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Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Der Rücktritt von einem Vertrag ist gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB immer dann ausgeschlossen, wenn die monierte Pflichtverletzung unerheblich ist. Das Kammergericht Berlin stellt sich in seinem Urteil vom 18.6.2024 (Az. 21 U 20/23) der Frage, wann eine solche Unerheblichkeit vorliegen kann.
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