Informationspflichten des Arbeitgebers beim Übergang von Rechten und Pflichten aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen
Allgemeines zum Übergang von Rechten und Pflichten aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen
Übergang der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung zur Aufnahme Informationspflicht des Arbeitgebers nach dem Arbeitsgesetzbuch
Die übertragende Gesellschaft als bisheriger Arbeitgeber und die übernehmende Gesellschaft als neuer Arbeitgeber sind gemäß § 339 des Arbeitsgesetzbuchs verpflichtet, die Gewerkschaft und den Betriebsrat vorab in einer ausreichenden Frist, spätestens jedoch 30 Tage vor dem Übergang der Rechte und Pflichten (d.h. vor der vorgesehenen Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister) zu informieren und mit diesen folgende Punkte zwecks Erzielung einer Übereinstimmung zu besprechen:
- das festgesetzte oder vorgeschlagene Datum der Übertragung,
- die Gründe für die Übertragung,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen der Übertragung für die Arbeitnehmer und
- die geplanten Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitnehmer.
Ist bei einem Arbeitgeber weder eine Gewerkschaft noch ein Betriebsrat aktiv, sind der bisherige und der übernehmende Arbeitgeber verpflichtet, über die oben genannten Tatsachen die einzelnen Arbeitnehmer, die von der Übertragung direkt betroffen sein werden, zu informieren, und zwar spätestens 30 Tage vor dem Tag des Wirksamwerdens des Übergangs der Rechte und Pflichten auf den übernehmenden Arbeitgeber. Der Tag des Wirksamwerdens des Übergangs ist bei einer Verschmelzung der Tag der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.
Aktuelles Urteil des tschechischen Obersten Gerichts vom 21. Oktober 2015, Akt.Nr. 21 Cdo 4952/2014
Gerade mit der Informationspflicht des Arbeitgebers beschäftigt sich ein neues Urteil des tschechischen Obersten Gerichts vom Oktober vergangenen Jahres. Worum konkret handelte es sich in diesem Urteil? Die beklagte Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft hatte die oben genannte Informationspflicht gegenüber der Gewerkschaft nicht erfüllt. Die Gewerkschaft als Klägerin begehrte mit ihrer Klage, dass die beklagte Aktiengesellschaft ihre Pflicht erfüllt, die Klägerin zu informieren und mit ihr die vorgesehene Verschmelzung zur Aufnahme zu besprechen. Die Klägerin argumentierte damit, dass die Beklagte ihre Pflicht nicht nur nicht erfüllt hatte, sondern sie sogar wahrscheinlich bereits einen Antrag auf Eintragung der betreffenden Verschmelzung ins Handelsregister gestellt hatte. Während der Verhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz wurde die gegenständliche Verschmelzung tatsächlich im Handelsregister eingetragen. Das Gericht der ersten Instanz wies die Klage der Gewerkschaft mit der Begründung zurück, dass zum Tag der Urteilsverkündung die in der Klage verlangte Leistung unmöglich war, und zwar gerade weil die Verschmelzung im Handelsregister bereits eingetragen war und die beklagte Gesellschaft erlosch. Die Gewerkschaft erhob gegen dieses Urteil eine Berufung, in der sie u.a. einwendete, dass die gegenständliche Pflicht der übernehmenden Gesellschaft (dem übernehmenden Arbeitgeber) auferlegt werden sollte, bei der das Urteil vollstreckbar sein könnte. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Gerichts der ersten Instanz mit der Begründung, dass es nicht mehr möglich ist, die Pflicht aufzuerlegen, die Klägerin über die Angelegenheit zu informieren und diese mit ihr zu besprechen. In den Entscheidungsgründen führte es ferner an, dass obwohl die Informationspflicht, die die Klägerin begehrt, für die Beklagte direkt aus dem Gesetz folgt, der Gegenstand des Streites in einer Situation, in der die Verschmelzung bereits vollzogen wurde, de facto entfiel und eine eventuelle stattgebende Gerichtsentscheidung aus materieller Sicht nicht vollstreckbar wäre, so dass sie auch nicht von deklaratorischer Natur sein könnte, da sie der Beklagten eine Pflicht auferlegen würde, die sie faktisch überhaupt nicht erfüllen könnte.
Die Gewerkschaft erhob eine Revision zum Obersten Gericht. Das Oberste Gericht ist zum Schluss gekommen, dass die Revision der Gewerkschaft nicht begründet ist, und wies diese zurück. Laut dem Obersten Gericht gilt, dass nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung (d.h. nach ihrer rechtskräftigen Eintragung im Handelsregister) die bei dem Arbeitgeber tätige Gewerkschaft bzw. der Betriebsrat nicht mehr erfolgreich verlangen können, dass sie der übernehmende Arbeitgeber über diese Tatsache informiert und die Maßnahme mit ihnen bespricht. Die Realisierung der Verschmelzung und des Übergangs der Rechte und Pflichten, der mit der Verschmelzung verbunden ist, kann daher nicht verhindert werden. Wenn jedoch durch den Verstoß gegen die Informationspflicht des Arbeitgebers der Gewerkschaft, dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern ein Schaden entsteht, können sie ihr Recht auf einen Ersatz geltend machen. Erwähnenswert ist auch, dass der Arbeitgeber durch einen Verstoß gegen die Informationspflicht ein Verwaltungsdelikt gemäß dem Gesetz Nr. 251/2005 Sb. über die Arbeitsinspektion (nachfolgend „Arbeitsinspektionsgesetz”) begeht, für das ihm eine Strafe bis zur Höhe von 200.000 Kronen droht.