Veröffentlicht am 30. Januar 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

KHAG: Streichung der Insolvenzrisikoprüfung und Verzicht auf das Wirtschaftsprüfertestat – Risikoerhöhung zu Lasten der Geschäftsleitungsorgane?!

  • Wegfall von Insolvenzprüfung und WP-Testat verlagert Verantwortung auf Geschäftsleitungen
  • Fördermittelentscheidungen künftig allein Sache der Geschäftsführung, mit Business-Judgement-Risiko
  • Kein Haftungsschutz ohne eigene Prüfungen: Dokumentation und Planung sind zwingend erforderlich
Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.
Partner
Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.), Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
Kontaktieren Sie uns:
Jetzt Kontakt aufnehmen
Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) hat am 21.11.2025 den Bundesrat durchlaufen. Nach aktuellem Stand sind die Insolvenzrisikoprüfung und das Verlangen eines Wirtschaftsprüfertestats gestrichen – und verlagert damit die künftige Verantwortung vollständig auf die Geschäftsleitungen.

Was als Entbürokratisierung erscheint, erhöht die Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken erheblich, weil Entscheidungen über die Beantragung der entsprechenden Fördermittel nun allein dem Geschäftsführer oder Vorstand obliegen und an der Business Judgement Rule zu messen sind. Ohne belastbare wirtschaftliche Tatsachengrundlagen entfällt deren Schutz, sodass Geschäftsleiter eigene Prüfmechanismen, Planungen und Dokumentationen zwingend schaffen müssen.

Ausgangssituation

Die Krankenhausreform soll schneller wirken. Das ist nachvollziehbar und wünschenswert. Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) verfolgt der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel, Förderverfahren zu beschleunigen und bürokratische Hürden abzubauen. Ein zentrales Instrument hierfür ist der bewusste Verzicht auf obligatorische Prüfmechanismen: Ursprünglich war in der bisherigen Regelung in der Krankenhaus-Transformationsfonds-Verordnung (KHTFV) geregelt, dass nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV jedem Antrag ein Testat eines Wirtschaftsprüfers beigefügt werden sollte. Dieses Testat musste bestätigen, dass keine Insolvenzgründe vorliegen und damit die wirtschaftliche Tragfähigkeit bzw. Fortführungsfähigkeit des Krankenhausträgers im Sinne einer positiven Fortbestehensprognose besteht. Ohne einen solchen Bestätigungsnachweis sollte ein Antrag nicht angenommen werden. Gesetzliche Grundlage für die Pflicht zu dieser Bestätigung wurde aus der KHTFV abgeleitet, die ihrerseits auf Grundlage des § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erlassen wurde. Die Verordnung konkretisiert die Förderbedingungen des Transformationsfonds.

Geplante Änderung durch den KHAG-Referentenentwurf

Im Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) ist die Testatpflicht zur Prüfung des Insolvenzrisikos ersatzlos gestrichen worden. Damit entfällt die formale Bestätigungspflicht künftig nach aktuellem Stand. Weder eine Insolvenzrisikoprüfung noch ein Wirtschaftsprüfertestat – wie ursprünglich angedacht – sollen also künftig Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln aus dem Krankenhaustransformationsfonds sein. Was auf den ersten Blick wie eine erhebliche Erleichterung für die Krankenhausträger wirkt, kann bei näherer Betrachtung eine gegenläufige Wirkung entfalten – insbesondere für Geschäftsführer und Aufsichtsräte.

Denn strategische Weichenstellungen, Förderanträge und Transformationsentscheidungen werden häufig lange vor Inkrafttreten neuer Regelungen vorbereitet. Wer dabei davon ausgeht, dass der Wegfall gesetzlicher Prüfpflichten auch zu einer Haftungsentlastung führt, verkennt die rechtliche Realität. Denn was passiert, wenn entsprechende Mittel beantragt werden, sich der Antragsteller bereits in der Krise befindet und möglicherweise schon insolvenzgefährdet ist?

Der Maßstab bleibt: Die Insolvenzordnung und die Business Judgement Rule

Für Geschäftsführer gilt unverändert der haftungsrechtliche Kernmaßstab der Insolvenzordnung und die Business Judgement Rule. Zweitere schützt Organmitglieder vor persönlicher Inanspruchnahme, wenn unternehmerische Entscheidungen:

  • am Wohl des Krankenhauses ausgerichtet sind und
  • auf einer angemessenen, belastbaren Tatsachengrundlage beruhen.

