Die italienische Steuerstrafrechtsreform: Welche Änderungen gibt es und wie kann man sich anpassen?
Für Verstöße, die ab dem 1. September 2024 begangen werden, gelten die mit der ital. gesetzesvertretenden Rechtsverordnung Nr. 87 vom 14. Juni 2024 eingeführten Änderungen des Sanktionssystems.
Um die gesamte Sanktionsregelung gerechter zu gestalten und sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, wurden mit dem „Sanktionsdekret“ (ital. gesetzesvertretende Rechtsverordnung 87/2024) die steuerlichen Sanktionen reformiert und insgesamt weniger belastend gestaltet; gleichzeitig wurde mit den Übergangsbestimmungen eine ausdrückliche Abweichung vom Grundsatz des „favor rei“ eingeführt, die eine Nichtanwendung der Rückwirkung der Vorschrift für vor dem 1. September 2024 begangene Verstöße vorsieht.
In Bezug auf die Steuerzahlungen sehen die neuen Maßnahmen vor, dass die vorgesehene Strafe für unterlassene, unzureichende oder verspätete Zahlungen 25 Prozent beträgt und auf 12,5 Prozent reduziert wird, wenn die Zahlungen innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit nachgeholt werden. Der neue Strafsatz betrifft zum Beispiel Zahlungen, die in Bezug auf die Steuern und die monatliche Mehrwertsteuer für den Monat August zu begleichen sind.
Bei unterlassenen oder falschen Rechnungen ab September beträgt die Strafe 70 Prozent der geschuldeten Steuer, mindestens jedoch 300 Euro pro Vorgang.
Hinsichtlich der Buße von Meldepfichtverletzungen, beginnend mit den im Jahr 2025 eingereichten Erklärungen:
- Bei einer falschen Erklärung beträgt die Grundstrafe 70 Prozent der geschuldeten Steuern, mindestens jedoch 150 Euro;
- Bei einer unterlassenen Erklärung beträgt die Strafe 120 Prozent der geschuldeten Steuern, wobei die Höchstfrist von 90 Tagen für die Einreichung der Erklärung festgelegt wird, um die freiwillige nachträgliche Steuerzahlung anwenden zu können;
- Unabhängig von der Anwendung der freiwilligen nachträglichen Steuerzahlung:
- wird die unterlassene Erklärung vor einer Prüfung und innerhalb der Ermittlungsfrist eingereicht, beträgt die anwendbare Strafe 75 Prozent der geschuldeten Steuern;
- wenn die unrichtige Erklärung vor jeder Prüfung und innerhalb der Ermittlungsfristen ergänzt wird, beträgt die anwendbare Strafe 50 Prozent der geschuldeten Steuern, mindestens jedoch 150 Euro.
Wie vorausgesagt, wurde mit Sanktions-Rechtsverordnung auch der allgemeine Teil des Verwaltungssanktionssystems geändert, wobei Folgendes festgelegt wurde:
- die rechtliche Kumulierung gilt für alle Fälle, in denen Verstöße gegen dieselbe Verordnung mit unterschiedlichen Handlungen begangen werden, unabhängig davon, ob es sich um formelle Verstöße handelt oder nicht;
- wenn Verstöße derselben Art über mehrere Jahre hinweg begangen werden (z.B. wiederholtes Unterlassen des Abschnittes RW), erfolgt die Kumulierung durch Anwendung sowohl der Erhöhung von der Hälfte auf das Dreifache der Strafen als auch der Erhöhung von ¼ auf das Doppelte;
- es ist notwendig, einen konkreten Ansatz anzuwenden, u, den rein formalen oder nicht formalen Charakter eines Verstoßes festzustellen, um seine Strafbarkeit festzulegen;
- die Beträge, auf die sich die Festlegung auf das Drittel der alleinigen Sanktionen beziehen, können in 8 vierteljährlichen Raten aufgeteilt werden, und bei Beträgen, die insgesamt 50.000,00 Euro übersteigen, auf 16 erhöht werden.
Wichtige Neuerungen betreffen auch das Institut der freiwilligen nachträglichen Steuerzahlung. So wird ab dem 1. September 2024 die Strafe für die nachträgliche Zahlung eines Verstoßes, der über das Jahr oder die Frist für die Abgabe der Erklärung des Jahres, in dem der Fehler begangen wurde, hinausgeht, bei fehlender Kontrolle immer auf 1/7 des Mindestbetrags reduziert. Außerdem ist die Möglichkeit der Anwendung der rechtlichen Kumulierung auch während der nachträglichen Steuerzahlung zulässig, allerdings beschränkt auf die einzelne Steuer und den einzelnen Steuerzeitraum.
