Italien: Neue Vorschriften zum Verbraucherschutz
Im Jahr 2019 hat die EU die Richtlinie 2019/2161 (auch als „Omnibus-Richtlinie” bekannt) verabschiedet, um den sogenannten New Deal für Verbraucher zu vollenden.
Mit der Omnibus-Richtlinie werden die Richtlinien 93/13/EWG sowie die Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU abgeändert, die EU-Verbraucherschutzvorschriften modernisiert und ihre Durchsetzbarkeit verbessert. Die von den Mitgliedstaaten auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften sollen am 28. Mai 2022 in Kraft treten.
Ziel der Omnibus-Richtlinie ist es, einen kohärenten, aber veralteten Rechtsrahmen angesichts der technologischen Innovationen der letzten Jahre zu aktualisieren.
Sie soll insbesondere (i) für mehr Transparenz im Online-Bereich sorgen, auch in Bezug auf die Preise; (ii) übermäßige Belastungen für die Unternehmen beseitigen; (iii) die Nutzer angemessen über die Kriterien für die Einstufung von Angeboten auf Plattformen informieren und wirksamere Sanktionen im Falle von Verstößen vorsehen.
Die Omnibus-Richtlinie gilt für Gewerbetreibende, die Online-Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern tätigen, sowie für Unternehmen, die Verbrauchern digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen „kostenlos” anbieten, d. h. ohne Bezahlung, aber im Austausch für personenbezogene Daten.
Die wichtigsten Änderungen, die durch die Omnibus-Richtlinie eingeführt werden, betreffen die folgenden Aspekte.
Änderung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Effektivere Durchsetzung: Einführung erheblicher Geldbußen in Höhe von mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat. Für Fälle, in denen eine Geldbuße zu verhängen ist, aber keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmens vorliegen, haben die Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen zu schaffen, aufgrund dessen der Höchstbetrag der Geldbußen nicht unter 2 Millionen Euro liegt.
Änderung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
Mehr Transparenz bei Preisnachlässen: In ihrer Ankündigung von Preisnachlässen (d.h. Rabatten) müssen die Händler den vorherigen Preis angeben, der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung des Preisnachlasses galt.
Änderung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im B2C-Bereich im Binnenmarkt
Produkte mit doppelter Qualität als unlautere Praxis: Die Vermarktung von Waren in den EU-Mitgliedstaaten als identisch, obwohl sie in Wirklichkeit eine deutlich unterschiedliche Zusammensetzung oder Merkmale aufweisen, kann die Verbraucher irreführen und sie zu einer Geschäftsentscheidung veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Rangfolge auf dem Marktplatz: Gewerbetreibende, die den Verbrauchern die Suche nach Waren und Dienstleistungen (z. B. Reisen, Unterkunft und Freizeitaktivitäten usw.) ermöglichen, müssen die Verbraucher über die wichtigsten Standardparameter informieren, die das Ranking der als Suchergebnis präsentierten Angebote bestimmen. Diese Informationen müssen für den Verbraucher leicht, deutlich sichtbar und direkt zugänglich sein.
Gefälschte Bewertungen und Vermerke: Gewerbetreibenden ist es untersagt, gefälschte Kundenbewertungen und Vermerke, wie z. B. „Likes” in sozialen Medien, abzugeben oder andere damit zu beauftragen, um für ihre Produkte zu werben, sowie Verbraucherkritiken und Vermerke zu manipulieren, z. B. nur positive Bewertungen zu veröffentlichen und negative zu löschen.
Rechtsbehelfe für Verbraucher: Einführung eines Rechts auf individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden. Die Verbraucher müssen Zugang zu verhältnismäßigen und wirksamen Rechtsbehelfen haben, einschließlich des Ersatzes des erlittenen Schadens und gegebenenfalls einer Preisminderung oder der Beendigung des Vertrags.
Änderung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
Erhöhte Transparenzanforderungen: Die Verbraucher müssen u. a. darüber informiert werden, (i) ob ein ihnen präsentierter Preis infolge einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde, (ii) wie die Angebote im Rahmen eines Suchergebnisses eingestuft werden, (iii) ob die Gegenseite des Vertrags diesen als Gewerbetreibender oder als Privatperson abschließt und (iv) ob das Verbraucherschutzrecht Anwendung findet.
Aufgrund dieser rechtlichen Änderungen ist es erforderlich, dass Online-Unternehmer ihre Vertragsunterlagen und -informationen entsprechend aktualisieren.
Wenn Sie als Unternehmer mithin Verbrauchern in der EU online Waren und Dienstleistungen anbieten, sollten Sie sich rechtzeitig mit den rechtlichen Änderungen vertraut machen und prüfen, welche Aspekte Ihres Geschäfts von der Omnibus-Richtlinie betroffen sind, auch wenn der italienische Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie in Verzug ist.