Veröffentlicht am 14. März 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten

Italien: Frist für Elementarversicherung für KMU verschoben

Rita Santaniello
Partner
Evelyn Ziebs
Partner
Rechtsanwältin
Giorgia Cavallari
Associate Partner
Dottore Commercialista, Revisore Legale
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Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurde für Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Italien die Pflicht eingeführt, eine Elementarschadenversicherung zur Deckung von durch Naturkatastrophen verursachten, direkten Schäden an in Italien belegenen Sachanlagen abzuschließen.

Die zunächst für den 31.12.2024 festgelegte, dann auf den 31.03.2025 verschobene Frist wurde nun mit Gesetzesdekret Nr. 39 vom 31.03.2025 je nach Unternehmensgröße differenziert festgelegt:

Unternehmensgröße1 Frist
Mikro 31. Dezember 2025
Klein 31. Dezember 2025
Mittelgroß 1. Oktober 2025
Groß 31. März 2025

Versicherungsgegenstand sind die in Italien befindlichen Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung, die in irgendeiner Form (Eigentum, Miete, Leasing usw.) für die Geschäftstätigkeit genutzt werden. Ausgeschlossen vom Versicherungsumfang ist Umlaufvermögen, d. h. Vorräte, sowie Sachanlagen, die bereits entsprechenden Versicherungsschutz haben, auch wenn durch einen Dritten (z.B. den Vermieter) abgeschlossen.

Die Versicherungspolice muss direkte Schäden durch Erdbeben, Überschwemmungen, Hochwasser, Starkregen und Erdrutsche abdecken.

Als Folge des Nichtabschlusses der Versicherungspolice innerhalb der gesetzten Frist wird dies „bei der Zuweisung von Beiträgen, Subventionen oder Erleichterungen finanzieller Art aus öffentlichen Mitteln, auch in Bezug auf diejenigen, die bei Unglücksfällen und Katastrophen vorgesehen sind“, berücksichtigt. Nicht konforme Unternehmen könnten daher von öffentlichen Subventionen jedweder Art, darunter auch Steuererleichterungen, ausgeschlossen werden oder nur in einem verringerten Maß Zugang erhalten. Für den Übergangszeitraum von 90 Tagen wurde allerdings für Großunternehmen die Sanktionsfolge ausgesetzt.

Der Abschluss der Elementarschadenversicherung ist auch einer der Aspekte, die in den „Informationen von KMU an die Banken“ enthalten sein soll. Diese Informationen, deren Inhalte von der durch das Wirtschafts- und Finanzministerium eingerichteten Koordinationsgruppe für nachhaltige Finanzen vorgeschlagen wurden, werden von dem Bankensystem benötigt, um die geltenden Vorschriften zur Berichterstattung und zum Management von ESG-Risiken zu erfüllen. Wir möchten Sie daran erinnern, dass das ESG-Rating eines Unternehmens bei der Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtend berücksichtigt werden muss.

Das Vorhandensein der Elementarschadenversicherung ist jedoch nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern ist Teil einer insgesamt verantwortungsvollen Unternehmensführung, der alle Geschäftsführer verpflichtet sind; eine Nichtbeachtung hat daher auch haftungsrechtliche Folgen.

Neben der Verringerung und Vorbeugung erfasster Risiken ist die Übertragung unvermeidbarer Restrisiken ein Indikator für ein effektives ESG-Risikomanagement.

Im Zuge der Gesetzesumwandlung wurde der Verweis auf die EU-Richtlinie 2023/2775 zugunsten der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission entfernt.

Die nachstehende Tabelle enthält die aktualisierten Parameter.


[1]
Unternehmensgrößen: Mindestens zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein

Bilanzsumme in EUR Nettoerlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen in EUR Durchschnitt Mitarbeiterzahl im Geschäftsjahr
Mikro ≤ 2.000.000 euro ≤ 2.000.000 euro < 10
Klein ≤ 10.000.000 ≤ 10.000.000 < 50
Mittelgroß ≤ 43.000.000 euro ≤ 50.000.000 < 250
Groß > 43.000.000 euro > 50.000.000 ≥ 250