Veröffentlicht am 3. Februar 2025
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KG Berlin zur Teilnahme von Bestandsunternehmen an Vergabeverfahren

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, der besagt, dass Bestandsunternehmen bei einer erneuten Beschaffung der Leistungen stets einen Wettbewerbsvorteil hätten, weshalb nicht automatisch ein Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2024 – Verg 11/22).

  • Bestandsunternehmen können aufgrund ihrer in der Vergangenheit gewählten Lösungen für die Leistungserbringung Wettbewerbsnachteile gegenüber neuen Konkurrenten erfahren. Dies liegt daran, dass sie im Gegensatz zu neu anbietenden Unternehmen nicht unvoreingenommen von der bisherigen Auftragsdurchführung anbieten können, sondern regelmäßig an ihren bestehenden Lösungen festhalten, die nicht zwangsläufig die wirtschaftlichsten sein müssen.
  • Sollten die Wettbewerbsvorteile des Bestandsunternehmens gegenüber anderen Bietern auf seiner etablierten Marktstellung oder seinen überlegenen Erfahrungen und Informationen als bestehender Leistungserbringer beruhen, so ist dies vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
  • Anders verhält es sich jedoch, wenn die wettbewerbliche Bevorzugung darauf beruht, dass dem Bestandsunternehmen aufgrund eines konkret geringeren Kostenaufwandes für die nachgefragte Leistung die Möglichkeit geboten wird, ein günstigeres Angebot abzugeben.
  • Bsp.: Wird dem etablierten Unternehmen im Rahmen der Vergabe von Instandhaltungsarbeiten an Schienenfahrzeugen gestattet, seine bereits bestehenden Werkstattgrundstücke zu nutzen, sodass ihm dadurch keine entsprechenden Kosten entstehen, so wird es ungerechtfertigt bevorzugt, wenn bei konkurrierenden Bietern die Kosten für die von der Vergabestelle bereitgestellten Werkstattgrundstücke in die Angebotsbewertung einfließen.
  • Solche ungleichen Wettbewerbsvorteile, die dem Bestandsunternehmen aus seiner bisherigen Leistungsbeziehung zum öffentlichen Auftraggeber erwachsen sind, müssen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.S.d. § 97 Abs. 2 GWB ausgeglichen werden. Dies kann durch Zu- oder Abschläge bei der Angebotswertung, durch die Ausklammerung bestimmter Aspekte bei der Angebotsbewertung oder auf sonstige Weise erfolgen.