Veröffentlicht am 28. Juli 2026
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Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

  • Einbau eines Klima-Splitgeräts kann grundsätzlich genehmigt werden
  • Andere Wohnungseigentümer dürfen durch Klima-Splitgerät nicht unzumutbar beeinträchtigt werden
Harald Reitze, LL.M.
Partner
Attorney at Law (New York), Rechtsanwalt
Johannes Gruber
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Rechtsanwalt
Andreas Griebel
Partner
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt
BGH, Urteil vom 17. Juli 2026, Az.: V ZR 162/25: Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich die Gestattung eines Klima-Splitgeräts verlangen, solange keine unzumutbare Beeinträchtigung betroffener Wohnungseigentümer vorliegt.

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten die Kläger den Einbau eines Klima-Splitgeräts, das auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon platziert werden sollte. Der Beschluss erhielt keine Mehrheit. Die Kläger erhoben daraufhin Beschlussersetzungsklage.

Der Bundesgerichtshof entschied nun zu Gunsten der Kläger und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts, das den Gestattungsbeschluss im Wege der Beschlussersetzung ersetzt hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Klimagerät um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf.

Bei einem Klima-Splitgerät handelt es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG, weshalb sich mangels Zustimmung durch die GdWE ein solcher Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wohnungseigentümer, die durch den Einbau des Klimageräts über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass eine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt.

Im vorliegenden Fall führte der BGH unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eine Interessenabwägung durch und kam zu dem Entschluss, dass durch den Einbau des Klimageräts keine Beeinträchtigung der betroffenen Wohnungseigentümer vorliegt. Begründet wurde dies zum einen damit, dass normale Betriebsgeräusche nicht ausreichen würden, um eine Beeinträchtigung zu begründen.

Eine Ausnahme hiervon liegt nur dann vor, wenn bereits feststeht, dass die Immissionen, die durch das Klimagerät verursacht werden, zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden. Der BGH stellt jedoch klar, dass mögliche spätere Störungen grundsätzlich erst nach der tatsächlichen Nutzung der Anlage beurteilt werden können.

Sollten unzumutbare Lärmstörungen entstehen, können betroffene Wohnungseigentümer entsprechende Abwehransprüche geltend machen. Zum anderen begründet der Anbringungsort des Klimageräts nach § 20 Abs. 3 WEG keine Beeinträchtigung, denn das auf dem Balkon der Kläger installierte Außengerät wird sich mehrere Meter entfernt vom nächsten Schlafzimmerfenster einer anderen Wohnung befinden.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass Wohnungseigentümer die Gestattung eines Klima-Splitgeräts durch einen Beschluss der Gemeinschaft oder im Wege einer Beschlussersetzungsklage erreichen können, sofern andere Wohnungseigentümer durch den Einbau nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass vor dem Einbau eines Klimageräts anhand einer Interessenabwägung sorgfältig geprüft werden sollte, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer entstehen.