Veröffentlicht am 18. Februar 2026
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Kein Geld für Wirecard-Aktionäre aus Insolvenzmasse

  • BGH: Ansprüche der Wirecard-Aktionäre treten hinter Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger zurück
  • Aktionärsansprüche werden erst berücksichtigt, falls nach deren Befriedigung noch Masse verbleibt
Die Wirecard-Insolvenz trifft Aktionäre bis heute. Viele hoffen auf Schadensersatz – notfalls aus der Insolvenzmasse. Doch stehen ihre kapitalmarktrechtlichen Ansprüche auf einer Stufe mit anderen Gläubigern? Der BGH hat mittlerweile Klarheit geschaffen. Der Beitrag ordnet die Entscheidung ein und zeigt, was sie für Anleger bedeutet.

Hintergrund der Entscheidung

Ursprung des Verfahrens war eine Klage des Vermögensverwalters Union Investment, der für seine Kunden Wirecard-Aktien gekauft hatte. Die Klage richtete sich unter anderem gegen den Insolvenzverwalter Michael Jaffé. Union Investment wollte mit einer Feststellungsklage erreichen, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen in Höhe von rund 9,8 Millionen Euro als einfache Gläubigerforderungen gemäß § 38 Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Bislang gab es hierzu keine höchstrichterliche Entscheidung.

Seinen Schadensersatzanspruch stützte Union Investment auf den Vorwurf einer falschen Darstellung der finanziellen Lage durch Wirecard, die Einfluss auf die Willensbildung beim Kauf der Aktien gehabt habe. Der Insolvenzverwalter Michael Jaffé bestritt die Forderungen und sah die Ansprüche einfacher Gläubiger, wie kreditgebender Banken, Dienstleister oder ehemaliger Angestellter, als vorrangig an. Zwar hätten Aktionäre Kursverluste hinnehmen müssen, dem Konzern jedoch weder Kapital überlassen noch sonstige Leistungen erbracht, aus denen Wirecard ihnen noch eine Zahlung schuldig sei. Die Aktionäre wolle er nur berücksichtigen, wenn nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren noch Geld übrig sei.

Das Landgericht München I wies die Klage zunächst ab. Union Investment legte daraufhin Berufung ein und das Oberlandesgericht München kam zu einer anderen Einschätzung: Schadensersatzansprüche von Aktionären, die beim Aktienkauf arglistig getäuscht wurden, seien einfache Insolvenzforderungen und könnten damit auch zur Insolvenztabelle angemeldet werden. In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2025 hielt sich der BGH noch bedeckt und betonte, beide Parteien hätten überzeugende Argumente vorgebracht.

Kernaussagen des BGH

Das Urteil des BGH vom 13. November 2025 fiel jedoch eindeutig aus. Der BGH hob das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts München auf und gab dem Insolvenzverwalter Recht. Der neunte Zivilsenat stellte mit Verweis auf die Insolvenzordnung klar, dass die Forderungen der Aktionäre keine einfachen Insolvenzforderungen sind und die Aktionäre damit nur nachrangig zu berücksichtigen seien.

Seine Entscheidung begründete der Senat mit den folgenden Überlegungen:

Allein insolvenzrechtliche Maßstäbe bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und in welchem Umfang ein Anspruch aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt werden kann. Die Regeln der Insolvenzordnung dürfen dabei nicht umgangen werden.

Die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche der Aktionäre treten hinter den Ansprüchen einfacher Insolvenzgläubiger zurück, da sie nicht mit den Forderungen kreditgebender Banken, Dienstleistern oder ehemaliger Angestellter vergleichbar sind. Forderungen der Aktionäre sind nachrangig, sofern sie ausreichend mit ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verbunden sind. Genau eine solche Verbindung besteht für die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

Ziel des zwischen Wirecard und dem einzelnen Aktionär abgeschlossenen Geschäfts war die Beteiligung an der Gesellschaft gegen einen Kapitalbeitrag. Dieser Zweck wurde unabhängig davon erreicht, dass sich die Investition für den Aktionär später als nicht rentabel herausstellte.

Der Rang der einfachen Gläubiger beruht hingegen darauf, dass ihre Ansprüche nicht aus einer (wenn auch wertmäßig enttäuschten) Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin herrühren, sondern etwa aus erbrachten Dienstleistungen, für die bislang keine Vergütung erfolgt ist. Die Insolvenzordnung unterscheidet dabei klar:
Vorrang haben diejenigen, deren Forderungen beispielsweise aus einem noch nicht zurückgezahlten Kredit resultieren und die über diesen Leistungsaustausch hinaus keine Beteiligung an der Schuldnerin angestrebt haben. Erst danach, sofern Insolvenzmasse übrigbleibt, werden Aktionäre als Gesellschafter berücksichtigt, deren Beteiligung sich als unrentabel erwiesen hat.

Für einen Gleichrang mit einfachen Insolvenzgläubigern genügt es auch nicht, dass Aktionäre geltend machen, beim Erwerb über die Werthaltigkeit der Beteiligung getäuscht worden zu sein. Als Beteiligte an der Gesellschaft stehen die Aktionäre den unternehmerischen Risiken allemal näher als die übrigen Gläubiger. Ein Aktionär kann nicht nur die möglichen Gewinnchancen der Beteiligung an der Gesellschaft für sich beanspruchen, sondern hat auch die mit seiner Stellung verbundenen Risiken zu tragen.

Fazit und Auswirkungen auf die Praxis

In Karlsruhe ging es um enorme Summen: Rund 50.000 Wirecard-Aktionäre haben mittlerweile Schadensersatzforderungen von in Summe etwa 8,5 Milliarden Euro angemeldet – bei einer Insolvenzmasse von nur rund 650 Millionen Euro. Selbst ohne die Beteiligung der Aktionäre erhalten Gläubiger wie Kreditgeber, Dienstleister und ehemalige Mitarbeiter nur einen Bruchteil ihrer Forderungen. Das Urteil stellt klar: Geschädigte Aktionäre werden den einfachen Insolvenzgläubigern nicht gleichgestellt und nur nachrangig berücksichtigt. Wer an der Gesellschaft beteiligt ist, soll nicht nur am unternehmerischen Erfolg, sondern auch am Risiko teilhaben. Diese klare Linie des BGH könnte weitere Rechtsstreitigkeiten mit ähnlichen Fällen verhindern. Zudem bringt die Entscheidung für Insolvenzverwalter und Gläubiger Vorteile: Sie erhöht die Insolvenzquoten, schafft mehr Klarheit bei der Mittelverteilung und erspart die mühsame Prüfung zahlreicher komplexer Aktionärsforderungen.

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