Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
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Kapitalertragssteuer bei Beteiligung an Personengesellschaften

FG Düsseldorf, 11.06.2013
Der BFH hatte früher entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO sei. Das FG folgte dem in einer neuen Entscheidung nun nicht, soweit die Gesellschaft – zumindest in Teilen – hoheitliche Tätigkeiten übernahm.
Das FG hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Landkreis war Kommanditist einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und schaltete diese in die Erfüllung einer – zumindest in Teilen – hoheitlichen Tätigkeit des Kreises ein. Der Landkreis verbürgte sich – gegen Gewährung von Avalprovisionen – gegenüber Darlehensgebern der Gesellschaft. Die Beteiligung an der Gesellschaft behandelte der Landkreis als einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Beteiligung an der xx-Personengesellschaft“. Die für die Bürgschaftsübernahme von der Gesellschaft an den Kreis geleisteten Provisionen wurden von der Finanzverwaltung als Sonderbetriebseinnahmen des Landkreises  bei der Personengesellschaft eingestuft und mangels erfolgter Rücklagenbildung auf Ebene des BgA nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG der Kapitalertragsteuer unterworfen. 
Das FG Düsseldorf bestätigte dies und entschied, dass entgegen der Ansicht des Landkreises Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 EStG nicht vergleichbar mit Einkünften gewerblich geprägter Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG seien. Der BFH hatte dort entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des hier aber einschlägigen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG seien die Sondervergütungen beim Mitunternehmer Teil seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gleichzeitig seien diese Sondervergütungen als Gewinn eines einzigen Betriebes gewerblicher Art anzusehen. Gegen das Urteil wurde die Revision beim BFH zugelassen.
Für die Praxis bedeutet dies weiterhin, Vorsicht walten zu lassen, wenn Zahlungsflüsse aus Geschäften mit Beteiligungsunternehmen resultieren. Die Zulassung der Revision lässt aber auch erkennen, dass andere Rechtsauffassungen nicht unumstritten und unumstößlich sind.