Veröffentlicht am 23. August 2024
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Italien: Local File nur in italienischer Sprache

Hans Röll
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Simon Baumgartner
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Die italienischen Finanzbehörden haben mit Ihrem Antwortschreiben („Risposta all‘ interpello“ n. 174/2024) vom 21. August 2024 nochmal klargestellt, dass das „Local File“ ausschließlich in italienischer Sprache akzeptiert wird (ausgenommen sind autonome Regionen, wo es andere Amtssprachen gibt, wie zum Beispiel Deutsch in Süd-Tirol). Das Master File kann hingegen auch in englischer Sprache erstellt werden. 

Hierdurch wird erneut klar, dass der italienische Fiskus den Fokus bei der Verrechnungspreisdokumentation nicht nur auf die Substanz legt, sondern auch stark auf die Form abstellt. Insofern der Hinweis, dass auch die anderen Formanforderungen (u.a.: Vorgabe Inhaltsverzeichnis, Angabe Vorhandensein der Verrechnungs­preis­dokumentation in der Steuererklärung, digitale Unterschrift und separater digitaler Zeitstempel auf der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb der verbindlichen Frist, etc.) und die zeitlichen Vorgaben (Achtung: für die Verrechnungspreisdokumentation 2023 ist die aktuelle Frist 10 Monate nach Abschluss des Wirtschafts­jahres, d.h. zum Beispiel der 31. Oktober 2024 für zum 31. Dezember 2023  abgeschlossene Wirtschaftsjahre) unbedingt eingehalten werden müssen, damit die Dokumentation als vollständig und verwertbar erachtet wird und somit Schutz vor Strafzahlungen (zwischen 70 Prozent, 90 Prozent und 180 Prozent der im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten Mehrsteuer aufgrund einer Verrechnungspreis­anpassung) gewährt wird.