Insolvenzeröffnungsgründe nach IDW S 11 und Geschäftsführerhaftung
Die Insolvenzeröffnungsgründe nach der InsO
Als Insolvenzeröffnungsgründe kommen infrage:
- Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
- Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO
- Überschuldung § 19 InsO
Die Insolvenzreife eines Unternehmens ist ganz besonders in wirtschaftlich schwierigen Situationen, bei bilanzieller Überschuldung, bei einer Erstellung eines Sanierungskonzepts nach IDW S 6 oder generell im Vorfeld eines Insolvenzantrags zu prüfen. Juristische Personen und Gesellschaften i.S.d. § 15a Abs. 1 und 2 InsO (keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) haben im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Antragspflicht. Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind sodann verpflichtet unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die InsO sieht dafür eine Frist von drei Wochen vor (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Die Frist darf jedoch nur dann ausgeschöpft werden, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzeröffnungsgründe eingeleitet sind oder werden und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der Frist zum Erfolg führen. Bei dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist keine Antragspflicht, sondern lediglich ein Antragsrecht gegeben.
Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, sich stets über die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens zu informieren, um Hinweise auf eine Insolvenzgefahr erkennen zu können. Dabei sind die Anforderungen des IDW S 11 zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen zugrunde zu legen. Die Vertreter müssen nachweisen können, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung ihres Unternehmens jederzeit überblicken, die integrierte Unternehmensplanung aufgrund plausibler Annahmen erstellt haben und dass das Unternehmen auch in der Lage ist, die geplanten Annahmen umzusetzen. Zu dem Zweck ist eine saubere Dokumentation der Ertrags- und Liquiditätsplanung sowie eine plausible und nachvollziehbare Unternehmensplanung essenziell.
Bei Missachtung der Insolvenzantragspflichten drohen den Verantwortlichen Haftung und Strafe wegen Insolvenzverschleppung. Nach § 15a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 InsO wird die nicht oder die nicht rechtzeitige Stellung eines Eröffnungsantrags mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Fazit
Durch die Sorgfaltspflicht des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters sind die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Für die Feststellung einer eventuellen Insolvenzverschleppung wird in der Praxis der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit i.d.R. retrograd ermittelt. Sollte sich durch eine retrograde Ermittlung durch den Insolvenzverwalter ergeben, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlag (vor der Stellung des Eröffnungsantrags), so muss der Geschäftsführer nachweisen, dass er nach der damaligen Finanzplanung davon ausgehen durfte, die Liquiditätslücke ausreichend schnell wieder schließen zu können. Es wird deutlich, welchen Stellenwert die regelmäßige Dokumentation der Ertrags- und Liquiditätsplanung sowie eine plausible Unternehmensplanung einnehmen. Insbesondere die Berufsträger (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte) können in dem Zusammenhang sowie bei der Beurteilung der Insolvenzreife als externe Berater und Sachverständige herangezogen werden.
Corona-Update
Unser Gesetzgeber hat am 27. März 2020 zügig auf die Corona-Krise reagiert. Durch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wird die Insolvenzantragspflicht in Deutschland zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. So soll eine ungeordnete Insolvenzwelle durch die Pandemie vermieden werden.