Veröffentlicht am 19. Juli 2024
Lesedauer ca. 2 Minuten

Italienisches „Decreto Aree Idonee”: Zuweisung von 80 GW zusätzlicher Leistung aus erneuerbaren Energiequellen an die Regionen

Dr. Trixie Bastian
Manager
Avvocato stabilito, Rechtsanwältin
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veröfentlicht am 19. Juli 2024

Am 3. Juli 2024 ist in Italien das sog. „Decreto Aree Idonee” in Kraft getreten, eine Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit, aufgrund welcher 80 GW zusätzliche Leistung aus erneuerbaren Quellen, die gemäß der europäischen und nationalen Zielvorgaben bis Ende 2030 zu erreichen sind, über die italienischen Regionen verteilt werden.

Höchste Anteile entfallen auf Sizilien, Lombardei und Apulien

Danach entfallen die höchsten Anteile an der angestrebten nominalen Zusatzleistung auf Sizilien (+10,48 GW), die Lombardei (+8,76 GW) und Apulien (+7,38 GW), gefolgt von Emilia-Romagna (+6,33 GW). Die Zusatzleistung kann durch den Bau neuer EE-Anlagen (einschließlich Offshore-Windanlagen) sowie durch die Sanierung, den Umbau, die Modernisierung oder die Wiederinbetriebnahme bereits bestehender Anlagen erreicht werden.

Geothermie- und Wasserkraft-Anlagen wird zu diesem Zwecke eine zusätzliche Nennleistung anerkannt. Die insoweit anzuwendenden Parameter sind von der zuständigen italienischen Körperschaft – dem Gestore dei Servizi Energetici, kurz: GSE – innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Dekrets (d.h. bis Anfang August 2024) zu veröffentlichen und regelmäßig, auf Grundlage der durchschnittlichen Erzeugungsleistung von Geothermie und Wasserkraft im Vergleich zur Photovoltaik, zu aktualisieren.

Regionen müssen zur Verfügung stehende Flächen klassifizieren

Die Regionen müssen nun innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten des Dekrets (also bis Ende 2024) potenziell zur Verfügung stehende Gebiete und Flächen wie folgt klassifizieren:

  • Förderfähige Gebiete und Flächen, d.h. solche, für die ein beschleunigtes und erleichtertes Verfahren für den Bau und den Betrieb von EE-Anlagen vorgesehen ist;
  • Ungeeignete Gebiete und Flächen, d.h. solche, die aufgrund ihrer Eigenschaften für die Errichtung bestimmter Arten von Anlagen nicht geeignet sind;
  • Gewöhnliche Gebiete und Flächen, d.h. solche, für die das ordentliche Genehmigungsverfahren gemäß der geltenden italienischen Regelungen Anwendung findet;
  • Gebiete, auf denen die Installation von bodenmontierten Photovoltaikanlagen verboten ist. Gemeint sind landwirtschaftliche Gebiete für die kürzlich – durch Gesetz Nr. 101 vom 12. Juli 2024 zur Umsetzung der in der Branche viel diskutierten Verordnung  „Decreto Aricoltura”  –  ein Verbot der Installation von Photovoltaikanlagen mit auf dem Boden montierten Freiflächenmodulen in Kraft getreten ist.

Die Verordnung „skizziert” die Grundsätze und Kriterien, die die Regionen bei der Klassifizierung der Gebiete in diesem Sinne anwenden müssen.  Branchenverbände kritisieren jedoch, dass den Regionen insoweit ein zu großer Ermessensspielraum eingeräumt ist, was zu einer von Region zu Region uneinheitlichen Regelung und zu Rechtsunsicherheit führen könnte. Dies wiederum könnte letztlich das Erreichen der für 2030 gesetzten Ziele gefährden. In dieser Hinsicht ist eine enge Zusammenarbeit der Regionen mit nationalen Ministerien und anderen interessierten nationalen Behörden wünschenswert.

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