Italien: Förderung von Erneuerbaren Energien über DECRETO FER 1
Zur Wasserkraft konnten sich die Interessensverbände auch im jüngsten vorliegenden Entwurf nicht durchsetzen, das Umweltministerium blieb bei seiner harten Linie und hat lediglich die Punkte eingefügt, die von der EU-Kommission zur Wasserkraft gefordert wurden.
Italien steht generell gut da, was die Einhaltung der EU-Voraussetzungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien angeht: Die Ausbauziele der RED I-Richtlinie sind bereits erreicht, trotz Tarifabsenkungen und harten Kontrollen der letzten Jahre durch den GSE.
Mit dem neuen Dekret werden die Weichen für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren gestellt, der bereits in der Nationalen Energiestrategie von November 2017 angekündigt worden war. Der GSE wird 7 Ausschreibungen für Register und Auktionen veröffentlichen: die erste im Herbst 2019, die letzte im Herbst 2021. Interessierte Parteien haben 30 Tage Zeit, um ihre Anträge einzureichen, woraufhin der GSE die Rangliste erstellt und veröffentlicht. Bei der Erstellung der Rangliste haben bestimmte Kriterien Priorität. Wer am Verfahren teilnehmen möchte, muss seine Ernsthaftigkeit durch Bürgschaften und Nachweise der Finanzkraft unter Beweis stellen.
Haupt-Neuheit ist die Wiedereinführung der Photovoltaik als geförderte Energiequelle, dieses Mal nicht über ein eigenes Dekret (sogenannte Conto Energia der Jahre 2005 bis 2013), sondern innerhalb des FER-Dekrets, also des EEG für alle Erneuerbaren. Entsprechend wird das Dekret als Nummer „1” bezeichnet.
Der neue Entwurf ist das Ergebnis einer Bewertung der Ergebnisse des alten FER-Dekrets aus dem Jahr 2016 und des Trends der Erneuerbaren Energien in Italien. Gefördert werden Photovoltaik, Windkraft, bestimmte Arten Wasserkraft und Biomasse-Gas. Für die Geothermie ist der Erlass eines eigenen Dekrets vorgesehen (gefördert wird aber Repowering). Der Direktzugang, der noch vom 2016er Dekret vorgesehen war, wird wegfallen – eine Förderung gibt es dann nur noch für Anlagen, für die nach Erhalt aller Projektrechte (öffentlich-rechtliche Bau- und Betriebsgenehmigungen, Netzanschluss und Eintragung der Anlage in Gaudi) aber vor Baubeginn ein Registerplatz beantragt wurde, oder für die an einer Tarifversteigerung teilgenommen wurde.
Die Förderungen werden weiterhin nach Anlagentyp differenziert und es wird keine technologieneutralen Versteigerungen geben: Man trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gestehungskosten je nach Anlagentyp sehr unterschiedlich ausfallen, einerseits Anlagen mit als ausgereift geltenden Technologien und mit niedrigen Kosten, für die eine geringere Förderung ausreichen würde wie die Photovoltaik, und andererseits solche mit innovativen Technologien, die zwangsläufig hohe Kosten verursachen und für die höhere Anreize angeboten werden müssen.
Weiterhin gibt es einige Faktoren zur Förderung der dezentralen Energieerzeugung: Prioritätskriterien bei Anschluss von Anlagen an E-Auto-Ladestationen, die eine bestimmte Menge des erzeugten Stroms abnehmen und besondere Förderung des Eigenverbrauchs.
Schließlich ist es auch möglich, an den Fördermechanismen mit Anlagengruppen teilzunehmen, die aus mehreren in ganz Italien gelegenen Anlagen mit einer Leistung von jeweils mehr als 20 kW bestehen, sofern bei der Eintragung in die Register die Gesamtleistung von 1 MW nicht überschritten wird bzw. mehr als 20 kW und weniger als 500 kW bei der Teilnahme an der Auktion die Gesamtleistung 1 MW übersteigt.
