Kapitalertragsteuer auf Gewinne im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
Am 02. Februar 2016 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zu „Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen”. Der zugegebenermaßen eher unverständliche Titel beschäftigt sich u.a. mit folgender Frage: Gelten Gewinne eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Zeitpunkt ihrer Entstehung als an den „eigenen” nicht steuerpflichtigen Bereich (ideeller Bereich) ausgeschüttet und ist deshalb – neben Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer – auch noch der Kapitalertragsteuer abzuführen?
Hintergrund des neuen BMF-Schreibens ist § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) des EStG. Satz 1 der Vorschrift legt fest, dass Gewinne von Betrieben gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe) bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung als Einkünfte ihrer Trägerkörperschaft gelten und ein Kapitalertragsteuerabzug durch den BgA vorzunehmen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die entsprechenden Gewinne nicht einer Rücklage zugeführt werden. In Satz 4 derselben Vorschrift wird festgelegt, dass Satz 1 nicht nur für BgA gilt, sondern die Vorschrift entsprechend auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe(wGB) von steuerbefreiten Körperschaften anzuwenden ist.
Das aktuelle BMF-Schreiben greift einige Auslegungsfragen der Vorschrift auf und stellt diese genauer dar. Insbesondere wird explizit erwähnt, dass der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines steuerpflichtigen wGB bzw. die Auflösung entsprechender Rücklagen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Die Kapitalertragsteuerpflicht tritt neben die Besteuerung des im wGB erzielten Gewinns.
Für gemeinnützige Körperschaften (Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) regelt § 44a Abs. 7 S. 2 EStG, dass kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist, wenn Empfänger eine gemeinnützige Körperschaft ist. Das hat zur Folge, dass der Gewinn eines wGB hier nicht als an den eigenen ideellen Bereich weitergeleitet gilt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 S. 4 EStG greift daher nur für steuerbefreite Körperschaften, die aufgrund anderer Steuerbefreiungen, aber nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Steuer befreit sind, z.B. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter und kommunale Spitzenverbände, politische Parteien, gemeinnützige Siedlungsunternehmen i.S.d. Reichssiedlungsgesetzes oder Gesamthafenbetriebe.
Sofern steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines gemeinnützigen BgA allerdings tatsächlich „Ausschüttungen” an ihren eigenen Hoheitsbereich vornehmen würden – die gemeinnützige Einrichtung also nicht Empfänger, sondern Schuldner der Kapitalerträge ist – greift die Folge des Kapitalertragsteuerabzugs (nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 1 EStG) trotzdem. Da gemeinnützige BgA ihre Gewinne nicht weiterleiten dürfen und in den meisten Fällen eher einer Mittelzuführung durch den Träger bedürfen, wird die Vorschrift in der Praxis vielleicht eher selten relevant sein. Betroffen wären aber alle Fälle von „verdeckte Gewinnausschüttungen”, z.B. überhöhte Mietzahlungen an die Trägerkörperschaft für gemietete Gegenstände.
Neben den Fragen zum Kapitalertragsteuerabzug geht das neue BMF-Schreiben auf Fragen der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Vermögensverwendung, Rücklagenübertragung zwischen wGB und das steuerliche Einlagekonto ein.
Autorin: Anka Neudert