Veröffentlicht am 15. Dezember 2025
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Keine Ausgleichspflicht von Unterdeckungen ohne Kalkulation

  • Landratsamt forderte Gemeinde auf, Unterdeckungen bei der gesplitteten Abwassergebühr auszugleichen
  • BayVGH: Gemeinden müssen Unterdeckungen aus Vorjahren ohne vorherige Kalkulation nicht ausgleichen
  • Ausgleich von Kostenüber- oder -unterdeckungen nur bei vorheriger Kalkulation mit Bemessungszeitraum
Florian Moritz
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Diplom-Kaufmann
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Mai 2025 (Az. 4 CS 25.564) klargestellt, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, Kostenunterdeckungen aus Vorjahren bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, wenn für den vorherigen Zeitraum keine Kalkulation vorgenommen wurde.

Im Streitfall hatte ein Landratsamt eine Gemeinde per Bescheid verpflichtet, bei der Neufestsetzung der gesplitteten Abwassergebühr auch Unterdeckungen der Vorjahre auszugleichen und drohte eine Ersatzvornahme an. Es sah im Beschluss des Gemeinderats einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, wonach Kostenunterdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, ausgeglichen werden sollen.

Die Gemeinde wehrte sich gegen den Bescheid und legte Beschwerde ein.

Nun stellte der BayVGH klar, dass die Pflicht zum Ausgleich von Kostenüber- oder -unterdeckungen nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG nur besteht, wenn zuvor eine (Vor-)Kalkulation mit einem Bemessungszeitraum vorlag. Ohne Kalkulation fehlt es an einem Bemessungszeitraum, an dessen Ende eine Über- oder Unterdeckung auftreten würde und damit besteht keine Ausgleichspflicht.

Der vom Landratsamt in seinem Bescheid betonte Aspekt, dass die Kreditaufnahme durch eine Gemeinde die „letzte Einnahmebeschaffungsmöglichkeit“ darstellt (vgl. Art. 62 Abs. 3 GO), rechtfertigt keine abweichende Auslegung des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 KAG. Die Beanstandung des Gemeinderatsbeschlusses war rechtswidrig.

Aus dem Newsletter „Wasser Kompass“