Key Audit Matters (KAM) im Bestätigungsvermerk von kapitalmarktorientierten Unternehmen
Eine der wichtigsten Neuerungen, die mit der Reform der Abschlussprüfung durch die EU sowie die in Zusammenhang damit vorgenommene Überarbeitung der Prüfungsstandards zum Bestätigungsvermerk (siehe
„Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers”) eingeführt wurde, ist die Aufnahme von besonders wichtigen Prüfungssachverhalten (sog. Key Audit Matters, abgekürzt KAM) in den Bestätigungsvermerk. Das ist nach der EU-APrVO für Unternehmen von öffentlichem Interesse („Public Interest Entities”, kurz: PIEs) verpflichtend, könnte aber auch bei anderen Abschlussprüfungen freiwillig vereinbart werden.
Im Einzelnen fordert Art. 10 Abs. 2 EU-APrVO zur Untermauerung des Prüfungsurteils
- eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug,
- eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf die Risiken und
- ggf. wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf die Risiken ergeben.
Ermittlung der KAM
Einzelheiten zur Ermittlung und Darstellung der Sachverhalte enthält der IDW Prüfungsstandard: Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk (IDW EPS 401). Demnach handelt es sich bei den KAM um die Sachverhalte, die „nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers am bedeutsamsten in der Prüfung des Abschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum waren”. Zur Ermittlung der maßgeblichen Sachverhalte knüpft der Standardentwurf an die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen an (zur Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan vgl.
„Kommunikation zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan”):
- In einem ersten Schritt sind aus den mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörterten Sachverhalten diejenigen herauszufiltern, die eine besondere Befassung bei der Abschlussprüfung erforderten. Hierbei sind wiederum „Bereiche mit höher beurteiltem Risiko wesentlicher falscher Angaben”, identifizierte bedeutsame Risiken, Bereiche mit Beurteilungsspielräumen und Schätzunsicherheiten sowie Auswirkungen von bedeutsamen Ereignissen oder Geschäftsvorfällen im Berichtszeitraum zu berücksichtigen.
- In einem zweiten Schritt sind aus den so ausgewählten Sachverhalten wiederum die bedeutsamsten zu bestimmen, die dann Gegenstand der Mitteilungspflicht sind.
Mitteilung der KAM
Die Mitteilung hat in einem entsprechend überschriebenen gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu erfolgen und zwar jeder einzelne Sachverhalt mit einer geeigneten Unterüberschrift. Dabei ist auf etwaige zugehörige Angaben im Abschluss zu verweisen, die Auswahl als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt zu begründen und auf die Behandlung des Sachverhalts bei der Prüfung einzugehen. Ergeben sich keine mitteilungspflichtigen Sachverhalte, ist eine entsprechende Negativerklärung bzw. ein Hinweis auf die vorrangige Behandlung des Sachverhalts als wesentliche Unsicherheit in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit oder als Einschränkungsgrund aufzunehmen. Nach den bisherigen Erfahrungen werden drei bis fünf Sachverhalte angegeben.
Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan und mit den Abschlussadressaten
Über die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte bzw. deren Fehlen ist nach IDW EPS 401 mit den für die Überwachung Verantwortlichen zu kommunizieren. Dabei kann es sinnvoll sein, bereits bei der nach den Prüfungsstandards erforderlichen Besprechung von Umfang und Zeitplanung der Abschlussprüfung mit den für die Überwachung Verantwortlichen eine vorläufige Auffassung hinsichtlich der im Bestätigungsvermerk aufzunehmenden KAM mitzuteilen. Eine weitergehende Erörterung wird dann i.d.R. erfolgen, wenn der Abschlussprüfer das Gremium über Prüfungsfeststellungen informiert. Somit führt die Verpflichtung zur Berichterstattung über besonders wichtige Prüfungssachverhalte regelmäßig zu einem intensivierten Austausch zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan sowie gegenüber externen Abschlussadressaten zu einer erhöhen Transparenz über die Tätigkeit des Abschlussprüfers.