Veröffentlicht am 1. Oktober 2026
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KG Berlin verschärft Informationspflichten öffentlicher Auftraggeber

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Die Vorabinformationspflicht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB ist eine auf die Zuschlagsentscheidung bezogene bereichsspezifische Konkretisierung des allgemeinen in § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB geregelten Transparenzgrundsatzes (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. April 2026 – Verg 13/25).
  • Die Vorabinformationspflicht verlangt, dass die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, u.a. über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren sind. Sie gewährt dem Bieter wie auch der allgemeine Transparenzgrundsatz ein subjektives Recht i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB.
  • Der öffentliche Auftraggeber hat deshalb die nicht berücksichtigten Bieter über die tragenden Gründe seiner Zuschlagsentscheidung zu informieren, damit sie nachvollziehen können, warum sie den Zuschlag nicht erhalten und das für die Beauftragung vorgesehene Unternehmen den Zuschlag erhalten soll.
  • Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes voraus. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes.
  • Geschäftsgeheimnisse dieser Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt, was nichts daran ändert, dass Informationen hierüber vertraulich zu behandeln sind.
  • Der nichtberücksichtigte Bieter hat – über § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB hinaus – auch grundsätzlich einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehen Bieter sprechen, von dem er erstmals zuverlässig mit der Vorabinformation nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB Kenntnis erlangt. Nur so ist ein effektiver vergaberechtlicher Rechtsschutz möglich, weil ohne die genannten Informationen die nichtberücksichtigten Bieter nicht beurteilen können, ob ihre Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt sein könnten.
  • Bsp.: Trägt ein nicht berücksichtigter Bieter konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung durch den vorgesehenen Zuschlagsempfänger aufgrund eines nicht auskömmlichen Angebots (§ 60 VgV, § 16d EU Abs. 1 VOB/A) in Frage steht, hat er Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber seine Zuschlagsentscheidung so erläutert, dass die aufgeworfenen Bedenken nachvollziehbar entkräftet werden können. Der Bieter muss insbesondere verstehen können, dass und aus welchen Gründen ein Ausschluss des vorgesehenen Auftragnehmers nach ordnungsgemäßer Preisprüfung nicht geboten ist und weshalb keine durchgreifenden Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Bestbieters bestehen.

Veröffentlichungen


Auszeichnungen

  • JUVE Rankings Vergaberecht 2/2026 (ein Stern)
  • JUVE Handbuch 2025/2026 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2026 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • Best Lawyers Germany 2027 „Public Law“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

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24. Nürnberger Vergaberechtstag am 3. Dezember 2026


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