Veröffentlicht am 21. August 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

JStG 2026 : Neue Chancen bei der Forschungszulage

  • Im JStG 2026 sind Änderungen an der Forschungszulage vorgesehen
  • Besonders hervorzuheben: Anhebung des Schwellenwertes um 65% von 15 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR
  • Das ermöglicht eine umfangreichere Förderung von Großprojekten
  • Neue Verfahrensregeln verzahnen Bescheinigungs- und Festsetzungsverfahren
Etwas versteckt im Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 finden sich auch Neuregelungen zur Forschungszulage. Für große, forschungsintensive Unternehmen gewinnt damit die steuerliche Forschungsförderung noch mehr an Attraktivität.

Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Wie bei solchen Sammelgesetzen üblich, enthält der Entwurf zahlreiche Einzelregelungen. Für Unternehmen mit FuE-Aktivitäten besonders relevant sind zwei Anpassungen bei der Forschungszulage: eine verfahrensrechtliche Ergänzung sowie eine deutliche Ausweitung der Fördergrenzen für große Forschungsprojekte.

Verfahrensrechtliche Änderungen

Auch im Bereich der Forschungszulage greift das JStG 2026 einen Anpassungsbedarf aus der Praxis auf. Mit Änderungen in § 12 FZulG (Artikel 11 JStG 2026-E) wird endlich eine verfahrensrechtliche Verzahnung zwischen Bescheinigungsverfahren und Festsetzungsverfahren geschaffen.

Künftig wird in einem neuen Absatz 2 des § 12 FZulG sichergestellt, dass die Forschungszulage auch dann noch festgesetzt werden kann, wenn die erforderliche Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 FZulG erst sehr spät erteilt wird. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Bescheinigung noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist für die Forschungszulage gestellt wurde. Die eigentliche Bescheinigung kann damit auch nach Fristablauf ergehen, ohne dass der Anspruch verloren geht. Damit wird ein praktisches Risiko beseitigt: Bislang konnten Verzögerungen im Bescheinigungsverfahren dazu führen, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Solche Fälle wurden bisher teilweise über Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung aufgefangen. Diese Praxis wird nun gesetzlich verankert.

Diese neue Ablaufhemmung soll in allen Fällen gelten, in denen die reguläre Festsetzungfrist am 31.12.2026 noch nicht abgelaufen ist. In § 12 Abs. 3 (neu) FZulG i.d.F. JStG 2026-E wird zudem eine Anlaufhemmung eingeführt. Sie stellt sicher, dass die Forschungszulage im Rahmen einer regulären Außenprüfung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer mitgeprüft und danach auch noch korrigiert werden kann.

Anhebung des Schwellenwertes in § 4 Abs. 3 FZulG

Die zweite Änderung ist kurz formuliert, hat aber erhebliche praktische Bedeutung für große und forschungsintensive Unternehmen: der maßgebliche Schwellenwert wird von 15 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um rund zwei Drittel (!) und erweitert die Fördermöglichkeiten für große Forschungsprojekte deutlich.

Hintergrund ist das europäische Beihilferecht. Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) dürfen staatliche Beihilfen für ein einzelnes Forschungsvorhaben bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Wird dieser Rahmen überschritten, ist eine Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich.

Um solche zusätzlichen Verfahren zu vermeiden, wurde bei Einführung der Forschungszulage im Jahr 2020 ein Schwellenwert von 15 Mio. EUR festgelegt. Die Europäische Union hat die maßgeblichen Fördergrenzen bereits im Juni 2023 deutlich angehoben. Mit dem JStG 2026 zieht die Bundesregierung nun die Anhebung nach.

Praxisauswirkungen

Nach den beiden großen Ausbauschritten durch das Wachstumschancengesetz von 2024 und das Investitionssofortprogramm ab 1.1.2026, die die Bemessungsgrundlage deutlich ausweiteten und verstärkt KMU fördern sollten, werden nun die Bedürfnisse großer Unternehmen mit Forschungsgroßprojekten adressiert.

Auch wenn große Unternehmen auch Zugang zu komplexeren Förderprogrammen haben, erfreut sich die Forschungszulage bei diesen großer Beliebtheit. Im Gegensatz zu KMU werden hier oftmals Großprojekte aufgesetzt, deren Kosten im Projektverlauf den Schwellenwert überschreiten können. Die Folge: gerade in der wichtigen späten Phase eines Forschungsprojektes, in der es um den Erfolgsdurchbruch z.B. hin zu einer Marktreife eines neuen Verfahrens oder zur Patentanmeldung gehen kann, setzt die Förderung via Forschungszulage aus. Die Anhebung des Schwellenwertes gewährt den Unternehmen zusätzlichen finanziellen Spielraum, um Großprojekte durchgängig gefördert zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

Positiv ist zudem, dass die Anhebung rückwirkend ab 1.1.2026 gelten soll. Das bedeutet: es profitieren auch Unternehmen davon, die die bisherige Förderhöchstgrenze in 2026 überschritten hätten und selbst solche Unternehmen, die vor 2026 in einem Großprojekt den Schwellenwert schon « gerissen » haben und eine Förderpause hinnehmen mussten.  Sie können ab 2026 bis zur neuen Höchtgrenze wieder förderfähige Kosten ansetzen und Anträge auf Forschungszulage stellen.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob sich durch die neuen Grenzen zusätzliche Fördermöglichkeiten ergeben. Dies gilt insbesondere für Vorhaben, bei denen der bisherige Schwellenwert eine Einschränkung dargestellt hat oder künftig hätte darstellen können. Auch bestehende Projektplanungen sollten vor diesem Hintergrund überprüft werden.

Ausblick

Es ist erfreulich, dass die Bundesregierung die europarechtlichen Fördermöglichkeiten, die die AGVO bietet, nunmehr ausgenutzt hat. Theoretisch ließen sich noch größere Fördervolumina erzielen, wenn zwischen den verschiedenen Kategorien geförderter Forschungsvorhaben differenziert würde. Denn industrielle Forschung ist ohne Genehmigung der EU-Kommission bis zu einem Schwellenwert von 35 Mio. EUR förderfähig, Grundlagenforschung durch Unternehmen sogar bis 40 Mio. EUR.

Eine solche Differenzierung würde jedoch zu deutlich komplexeren Regelungen sowie zu zusätzlichen Abgrenzungsfragen führen. Bereits bei Einführung der Forschungszulage wurde daher aus Vereinfachungsgründen ein einheitlicher Maßstab gewählt. Dieser Ansatz erscheint weiterhin sachgerecht.

Wenn Unternehmen den jetzt ausgeweiteten Förderrahmen möglichst umfassend nutzen, kann das JStG 2026 einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Forschungsstandorts Deutschland leisten.

Lässt sich nur hoffen, dass diese Änderungen am Forschungszulagengesetz auch in dieser Form das Gesetzgebungsverfahren bis zum beschlossenen und verkündeten Gesetz passieren und nicht eingeschränkt oder gestrichen werden. Erfahrungsgemäß zieht sich das Verfahren für ein Jahressteuergesetz jedoch bis in den Dezember bis zur Verkündung hin. Daher wird erst dann Rechtssicherheit herrschen, ob diese Änderungen auch Realität werden.