Nachstehend finden Sie eine zusammenfassende Tabelle über die Änderungen des Sanktionssystems, wobei zwischen Verstößen vor und nach dem 1. September 2024 unterschieden wird:
| Begangene Verstöße | Sanktion bis 31. August 2024 | Sanktion ab 1. September 2024 |
| Falsche Erklärungen (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, IRAP, 770) | Von 90 Prozent auf 180 Prozent | 70 Prozent, mindestens 150 Euro (250 Euro für 770) |
| Falsche Erklärung mit Nachtrag vor der Prüfung (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, IRAP, 770) | Nicht vorhergesehen | 50 Prozent, mindestens 150 Euro (250 Euro für 770) |
| Nicht abgegebene Erklärung (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, IRAP, 770) | Von 120 Prozent bis 240 Prozent, mindestens 250 Euro | 120 Prozent, mindestens 250 Euro |
| Nicht abgegebene Erklärungen vor der Prüfung (Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, IRAP, 770) | 60 Prozent bis 120 Prozent, mindestens 200 Euro (bei Vorlage innerhalb des Jahres und ohne Kontrollen) | 75 Prozent, mindestens 250 Euro |
| Falsche Erklärung | Von 250 Euro bis 2.000 Euro | Unverändert |
| Unterlassener/falscher RW-Abschnitt | Von 3 Prozent bis 15 Prozent des Wertes (verdoppelt, wenn es sich um Steuerparadiese handelt) | Unverändert |
| Unterlassene Übermittlung von Erklärungen (qualifizierte Vermittler) | Von 516 Euro bis 5.146 Euro | Unverändert |
| Unterlassene/falsche Rechnungsstellung | Von 90 Prozent bis 180 Prozent mit einem Mindestbetrag von 500 Euro pro Transaktion | 70 Prozent mit einem Mindestbetrag von 300 Euro pro Transaktion |
| Unterlassene/falsche Rechnungsstellung (ohne steuerliche Auswirkungen) | Von 250 Euro bis 2.000 Euro | Unverändert |
| Unterlassene/falsche telematische Übermittlung der Einnahmebücher | 90 Prozent mit einem Mindestbetrag von 500 Euro pro Transaktion | 70 Prozent mit einem Mindestbetrag von 300 Euro pro Transaktion |
| Unterlassene/falsche telematische Übermittlung der Einnahmebücher (ohne steuerliche Auswirkungen) | 100 Euro pro Übertragung | 100 Euro pro Sendung, maximal 1.000 Euro pro Quartal |
| Unterlassene/falsche Rechnungsstellung (steuerfreie, nicht steuerpflichtige Transaktionen ausgeschlossen) | 5 Prozent bis 10 Prozent der nicht dokumentierten Einnahmen, mindestens jedoch 500 Euro; 250 Euro bis 2.000 Euro, wenn der Verstoß nicht auf das Einkommen angerechnet wird | 5 Prozent der nicht dokumentierten Einnahmen mit einem Mindestbetrag von 300 Euro; von 250 Euro bis 2.000 Euro, wenn der Verstoß nicht auf das Einkommen angerechnet wird |
| Unberechtigter Vorsteuerabzug | 90 Prozent | 70 Prozent |
| Unterlassene Regulierung des Übernehmers (sogenannte Spionagerechnung) | 100 Prozent, mindestens 250 Euro | 70 Prozent, mindestens 250 Euro |
| Unterlassene Reverse-Charge- Versteuerung | 500 Euro bis 20.000 Euro oder 5 Prozent bis 10 Prozent der Einnahmen, wenn das Geschäft nicht in den Rechnungsbüchern steht, mindestens aber 1.000 Euro | 500 Euro bis 10.000 Euro oder 5 Prozent der Einnahmen, wenn das Geschäft nicht in den Rechnungsbüchern steht, mindestens aber 1.000 Euro |
| Falsche Absichtserklärung/Überschreitung | Von 100 Prozent auf 200 Prozent | 70 Prozent |
| Fehlender Export innerhalb von 90 Tagen | Von 50 Prozent auf 100 Prozent | 50 Prozent |
| Unterlassene Zahlungen | 30 Prozent (15 Prozent bei Verspätungen von bis zu 90 Tagen) | 25 Prozent (12,5 Prozent bei Verspätungen von bis zu 90 Tagen) |
| Unrechtmäßiger Steuerausgleich | Nicht vorhandene Kredite: von 100 Prozent auf 200 Prozent | Nicht vorhandene Kredite: 70 Prozent (Erhöhung von der Hälfte auf das Doppelte bei betrügerischem Verhalten) |
| Nicht zustehende Kredite: 30 Prozent | Nicht zustehende Kredite: 25 Prozent | |
| Unterlassene/falsche Finanzkommunikation | Von 2.000 Euro bis 21.000 Euro | Von 1.500 Euro bis 15.000 Euro |
| Unterlassene Einreichung der Akte | Von 120 Prozent bis 240 Prozent | 120 Prozent |
| Einreichung mit einer maximalen Verspätung von 30 Tagen | Von 60 Prozent bis 120 Prozent, mindestens 200 Euro | 45 Prozent |
| Unzureichende Angabe des Wertes | Von 100 Prozent auf 200 Prozent | 70 Prozent |
| Verbergung der Einnahmen | Von 120 Prozent bis 240 Prozent | 120 Prozent |
| Unterlassene Erbschaftserklärung | Von 120 Prozent bis 240 Prozent | 120 Prozent |
| Verspätete Erbschaftserklärung (maximal 30 Tage) | Von 60 Prozent bis 120 Prozent (wenn keine Steuer fällig ist, von 150 Euro bis 500 Euro) | 45 Prozent (wenn keine Steuer fällig ist, von 150 Euro bis 500 Euro) |
| Falsche Erbschaftserklärung | Von 100 Prozent auf 200 Prozent | 80 Prozent |
| Nicht-Erfüllung der Gebührenmarke | Von 100 Prozent bis 500 Prozent | 80 Prozent |
| Fehlende Zahlung der Gebühren der Geschäftsbücher | Von 100 Prozent auf 200 Prozent | 90 Prozent mit einem Mindestbetrag von 100 Euro |
A. Cissello, Operativa la riforma delle sanzioni tributarie (Die Reform der Steuerstrafen ist wirksam), in Eutekne, 2024.