatsfrist für die Anfechtungsklage einhalten, da ansonsten der Beschluss trotz mangelhafter Informationslage bestandskräftig wird.
