Veröffentlicht am 16. Februar 2026
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Keine einseitige Änderung von Vertragsterminen

  • Neues OLG-Urteil zur Festlegung neuer Vertragstermine
  • Änderung von Vertragsterminen bedarf Zustimmung
  • Architekt darf keine Terminänderungen vornehmen
Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Gerät das Bauvorhaben – aus welchen Gründen auch immer – in Verzug, müssen ursprünglich vereinbarte Vertragstermine in aller Regel neu festgelegt werden. Das Oberlandesgericht München beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage, wie diese neuen Termine rechtsverbindlich vereinbart werden können – und wie eben nicht (Urteil vom 22.10.2025 – 27 U 4220/24 Bau).

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Eine Abänderung/Veränderung von Bauzeiten kann durchaus konkludent erfolgen.
  • Insbesondere kann infolge behinderungsbedingter Bauzeitverschiebungen das Erfordernis entstehen, eine neuerliche Koordination der zeitlich verschobenen Arbeiten verschiedener Unternehmer vorzunehmen.
  • Ein einseitig bestimmter fortgeschriebener Bauzeitenplan des Auftraggebers dient allerdings allein der Koordination auf der Baustelle.
  • Ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist eine verbindliche Änderung von Vertragsfristen im Sinne von § 5 Abs. 1 VOB/B nicht möglich.
  • Architekten sind ohne besondere Vollmacht des Auftraggebers nicht befugt, für diesen rechtsgeschäftliche Änderungen eines Vertrages, wie etwa Änderungen der Vertragsfristen, vorzunehmen.

 

Aus dem Newsletter „Baurecht Kompass“