Veröffentlicht am 23. September 2025
Lesedauer ca. 1 Minute

Juristische Person als Mitglied des Verwaltungsbeirats

Harald Reitze, LL.M.
Partner
Attorney at Law (New York), Rechtsanwalt
Johannes Gruber
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Rechtsanwalt
Andreas Griebel
Partner
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt
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Juristische Personen, die Wohnungseigentümer sind, können in den Verwaltungsbeirat gewählt werden und sind berechtigt, ihre Mitarbeiter als Vertreter zu entsenden.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2025, Az.: V ZR 225/24​

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ebenfalls Mitglied und Wohnungseigentümerin ist eine Gemeinde. Bei der Eigentümerversammlung stellte sich eine Mitarbeiterin der Gemeinde zur Wahl in den Verwaltungsbeirat. Der Beschluss, die Mitarbeiterin in den Verwaltungsbeirat zu wählen, wurde mit Mehrheit gefasst. Die Klägerin erhob daraufhin Anfechtungsklage und argumentierte, dass nur natürliche Personen in den Verwaltungsbeirat bestellt werden dürften. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen mit folgender Begründung: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden, ohne zwischen natürlichen und juristischen Personen zu differenzieren. Voraussetzung für eine Beiratsmitgliedschaft ist allein, dass es sich um Wohnungseigentümer handelt, wie im vorliegenden Fall gegeben. Eine engere Auslegung, welche juristischen Personen die Wahl in den Beirat verwehrt, ist nicht gerechtfertigt. Lediglich die Wahl von Personen, die selbst keine Wohnungseigentümer sind, bleibt ausgeschlossen. Dass in dem Beschluss namentlich eine Mitarbeiterin der juristischen Person genannt wird, ändert an diesem Ergebnis nichts: Die Namensnennung dient lediglich der Klarstellung, welche natürliche Person für die Ausübung der Beiratsaufgaben durch die juristische Person bevollmächtigt ist. Weder gesetzliche Vertreter noch Mitarbeiter einer juristischen Person, die selbst keine Eigentümerstellung innehaben, können unmittelbar Beiratsmitglied werden. Der zu beurteilende Beschluss ist daher so auszulegen, dass die juristische Person, vertreten durch ihre Mitarbeiterin, als Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt wurde. Die Mitarbeiterin selbst ist keine Eigentümerin der Gemeinschaft und besitzt kein eigenes Interesse an der Funktion des Verwaltungsbeiratsmitglieds.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass neben natürlichen Personen auch juristische Personen als Mitglieder des Verwaltungsbeirats gewählt werden können. Bei der Wahl empfiehlt es sich ausdrücklich, klar zu dokumentieren, ob eine juristische Person als Beiratsmitglied bestellt wird und wer deren Vertreter ist. Ferner sollten Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft eindeutige Formulierungen enthalten, um Auslegungsschwierigkeiten und potenziellen Anfechtungen vorzubeugen.