Veröffentlicht am 11. August 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Brandenburgisches OLG: Klares und eindeutiges Preisaufklärungsverlangen des öffentlichen Auftraggebers nötig

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Die Preisaufklärung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 3 VOB/A (bzw. § 60 VgV) verlangt eine kontradiktorische Erörterung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter, die es dem Bieter ermöglicht, den Nachweis der Seriosität seines Angebots zu erbringen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 19 Verg 1/25).
  • Erscheint gemäß § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vor Ablehnung des Angebots vom Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung der Preise oder Kosten für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist (ähnlich: § 60 Abs. 1, 2 u. 3 Satz 1 VgV).
  • Die VOB/A-EU enthält für die Aufklärung zwar keine weiteren detaillierten Angaben. Es können jedenfalls aber die Angaben verlangt werden, die Art. 69 Abs. 2 RL 2014/24/EU für alle Arten von Leistungen vorsieht, wie etwa Angaben zur Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, zu den gewählten technischen Lösungen oder allen gegebenenfalls außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen verfügt, und sonst zur Eigenart der angebotenen Bauleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.1.2017 – X ZB 10/16 „Notärztliche Dienstleistungen“, Rdnr. 27).
  • Durch die kontradiktorische Erörterung bzw. Aufklärung soll eine Willkür des öffentlichen Auftraggebers verhindert und ein gesunder Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleistet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-568/13 „Data Medical Service“, Rdnr. 48).
  • Um die praktische Wirksamkeit der Preisaufklärungsvorschriften zu gewährleisten, hat der öffentliche Auftraggeber deshalb die an die betreffenden Bieter gerichtete Aufklärung klar zu formulieren, sodass diese in zweckdienlicher Weise den vollen Beweis der Seriosität ihrer Angebote erbringen können.

Veröffentlichungen

Auszeichnungen

  • JUVE Rankings Vergaberecht 2/2026 (ein Stern)
  • JUVE Handbuch 2025/2026 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2026 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • Best Lawyers Germany 2027 „Public Law“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

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am 3. Dezember 2026


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