Die Förderung ist als Tarif in zwei Richtungen gestaltet. Daneben gilt: Nur Anlagen mit Leistung unter 250 kW können einen Gesamttarif erhalten (also einen Tarif, der den reinen Strom sowohl vergütet als auch fördert), alle anderen erhalten lediglich eine Prämie und müssen den von der Anlage erzeugten Strom am Strommarkt aktiv verwerten. Die Inanspruchnahme des Net-Meterings und des sog. Ritiro dedicato durch den GSE (ein Spezialregime, bei dem der Anlagenbetreiber nicht am Strommarkt teilnehmen muss) ist nicht möglich, wenn die Anlage nach dem Dekret gefördert werden soll. Die Herkunftsnachweise (GO), die seit Jahren für viele Anlagen eine willkommene weitere Einnahmequelle sind, können voraussichtlich weiterhin zusätzlich zur Förderung in Anspruch genommen werden.
Auch die Prämie gibt es nur im besten Falle, da der Tarif in zwei Richtungen geht: positiv wie negativ. Wenn die Differenz zwischen dem zustehenden Tarif und dem Marktpreis negativ ist, muss der Anlagenbetreiber an den GSE zahlen. Eine Zahlung durch den GSE gibt es, wenn die Rechnung positiv abschließt.
Für die Freunde der Photovoltaik gilt: keine Förderung von Anlagen auf Ackerflächen (bekannt bereits aus den Conto-Energia-Dekreten, man bezieht sich hier auf dieselbe Verbotsnorm). Die Photovoltaik ist in der Kategorie der Repowering-Anlagen, die eine Förderung erhalten können (Gruppe C), nicht vertreten. Der Fokus wird hier klar auf bestimmte Freiflächen und auf sanierte Dachflächen gelegt, wobei bei diesen wiederum die Öffentliche Hand Priorität vor privaten Gebäuden hat (bzw. Schulen, dann Krankenhäuser, dann öffentliche Gebäude). Bei Photovoltaikanlagen ist zu beachten, dass Anlagen mit einer Leistung von weniger als 20 kW nicht förderfähig sind, für diese Anlagen die Vorschriften über den Steuerabzug der Investitionskosten aber weiterhin gelten. Die Photovoltaikanlagen dürfen, wie es bereits in den Conto Energia der Fall war, nur unter Verwendung neuer Komponenten gebaut werden.
Für Photovoltaikanlagen, die auf Dächern gebaut werden, auf denen Asbest oder Eternit entfernt wurde, wird zusätzlich zu der grundsätzlichen Förderung eine Prämie i. H. v. 12 €/MWh, die so genannte Asbestprämie, gewährt. Daher wird bei diesen (und nur bei diesen, bei allen anderen Anlagen nicht) nicht nur die erzeugte und in das Netz eingespeiste Energie, sondern auch die für den Eigenverbrauch verwendete Energie gefördert, damit der Betreiber die Kosten für die Sanierung decken kann. Darüber hinaus wird für Anlagen mit einer Leistung bis zu 100 kW, die auf Gebäuden installiert sind, eine Prämie von 10 €/MWh auf den am Standort verbrauchten Nettostrom angerechnet, sofern der Eigenverbrauch mehr als 40 Prozent der Nettoproduktion der Anlage umfasst (Eigenverbrauchsprämie). Diese Prämie kann ausdrücklich mit der Asbestprämie kombiniert werden.
Auch die Weichen für eine Zukunft ohne Förderung werden gestellt: Das Dekret sieht die Einrichtung einer Plattform für die Verhandlung von PPAs vor, allerdings nur auf freiwilliger Basis und für solche Anlagen, die keine Förderung für den erzeugten Strom erhalten und die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb gegangen sind. Auch zukünftige Anlagenbetreiber können sich bereits auf der Plattform registrieren und den Strom ihrer Anlagen anbieten. In eine ähnliche Richtung zielt ein Artikel, in dem geregelt ist, dass der Betreiber der Anlage jederzeit während des Förderzeitraums auf die Förderung verzichten kann (die erhaltene Förderung allerdings zurückzahlen muss).
