Veröffentlicht am 28. Mai 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Investitions(un)sicherheit Teil 3: Was die Änderungen am WPG/GModG für Fernwärmeversorger bedeuten

  • Referentenentwurf des Wärmeplanungsgesetz liegt vor
  • Wesentliche Vorgaben zur Dekarbonisierung von Fernwärmenetzen bleiben erhalten
  • Einführung der kleinen Wärmeplanung für Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnern
Benjamin Hufnagel
Associate Partner
M.A. Europäische Energiewirtschaft, Wirtschaftsingenieur (B.Eng.)
Die Bundesregierung hat – wie bereits in ihrem Eckpunktepapier zum Gebäudeenergiegesetz angekündigt – das Wärmeplanungsgesetz (WPG) überarbeitet. Wir haben uns den Referentenentwurf angesehen und stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen und Änderungen vor.

Sowohl für das Gebäudemodernisierungsgesetz, über das wir hier bereits berichtet haben, als auch für das Wärmeplanungsgesetz wurden neue Referentenentwürfe vorgelegt. Einer der zentralen Bestandteile des WPG, die einzuhaltenden Anteile erneuerbarer Energien in Wärmenetzen aus den §§ 29 bis 31 WPG bleiben dabei erhalten.

Mit dem neuen Referentenentwurf zum Wärmeplanungsgesetz (Stand: 27. April 2026) sollen die bestehenden Vorgaben zur Erhebung und Verarbeitung von Daten durch die Kommunen angepasst und teilweise reduziert werden. Insbesondere die Einführung der sogenannten kleinen Wärmeplanung soll Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern spürbar entlasten. Ziel des Gesetzgebers ist eine vereinfachte, stärker auf tatsächliche Bedarfsdaten gestützte Wärmeplanung für alle Kommunen.

Erstmals soll zudem der Begriff des Wärmenetzbetreibers gesetzlich definiert werden. Darunter fällt jede natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung aller objektiven, tatsächlich vorliegenden Umstände die tatsächliche Herrschaft über ein Wärmenetz ausübt, dessen Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und es auf eigene Rechnung nutzt – ohne notwendigerweise Eigentümer des Netzes zu sein. Für Fernwärmeversorgungsunternehmen schafft diese Klarstellung zusätzliche Rechtssicherheit und eine deutlichere Abgrenzung zwischen vor- und nachgelagerten Wärmenetzen.

Die kommunale Wärmeplanung wird künftig stärker nach Gemeindegrößen ausdifferenziert. Größere Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern sollen nach den Vorgaben des EU‑Rechts zusätzlich eine Planung zur Kälteversorgung durchführen. Im Rahmen der Fortschreibung der Wärmeplanung ist hierfür der aktuelle Kühlbedarf im Gemeindegebiet zu ermitteln. Zudem sollen Teilgebiete ausgewiesen werden, die ein erhöhtes Energieeinsparpotenzial aufweisen oder in besonderem Maße von Hitzebelastungen betroffen sind. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen mit kühlender Wirkung vorzusehen, etwa Maßnahmen der bestehenden oder geplanten kommunalen Begrünung.

Für größere Kommunen sollen Wärmepläne künftig außerdem eine Finanzierungsbewertung enthalten. Ergänzend sind Synergieeffekte mit benachbarten Kommunen zu analysieren. Kommunen sollen im Rahmen ihrer Wärmeplanung zudem bewerten, inwieweit Energie‑ und Erneuerbare‑Energien‑Gemeinschaften oder andere Verbraucherinitiativen einen Beitrag zur Umsetzung lokaler Wärmeversorgungsprojekte leisten können. Schließlich soll im Zuge der Fortschreibung der Wärmeplanung angestrebt werden, alte und ineffiziente Heiz‑ und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen. Diese Anforderungen setzen im Wesentlichen bestehende europarechtliche Vorgaben um.

Für kleinere Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnern eröffnet die kleine Wärmeplanung neue Gestaltungsspielräume. Die betroffenen Kommunen können künftig entscheiden, ob sie ein vereinfachtes Verfahren wählen und ihr Gemeindegebiet grundsätzlich für dezentrale Wärmeversorgung ausweisen oder ob sie weiterhin eine detaillierte Wärmeplanung durchführen möchten. Der Gesetzgeber hält die kleine Wärmeplanung insbesondere für Siedlungsstrukturen für sinnvoll, in denen eine leitungsgebundene Wärmeversorgung – etwa aufgrund lockerer Bebauung – voraussichtlich nicht wirtschaftlich ist. Auf diese Weise soll unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden werden.

Gleichwohl können auch im Rahmen der kleinen Wärmeplanung einzelne Teilgebiete weiterhin als Prüfgebiete für Wärmenetze ausgewiesen werden. Damit soll es Kommunen ermöglicht werden, ihre planerischen und administrativen Ressourcen gezielt auf relevante Gebiete zu konzentrieren, anstatt das gesamte Gemeindegebiet detailliert zu untersuchen. In diesen Prüfgebieten können dann gezielt Potenziale für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung analysiert werden. Entsprechend beschränkt sich auch die Erhebung von Wärmebedarfen und ‑Verbräuchen auf diese Teilbereiche.

Für die Wärmenetzausbau‑ und Dekarbonisierungsfahrpläne wird schließlich eine gesetzliche Vermutungsregel eingeführt. Die gesetzlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der Wärmenetzbetreiber eine entsprechende Bescheinigung eines vom AGFW zertifizierten Gutachters vorlegt. Auch diese Regelung dient der Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erhöht zugleich die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen.

Fazit

Die Änderungen des WPG bedeuten für Kommunen unter 15.000 Einwohnern deutliche Erleichterungen und enthalten Entbürokratisierungsoptionen. Die Vorgaben für EE-Anteile und Dekarbonisierungspfade bleiben weitestgehend erhalten. Aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten und den gesetzten Klimazielen ist das begrüßenswert und mit Blick auf die bislang im GEG verankerte Erfüllungsfiktion auch konsistent. Da jedoch mit dem GModG auch Mittel- und Langfristig der Betrieb fossiler Heizungen (zu ggf. perspektivisch höheren Kosten) möglich ist, verliert die nachhaltige leitungsgebundene Wärmeversorgung ein wichtiges Argument. Zudem sind Immobilienverantwortliche verunsichert, welche Alternative für sie die wirtschaftlich günstigste Versorgungsform ist. Diese Verunsicherung kann sich in geringeren Anschlussbegehren und Interessensbekundungen ausdrücken und damit mancherorts die Umsetzung von Wärmeprojekten oder auch nur die Erschließung einzelner Straßenzüge erschweren. Umso wichtiger ist demnach eine abgestimmte Kommunikationsstrategie, ein verlässliches Projektmanagement mit umfassender Fördermittelstrategie sowie eine fundierte Kostenplanung, damit die Wärmeversorgung als langfristig günstigere, nachhaltigere und verlässlichere Versorgungsoption erkannt wird.


Wir halten Sie weiterhin über die Entwicklungen im wärmerechtlichen Bereich auf dem Laufenden und unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren und praxisnahen Vorbereitung und Umsetzung Ihrer Wärmeplanung und Ihres Wärmeprojektes.

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