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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, der besagt, dass Bestandsunternehmen bei einer erneuten Beschaffung der Leistungen stets einen Wettbewerbsvorteil hätten, weshalb nicht automatisch ein Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2024 – Verg 11/22).
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