Gerät das Bauvorhaben – aus welchen Gründen auch immer – in Verzug, müssen ursprünglich vereinbarte Vertragstermine in aller Regel neu festgelegt werden. Das Oberlandesgericht München beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage, wie diese neuen Termine rechtsverbindlich vereinbart werden können – und wie eben nicht (Urteil vom 22.10.2025 – 27 U 4220/24 Bau).
Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
- Eine Abänderung/Veränderung von Bauzeiten kann durchaus konkludent erfolgen.
- Insbesondere kann infolge behinderungsbedingter Bauzeitverschiebungen das Erfordernis entstehen, eine neuerliche Koordination der zeitlich verschobenen Arbeiten verschiedener Unternehmer vorzunehmen.
- Ein einseitig bestimmter fortgeschriebener Bauzeitenplan des Auftraggebers dient allerdings allein der Koordination auf der Baustelle.
- Ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist eine verbindliche Änderung von Vertragsfristen im Sinne von § 5 Abs. 1 VOB/B nicht möglich.
- Architekten sind ohne besondere Vollmacht des Auftraggebers nicht befugt, für diesen rechtsgeschäftliche Änderungen eines Vertrages, wie etwa Änderungen der Vertragsfristen, vorzunehmen.
Aus dem Newsletter „Baurecht Kompass“