KI-gestützte Auswertung von Luftbildern: Was ist bei der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr erlaubt?
- OVG NRW: Maßgeblich ist die konkrete, nicht die hypothetische Datenverarbeitung.
- KI-Zukunftsrisiken allein erhöhen die Eingriffsintensität nicht.
- Datenschutzbewertung orientiert sich an realen statt abstrakten Risiken.
- Keine Löschung kommunaler Luftbildaufnahmen.
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Immer mehr Kommunen suchen nach Wegen, große Mengen an Luftbild- und Geodaten effizient auszuwerten. Gleichzeitig fehlen häufig die personellen Ressourcen für aufwendige Einzelfallprüfungen. Künstliche Intelligenz verspricht Entlastung, wirft aber neue datenschutzrechtliche Fragen auf. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Digitalisierung, KI und Datenschutz setzt eine aktuelle Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) an.
Was ist passiert?
Die Entscheidung betrifft auf den ersten Blick einen eher unspektakulären Sachverhalt.
Eine Kommune nutzte Luftbildaufnahmen zur Ermittlung versiegelter Flächen und damit zur Festsetzung von Niederschlagswassergebühren. Eine Grundstückseigentümerin wandte sich gegen die Nutzung der Luftbildaufnahmen und verlangte deren Löschung. Hintergrund war die Befürchtung, die Aufnahmen könnten durch den Einsatz künstlicher Intelligenz nachträglich aufgewertet und dadurch wesentlich aussagekräftiger gemacht werden.
Bereits das VG Düsseldorf hatte den begehrten einstweiligen Rechtsschutz versagt. Das OVG NRW bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde zurück.
Nach Auffassung des Gerichts fehlte es sowohl an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung als auch an der besonderen Eilbedürftigkeit für die begehrte einstweilige Sicherung der Daten.
Ausschlaggebend war insbesondere die Qualität der verwendeten Luftbildaufnahmen. Erkennbar waren lediglich Grundstücksflächen, Gebäudeumrisse und grobe Strukturen wie Dächer oder Terrassen. Weder konnten Innenräume eingesehen werden noch seien Personen identifizierbar. Auch Fahrzeuge waren lediglich schemenhaft erkennbar. Die Aufnahmen erlaubten daher keine relevanten Rückschlüsse auf die private Lebensführung der Grundstückseigentümerin.
Zudem sei die Erhebung und Auswertung der Luftbilder zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung erforderlich.
Keine Berücksichtigung rein hypothetischer KI-Szenarien
Aus datenschutzrechtlicher Sicht liegt die eigentliche Bedeutung der Entscheidung allerdings nicht im Bereich der kommunalen Abgabenerhebung. Interessant ist vielmehr die Frage, welchen Einfluss zukünftige technische Entwicklungen auf die heutige Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung haben können.
Denn die Antragstellerin argumentierte, die Luftbilder könnten künftig mithilfe von KI geschärft werden. Dadurch ließen sich deutlich mehr Informationen gewinnen als auf den ursprünglichen Aufnahmen sichtbar seien.
Das OVG NRW hat dieser Argumentation eine klare Absage erteilt. Die bloße technische Möglichkeit, unscharfe Luftbilder künftig mittels KI zu verbessern, reicht nicht aus, um die bestehende Datenverarbeitung als rechtswidrig einzustufen. Maßgeblich sei vielmehr die konkrete Datenverarbeitung, nicht lediglich ein abstraktes Szenario.
Im vorliegenden Fall bestanden nämlich gerade keine konkreten Anhaltspunkte für einen Einsatz von KI. Die Kommune hatte nachvollziehbar dargelegt, dass ein solcher Einsatz weder geplant noch erforderlich war noch die hierfür notwendigen technischen Mittel zur Verfügung standen. Auch Hinweise auf eine entsprechende Verarbeitung durch den eingesetzten Dienstleister gab es nicht.
Damit knüpft das Gericht an einen risikobasierten Ansatz an, der zunehmend auch in der europäischen Gesetzgebung zu beobachten ist. Nicht jede theoretische Verarbeitungsmöglichkeit rechtfertigt eine strengere rechtliche Bewertung. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Technologien tatsächlich eingesetzt werden oder ihr Einsatz ernsthaft bevorsteht. Andernfalls würde nahezu jede digitale Datenerhebung unter dem Gesichtspunkt denkbarer zukünftiger Einsätze von KI als besonders risikobehaftet erscheinen.
