Italien: Neuauflage von Spalma-Incentivi und Weiterbetrieb von Altanlagen – was der neue Dekretentwurf für die Photovoltaik wirklich bedeutet
- Zeitliche Streckung der PV-Förderung 2026/27 entlastet Stromkosten, keine dauerhafte Kürzung
- Bankenlösung soll Liquiditätsengpässe bei betroffenen PV-Betreibern abfedern
- Freiwilliger Ausstieg aus Conto Energia gegen Vergütung, gekoppelt an verpflichtendes Repowering
- Paradigmenwechsel: Alt-Förderung wird in marktorientierte Energiewende überführt
Im Zentrum des derzeit kursierenden, aber recht konkreten Entwurfs steht eine Maßnahme, die für Investoren wirtschaftlich spürbar, politisch sensibel und rechtlich komplex ist: die zeitweise Reduzierung und spätere Streckung von Förderzahlungen für Photovoltaikanlagen, die noch von den vergleichsweise großzügigen fixen Einspeisetarifen der Conto-Energia-Regime I bis IV profitieren. Zugleich wird erstmals ein strukturierter, freiwilliger Ausstieg aus diesen historischen Fördermechanismen mit einem umfassenden Repowering-Ansatz verknüpft.
Die zeitliche Streckung der Förderprämien
Ausgangspunkt des Entwurfs ist die Regelung, wonach Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 20 KW in den Jahren 2026 und 2027 nur noch 50 Prozent der ihnen zustehenden Förderprämien ausgezahlt bekommen. Anders als bei früheren, heftig umstrittenen Eingriffen handelt es sich dabei jedoch nicht um eine dauerhafte Kürzung der Förderansprüche, sondern um eine zeitliche Verschiebung.
Die einbehaltenen Förderbeträge sollen ab dem Jahr 2028 über zehn Jahre in gleichbleibenden Jahresraten, ergänzt um eine Verzinsung, vollständig zurückgezahlt werden. Der Zinssatz wird vom GSE noch festgelegt und ist auf maximal sechs Prozent begrenzt. Maßgeblich ist dabei der jeweils niedrigere Wert zwischen dieser Obergrenze und den durchschnittlichen Finanzierungskosten, die bei einer möglichen Abtretung der Forderungen an Finanzinstitute entstehen würden.
Für die gewerblichen, aber nicht für die energieintensiven, Stromverbraucher entfaltet diese Maßnahme eine unmittelbare Wirkung: In den Jahren 2026 und 2027 sinkt die ASOS-Komponente der Stromrechnung um insgesamt rund fünf Milliarden Euro. Für den Staat bedeutet dies eine spürbare Entlastung in einer Phase, in der Energiepreise zunehmend zu einem Wettbewerbs- und Standortfaktor werden.
Liquiditätssicherung für Betreiber: Banken als Stabilisierungselement
Die halbierten Förderzahlungen führen zu einem realen Liquiditätsentzug, der insbesondere bei noch fremdfinanzierten Projekten die Kapitaldienstfähigkeit belasten kann. Um dieses Risiko abzufedern, verpflichtet der Entwurf den GSE, bis Mitte 2026 ein öffentliches, transparentes und wettbewerbliches Verfahren zur Auswahl von Finanzinstituten durchzuführen, die den Betreibern die Möglichkeit eröffnen, ihre zukünftigen Rückzahlungsansprüche zu veräußern und so kurzfristig Liquidität zu generieren. Der Wettbewerb unter den Finanzinstituten soll sicherstellen, dass die Finanzierungskosten möglichst niedrig bleiben.
Der freiwillige Ausstieg aus dem Conto Energia: Abschied gegen Gegenleistung
Weitaus tiefgreifender als die zeitliche Streckung der Förderzahlungen, aber nicht zwingend negativ, ist der zweite Pfeiler des Entwurfs: ein freiwilliger, wettbewerblich organisierter Ausstieg aus dem Conto-Energia-System, der mit einer umfassenden Erneuerung bestehender Anlagen verknüpft ist. Insgesamt ist dieses Instrument auf eine installierte Leistung von zehn Gigawatt begrenzt.
