Insolvenzverschleppungshaftung und Deckung durch D&O-Versicherung – (zum Teil) Entwarnung für Geschäftsleiter
- Nur wissentliche Pflichtverletzungen führen zum D&O-Versicherungsausschluss
- Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist nicht gleich Verpflichtung zur Zahlungseinstellung
- Keine Indizwirkung zwischen Verletzung der Pflichten zu Insolvenzantragstellung und Massesicherung
Die Versicherer müssen einzelne wissentliche Pflichtverletzungen im Deckungsprozess darlegen und beweisen. Ein indizieller Zusammenhang zwischen dem Vorliegen von Insolvenzgründen und zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen als nicht erlaubt besteht nach Meinung des BGH gegen die Auffassung des OLG Frankfurt nicht. Damit ist es den Versicherern erheblich erschwert worden, zu Lasten der Geschäftsleiter, der Insolvenzverwalter, die die Ansprüche im Insolvenzfall verfolgen müssen, und indirekt den Gläubigern insolventer Gesellschaften, denen der Massezufluss im Leistungsfall zugute kommt, sich von ihrer Einstandspflicht loszusagen.
In Krise und Insolvenz sind Geschäftsleiter erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Unter anderem zur Absicherung dieser Risiken schließen Unternehmen oftmals Haftpflichtversicherung (sogenannte Directors and Officers „D&O“-Versicherungen) ab. Diese sehen in den Versicherungsbedingungen Lösungsklauseln bezüglich ihrer Eintrittspflicht vor. Einige Obergerichte, namentlich das OLG Frankfurt am Main, hatten hier in der Vergangenheit sehr versicherungsfreundlich geurteilt. Eines dieser Urteile hatte der BGH als Revisionsinstanz nun zu überprüfen.
Mit seinem Urteil vom 19.11.2025 (BGH IV ZR 66/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die seit Jahren bestehenden und maßgeblich vom OLG Frankfurt am Main geprägten Rechtsprechung zur Verletzung von sogenannten Kardinalspflichten durch die Versicherten Organe von haftungsbeschränkten Gesellschaften eine wichtige Grenze aufgezeigt.
Keine fortwirkende Indizwirkung der verspäteten Antragstellung
Im Ausgangsurteil war das OLG Frankfurt am Main der Ansicht, dass Zahlungen bei Insolvenzreife gemäß § 64 GmbHG (heute gilt an dessen Stelle mit im wesentlichen gleichem Inhalt § 15b InsO) aufgrund von Insolvenzantragspflichtverletzungen grundsätzlich irregulär sind und daher die D&O-Versicherung die Deckung gegenüber daraus resultierenden Ersatzansprüchen der Gesellschaft verweigern darf. Die verspätete Insolvenzantragstellung hat nach dem OLG-Urteil indizielle Wirkung für die rechtliche Qualifikation späterer Handlungen der Geschäftsleiter als nicht erlaubt, sprich Zahlungen.
Die Versicherung müsste daher nur nachweisen, dass die Insolvenzantragstellung verspätet erfolgt ist (bei entsprechender Feststellung beispielsweise durch den Insolvenzverwalter selbst oder aber strafrechtlicher Feststellungen gegen die Geschäftsleiter sehr einfach darstellbar), um sich der Deckungsverpflichtung zu entziehen.
Anknüpfungspunkt für das OLG war also nicht die jeweilige in Diskussion stehende Zahlung, sondern alleine die Tatsache einer nicht rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 15a InsO. Bei dieser Betrachtung konnte dann die Versicherung aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (Nr. 6 ULLA (ULLA = Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten)) behaupten, es läge insgesamt eine wissentliche Pflichtverletzung vor, die es der Versicherung erlaubt, mit dem bereits genannten Resultat, die Deckung zu verweigern.
Der BGH hat nun klargestellt, dass die Anknüpfung an die „verschleppte“ Insolvenzantragstellung zwar einerseits eine gesetzliche Pflicht, man mag sie auch als Kardinalpflicht eines Geschäftsleiters bezeichnen, verletzt, andererseits dadurch aber mit der Pflicht, bei Insolvenzreife nur noch Zahlungen im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vorzunehmen nicht in Zusammenhang steht. Vielmehr stehen diese Pflichten nebeneinander und sind in Krise und Insolvenz getrennt zu betrachten.