Der Markt reagiert bisher eher verhalten auf das nun kommende Dekret, zumindest, was Wind und PV angeht. Die Entwickler der Photovoltaik planen bereits seit Jahren ohne Förderung und sehen großteils keine Gründe, das neue Dekret noch in Anspruch zu nehmen und sich damit auch wieder dem Risiko von GSE-Kontrollen und Tarifeinschnitten auszusetzen – es gibt bereits viele PV-Anlagen in Planung, die über ein Merchant PPA und ohne Förderung betrieben werden sollen. Was solche Anlagen angeht, wird erwartet, dass in nächster Zeit nach den Investoren und Fonds auch die Utilities in den Entwicklungsmarkt einsteigen werden. Bremsende Faktoren sind für diese Arten von Projekten nicht mehr die Gestehungskosten, wie es bis Ende 2017 war, sondern immer mehr Engpässe bei den öffentlichen Stellen für Netzanschluss und Baugenehmigungen und es lohnt sich zu analysieren, in welchen Regionen man Genehmigungen schneller erhalten kann als in anderen.
Auch die Akteure aus dem Bereich Wind sehen nicht unbedingt die Notwendigkeit, das Dekret in Anspruch zu nehmen, nachdem es auch bei dieser Technik in den letzten Monaten erste Projekte gegeben hat, die ihre Einnahmen ausschließlich mit Merchant PPAs gestalten werden – hierbei handelt es sich um Repowering-Anlagen oder nicht geförderte Erweiterungen von Bestandsanlagen. Es soll auch ein erstes Corporate PPA für eine Neuanlage geben. Dieses wurde angekündigt zwischen dem Betreiber und einem Trader, der den Strom wiederum an ein Stahlwerk abgeben wird.
Schauen wir uns also an, was der neue Entwurf im Detail vorsieht.
Die Modalitäten für den Zugang zu den Förderungen
Der Entwurf sieht zwei unterschiedliche Modalitäten vor, wie Interessenten die Förderung in Anspruch nehmen können. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW wird die Förderung nach Eintragung in Sonderregister gewährt, während für Anlagen mit einer Leistung von über 1 MW die Teilnahme an Auktionen vorgesehen ist.
Am Anfang der Seite sehen Sie die zu vergebende Leistung für die Registerverfahren und Auktionen nach Anlagengruppen.
Es wird Mechanismen geben, mit denen nicht vergebene Leistung zwischen den einzelnen Gruppen verteilt wird, ebenso wird es ein Hinzufügen von in einem Verfahren nicht vergebener Leistung an das folgende Verfahren geben. In bestimmten Fällen wird es auch nach der Quelle differenzierte Register geben.
Dauer der Förderung und Fördertarife
Der Entwurf sieht verschieden lange Förderzeiträume vor. Dabei werden Stillstände aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen sowie Unterbrechungen aufgrund von Modernisierungen und Ausbau der Anlage nicht berücksichtigt. Die Zahlung der Förderung wird zudem für die Zeiten ausgesetzt, in denen für einen Zeitraum von mehr als 6 Stunden der Zonenpreis pro Stunde gleich 0 oder negativ ist.
Im Folgenden die Referenztarife nach Quelle:
Für Anlagen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Dekrets in Betrieb gehen, sind die Tarife des FER-2016-Dekrets vorgesehen. Hiervon ausgenommen ist die Photovoltaik, für die das FER- 2016-Dekret keine Tarife vorgesehen hat. Dem GSE steht für alle Anlagen eine Managementfee von 0,1 €/kWh zu. Bei Anlagen mit Registerplatz gilt: Der konkret zu erwartende Fördertarif richtet sich nach dem Referenztarif nach eventueller prozentualer Reduzierung.
Bei Anlagen mit Auktion gilt das Tarifangebot, für das der Betreiber den Zuschlag erhält und eventuelle folgende Reduktionen.
Inbetriebsnahmefristen
Es gelten die folgenden Fristen für die Inbetriebnahme der Anlagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Register oder Auktion:
* plus 6 für Anlagen der Öffentlichen Hand