Diese Tatsachengrundlage wurde bislang in vielen Fällen durch externe Prüfinstrumente abgesichert – insbesondere durch Wirtschaftsprüfertestate und strukturierte Insolvenzrisikoprüfungen. Genau diese externen Absicherungen sollen nun entfallen. Der rechtliche Maßstab selbst ändert sich jedoch nicht. Damit verschiebt das KHAG die Haftungsrisiken nicht nach unten, sondern nach innen – in die Geschäftsführung und mittelbar auch in die Aufsichtsgremien.

Mehr Ermessen bedeutet nicht weniger Verantwortung

Für Geschäftsführer bedeutet das: Die Entscheidung, Fördermittel zu beantragen und konkrete Transformationsmaßnahmen umzusetzen, wird zur haftungsrelevanten Kernentscheidung. Kommt es später zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wird nicht entscheidend sein, ob das Gesetz ein Testat verlangt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Geschäftsführung zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine tragfähige Entscheidungsgrundlage verfügt hat.

Auch kommunale Aufsichtsräte können sich nicht darauf zurückziehen, dass gesetzliche Prüfpflichten entfallen sind. Ihre Überwachungs- und Kontrollfunktion gewinnt vielmehr an Bedeutung. Wo externe Prüfungen fehlen, steigt die Erwartung an kritische Nachfrage, Plausibilisierung und dokumentierte Befassung mit wirtschaftlichen Risiken.

Neue Anforderungen an Governance und Entscheidungsqualität

Die praktische Konsequenz des KHAG ist daher kein „Weniger an Prüfung“, sondern ein „Mehr an interner Verantwortung“. Geschäftsführungen und Aufsichtsräte sind gut beraten, eigenständig für Substanz zu sorgen – etwa durch:

  • realistische Liquiditäts- und Ertragsplanungen,
  • belastbare Fortführungs- und Krisenszenarien,
  • eine kritische Bewertung der Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit geförderter Maßnahmen,
  • sauber dokumentierte Entscheidungsprozesse.

Aufsichtsräte wiederum sollten sicherstellen, dass ihnen diese Grundlagen vorgelegt, erläutert und nachvollziehbar gemacht werden. Der Wegfall formaler gesetzlicher Anforderungen senkt nicht den Prüfungsmaßstab – er verlagert ihn.

Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken bleiben real

Hinzu kommt: Die Risiken beschränken sich nicht auf die zivilrechtliche Organhaftung. Wer Fördermittel beantragt, obwohl erkennbar ist, dass wirtschaftliche Tragfähigkeit fehlt oder Maßnahmen nicht realisierbar sind, setzt sich auch strafrechtlichen Risiken aus – etwa wegen Eingehungsbetrugs oder wegen Subventions- bzw. Fördermittelbetrugs. Unzutreffende oder geschönte Angaben im Förderantrag bleiben rechtlich relevant, auch wenn kein Testat mehr verlangt wird. Gerade für kommunale Träger entsteht hier ein sensibles Spannungsfeld zwischen politischem Umsetzungsdruck und rechtlicher Verantwortung der handelnden Organe.

Fazit für Geschäftsführung und Aufsicht

Das KHAG entlastet Verfahren, aber nicht die Personen. Der gesetzliche Verzicht auf Prüfpflichten bedeutet keine Reduzierung der Verantwortung, sondern eine vollständige Verlagerung auf die Organebene. Für Geschäftsführer wie für Aufsichtsräte gilt deshalb: Wer Fördermittel beantragt oder Transformationsentscheidungen mitträgt, handelt haftungsrelevant. Der Schutz der Business Judgement Rule greift nur bei belastbarer Tatsachengrundlage.

Sie stehen aktuell vor Förderanträgen, Transformationsentscheidungen oder sitzen im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat? Lassen Sie Ihre Entscheidungsgrundlagen, Governance-Strukturen und Dokumentationen jetzt rechtssicher prüfen und schärfen. Sprechen Sie uns gerne an – bevor aus politischem oder zeitlichem Druck ein persönliches Risiko wird.

Aus dem Newsletter „Gesundheits- und Sozialwirtschaft“      Weitere Informationen zur Krankenhausreform und zu unseren Leistungen