Bedeutung für die kommunale Praxis
Viele Kommunen verfügen bereits über umfangreiche Luftbild- und Geodatenbestände. Daher liegt die Annahme nahe, dass die erhobenen Daten früher oder später auch KI-gestützt ausgewertet werden könnten. Würde bereits die theoretische Möglichkeit einer späteren KI-gestützten Analyse die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung infrage stellen, stünden zahlreiche Digitalisierungsprojekte unter einem erheblichen rechtlichen Vorbehalt.
Gleichzeitig sollte die Entscheidung allerdings nicht als genereller Freibrief für den Einsatz von KI missverstanden werden. Das OVG NRW hat nicht festgestellt, dass die spätere Nutzung von KI datenschutzrechtlich irrelevant wäre. Vielmehr fehlten im konkreten Fall belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Nutzung überhaupt beabsichtigt oder technisch umgesetzt werden sollte. Sobald Behörden KI-Systeme tatsächlich einsetzen, dürfte die datenschutzrechtliche Bewertung deutlich strenger ausfallen und die erweiterten Erkenntnismöglichkeiten in die Prüfung einzubeziehen sein.
Von der Datenerfassung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse
Die Entscheidung macht zugleich deutlich, wie sich die datenschutzrechtliche Diskussion durch den Einsatz von KI verändern könnte. Bislang stand vor allem die Erhebung der Daten im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung. Diskutiert wurde, unter welchen Voraussetzungen Luftbilder aufgenommen, verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Mit dem Einsatz von KI verlagert sich der Fokus jedoch zunehmend auf die Frage, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus bereits vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden können.
Entscheidend ist dann nicht mehr allein, welche Informationen auf einem Luftbild sichtbar sind, sondern welche zusätzlichen Informationen die Auswertung durch ein KI-System hervorbringen könnte.
Denkbar ist beispielsweise ein KI-System, das aktuelle Luftbilder automatisiert mit Katasterdaten, Daten aus Fachverfahren oder historischen Luftbildaufnahmen abgleicht. Die KI könnte dabei versiegelte Flächen erkennen, bauliche Veränderungen identifizieren oder Abweichungen zwischen verschiedenen Datenbeständen feststellen.
Datenschutzrechtlich läge die Herausforderung in einem solchen Szenario daher nicht primär in den einzelnen Datensätzen selbst, sondern in der Generierung neuer Informationen. Besonders relevant wird dies, wenn KI-Systeme Bewertungen vornehmen, Risikoeinstufungen erzeugen oder faktisch vorgeben, welche Fälle von der Kommune prioritär bearbeitet werden sollen. Die Technologie übernimmt dann eine Filter- und Selektionsfunktion, die bislang durch Sachbearbeiter wahrgenommen wurde.
Für Bürgerinnen und Bürger macht es jedoch einen erheblichen Unterschied, ob ein Sachverhalt durch einen Verwaltungsmitarbeiter geprüft wird oder ob ein KI-System automatisiert tausende Grundstücke analysiert, kategorisiert und für weitere Maßnahmen vorsortiert. Mit zunehmendem Automatisierungsgrad gewinnen daher Fragen der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle an Bedeutung.
Warum Kommunen bereits heute vorausdenken sollten
Die eigentliche Aussage der Entscheidung liegt somit auch darin, dass die Zulässigkeit der Datenerhebung nicht automatisch die Zulässigkeit jeder späteren Datenauswertung begründet. Die Tatsache, dass Luftbildaufnahmen heute rechtmäßig erhoben und verarbeitet werden dürfen, beantwortet noch nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie künftig mithilfe künstlicher Intelligenz analysiert werden dürfen.
Kommunen, die den Einsatz von KI bei der Auswertung von Luftbild- und Geodaten erwägen, sollten daher frühzeitig sowohl datenschutzrechtliche Anforderungen als auch die Anforderungen der europäischen KI-Verordnung (AI-Act) in den Blick nehmen. Die Weichen für einen rechtssicheren KI-Einsatz werden dabei nicht erst bei der Beschaffung eines Systems gestellt, sondern bereits bei der Planung des konkreten Anwendungsfalls.
Wir unterstützen Kommunen dabei, die Anforderungen der DSGVO und der KI-Verordnung frühzeitig zu berücksichtigen und KI-Anwendungen rechtssicher einzuführen. Sprechen Sie uns gerne an.
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