Positive Kenntnis erforderlich
Des Weiteren hat der BGH herausgestellt, dass von einer die Versicherung von der Deckungsverpflichtung befreienden Pflichtverletzung erst vorliegt, wenn der Geschäftsleiter positive Kenntnis (i) vom Vorliegen von Insolvenzgründen und (ii) davon hat, dass die von ihm vorgenommene Zahlung gegen die Pflicht zur Masseerhaltung verstößt.
Entgegen der OLG-Rechtsprechung reicht es hierzu gerade nicht aus, dass der Geschäftsleiter die beiden vorgenannten Umstände nur für möglich hält. Dies gilt nach dem BGH sogar für ein bewusstes Verschließen vor der Erkenntnis.
Nicht geklärt wurde vom BGH aber, ob bei Nichtberücksichtigung von elementaren Erkenntnissen der kaufmännischen Geschäftsführung dies den Geschäftsleiter noch entlasten kann (Stichworte „wissen müssen“, „bewusst die Augen verschließen“). In diesen Fällen dürfte sich die subjektive Wahrnehmung von „für möglich halten“ zu „wissen“ verschieben.
Die Geschäftsleitung sollte sich zu ihrer Sicherheit fachkundiger Beratung versichern, denn es ist keineswegs sicher, dass die Rechtsprechung hier weniger als eine umfassende Risikovorsorge im Sinne einer Elementarpflicht verlangen wird (siehe dazu auch § 1 StaRUG) und ein bewusstes „die Augen vor erkennbaren Tatsachen verschließen“ mit einem „Wissen“ darum gleichsetzt. Dies war im hier besprochenen Urteil indes nicht thematisiert worden.
Beweis- und Darlegungslast beim Versicherer
Alle diese vorgenannten Umstände (sogenannte Anknüpfungstatsachen) und deren positive Kenntnis davon darzulegen und zu beweisen obliegt letztlich der Versicherung, die sich auf das Vorliegen des vereinbarten Haftungsausschlusses berufen will. Gegenüber dem Ausgangsurteil des OLG Frankfurt am Main hat der BGH damit die Anforderungen an den Vortrag durch den Versicherer erheblich erhöht. Der Versicherer muss die Pflichtverletzung für jede einzelne Handlung darlegen und beweisen und kann sich nicht auf die Indizwirkung der verspäteten Antragstellung zurückziehen und es damit genügen lassen.
Folgen für die Praxis
Die Bedeutung des Urteils für Geschäftsleiter, aber auch Insolvenzverwalter, ist damit mehr als hoch einzuschätzen. Einerseits zieht der BGH klare Linien insoweit als sich eine D&O-Versicherung nicht aufgrund von „fremd“ ermittelten Anknüpfungstatsachen pauschal aus der Deckungsverantwortung stehlen kann.
Andererseits liegen die Herausforderungen der Geschäftsleiter darin, in der Krise durch sachgerechte Beratung, den Weg zu einer erfolgreichen Sanierung zu ebnen, ohne dabei selbst beim Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens in die Schusslinie des Insolvenzverwalters zu geraten, der pflichtgemäß Haftungsansprüche wird verfolgen müssen. Dies gilt umso mehr, als bei Vorliegen einer D&O-Versicherung der Insolvenzverwalter die Haftungssumme zur Masseanreicherung dies mit Nachdruck zu realisieren versuchen wird, als hier ein in der Regel potenterer Haftungsschuldner als der Geschäftsleiter als natürliche Person gegeben ist.
Gerade die sogenannten Zahlungen bei Insolvenzreife sind hier oft der summenmäßige Haftungstreiber und erreichen nicht selten existenzbedrohende Höhen. Auch hier ist eine permanente Beratung der Königsweg, um sich nicht vermeidbaren Haftungsgefahren und einer möglicherweise Jahre andauernden Auseinandersetzung mit der D&O-Versicherung im Deckungsstreit ausgesetzt zu sehen.