Die von der Streckung der Förderzahlung betroffenen Betreiber von Photovoltaikanlagen können sich dafür entscheiden, ihre bestehenden Förderverträge vorzeitig zu beenden. Als Gegenleistung erhalten sie ein Entgelt, dessen Höhe in einem Auktionsverfahren ermittelt wird, das bis Juni 2027 stattgefunden haben soll. Ausgangspunkt ist ein vom GSE berechneter Basiswert, der 90 Prozent des abgezinsten Werts der verbleibenden Förderansprüche für den Zeitraum ab 2028 entspricht. Der Betrag für die Jahre 2026 und 2027, der gestreckt wird und noch auszuzahlen ist, kommt also hinzu.
Repowering als zwingende Voraussetzung
Der Ausstieg aus der Förderung ist jedoch mit gewissen Verpflichtungen verbunden. Die ausgewählten Anlagen müssen bis spätestens 31. Dezember 2030 vollständig erneuert werden, und zwar unter erheblichen Produktivitätssteigerungen: Die erwartete Stromerzeugung muss teils mindestens verdoppelt werden, mindestens aber um 40 Prozent steigen (Freifläche auf Ackerland).
Zugelassen sind ausschließlich Photovoltaikmodule, die technischen Qualitäts- und EU-Kriterien entsprechen. Positiv hervorzuheben ist, dass im Entwurf vorgesehen ist, dass für das Repowering keine Genehmigungen eingeholt werden müssen.
Neue Marktlogik nach der Erneuerung
Nach Abschluss des Repowerings gelten für die Anlagen neue wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Förderfähig ist nur noch die zusätzlich geschaffene Leistung, die im Rahmen der bestehenden oder zukünftigen Auktionsmechanismen für erneuerbare Energien angeboten werden kann. Die verbleibende Stromproduktion muss sich hingegen am Markt behaupten, etwa durch langfristige Power Purchase Agreements.
Anmerkungen rechtlicher Art
Angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit ist der europarechtliche Rahmen des Entwurfs von besonderer Bedeutung. Die unionsrechtlichen Anforderungen an Vertrauens- und Eigentumsschutz könnten durch die lediglich zeitliche Streckung der Förderzahlungen, die Wahrung des wirtschaftlichen Gesamtwerts der Förderung, die Vermeidung rückwirkender Eingriffe und die marktnahe Verzinsung gewährt sein.
Der freiwillige Ausstiegs- und Repowering-Mechanismus dürfte hingegen, als neue staatliche Beihilfe zu qualifizieren sein. Aufgrund seiner wettbewerblichen Ausgestaltung, seiner Begrenzung auf den notwendigen Mindestbetrag und seiner klaren klima- und energiepolitischen Zielsetzung erscheint er als grundsätzlich gut genehmigungsfähig nach den geltenden EU-Leitlinien für Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen. Zu hoffen ist, dass die EU-Kommission für dieses Dekret zeitnah einbezogen wird, und es nicht, wie beim Energy Release 2.0, zu Nachbesserungen kommt, nachdem der Mechanismus bereits in Kraft ist.
Fazit
Kurzfristige Entlastung, langfristige Transformation: Der Entwurf vollzieht einen grundlegenden Paradigmenwechsel, er ist mehr als ein kurzfristiges Sparinstrument: Er stellt den Versuch dar, die Altlasten einer kostenintensiven Förderpolitik in ein Instrument für die nächste Phase der Energiewende zu überführen. Ausweislich der dem Entwurf beigefügten erläuternden Ausführungen kommt es nur kurzfristig zur Entlastung, mittelfristig und langfristig werden Kosten für die Allgemeinheit nicht vermieden und damit die Integration erneuerbarer Energien in den Markt gefördert.
Die im Entwurf genannten zeitlichen Angaben sind mit Vorsicht zu genießen, da eine Verabschiedung nicht unmittelbar bevorsteht und noch diverse bürokratische Hürden zu nehmen sind.
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