Neue Regelungen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Unternehmen und Verbraucher sollen durch korrekte, verständliche und nachvollziehbare Informationen eine aktivere Rolle beim ökologischen Wandel einnehmen können. Gleichzeitig sollen die „Greenwashing“-Risiken durch unklare, nicht fundierte oder irreführende umweltbezogene Aussagen bzw. intransparente und unglaubwürdige Gütezeichen verringert werden. Als lex generalis trat die sog. ECGT-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition-RL (EU) 2024/825, alternativ auch „EmpCo-RL“) schließlich Ende März 2024 in Kraft und ergänzt die allgemeine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG („UGP-RL“). Die künftige „Green Claims-Richtlinie“ („Richtlinie über Umweltaussagen“) soll daneben die UGP-RL inkl. ECGT-RL als lex specialis ergänzen. Das Europäische Parlament verabschiedete im März 2024 in 1. Lesung seinen Standpunkt zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag einer Green Claims-RL aus März 2023 inkl. Änderungsvorschlägen. Der EU-Umweltministerrat hat am 17. Juni 2024 seinen Standpunkt zur Green Claims-RL verabschiedet. Eine endgültige Verabschiedung wird aber erst in einigen Monaten im sog. „Trilog-Verfahren“ auf Basis der beiden Standpunkte zu erwarten sein, wobei es zu weiteren inhaltlichen Änderungen kommen kann.
Welche Art von „grüner/nachhaltiger Werbung“ und Gütezeichen sind umfasst?
Die (geplanten) Neuregelungen betreffen im Kern „Umweltaussagen“ und Aussagen zu weiteren Nachhaltigkeitsaspekten (z.B. Zusammensetzung, Haltbarkeit, Reparierbarkeit etc.) sowie „Nachhaltigkeitssiegel“ bzw. „Umweltzeichen“ zur Bewerbung von Produkten (Waren oder Dienstleistungen) inkl. deren Verpackung.
Eine „Umweltaussage“, ist eine freiwillige Aussage oder Darstellung durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole im Kontext kommerzieller Kommunikation, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt oder ein Unternehmen
- eine positive bzw. keine Auswirkung auf die Umwelt hat,
- weniger schädlich für die Umwelt ist als andere
oder
- die Umweltauswirkungen im Laufe der Zeit verbessert wurden.
Ein „Nachhaltigkeitssiegel“ ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, das das Ziel hat, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen und/oder sozialen Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Unter einem „Umweltzeichen“ versteht man dabei ein spezielles Nachhaltigkeitssiegel, das ausschließlich oder überwiegend Umweltaspekte abdeckt. Beispiele sind etwas der „Blaue Engel“, der „Forest Stewardship Council – FSC“, das „Fairtrade“-Siegel oder der „Grüne Knopf“.
Die ECGT-RL und die Green Claims-RL (Entwurf) enthalten darüber hinaus eine Reihe weiterer umwelt- und nachhaltigkeitsrelevanter Legaldefinitionen wie z.B. „allgemeine Umweltaussage“, „ausdrückliche Umweltaussage“, „Umweltleistung“, „anerkannte hervorragende Umweltleistung“, oder „Umweltzeichensystem“, „Zertifizierungssystem für Nachhaltigkeitssiegel“ sowie „Umweltaspekt“, „Umweltauswirkung“ und „Lebenszyklus“.
Was sind die Kernaussagen der ECGT- RL und Green Claims-RL (Entwurf)?
- Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „biobasiert“ etc.) ohne Nachweisbarkeit einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung
- Umweltaussagen zum Gesamtprodukt bzw. -geschäft, obwohl sie nur auf einen Teilaspekt des Produkts bzw. der Geschäftstätigkeit zutrifft
- Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasen also z.B. hinsichtlich neutraler, verringerter oder gar positiver Auswirkungen auf das Klima, soweit die Kompensation wie i.d.R. außerhalb der Produkt-/Wertschöpfungskette liegt
- Falschbehauptungen bzgl. wesentlicher (Nachhaltigkeits-/Zirkularitäts-) Merkmale wie z.B. ökologische und soziale Auswirkungen, Zusammensetzung, Herkunft, Recyclingfähigkeit, Haltbarkeit bzw. Nutzbarkeitsdauer oder Reparierbarkeit von Produkten
Außerdem wird die Nutzung nicht-zertifizierter bzw. nicht-staatlicher Nachhaltigkeitssiegel für Produkte oder Geschäftstätigkeiten untersagt. Ziel ist es, vor allem um intransparente, unglaubwürdige und nicht nachvollziehbare Eigenzertifizierungen durch Unternehmen zu verhindern.
- wesentlicher ökologische Produktmerkmale, auch vergleichend, wie z.B. Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit
- einer erst in der Zukunft liegenden Umweltleistung ohne Umsetzungsplan, z.B. Zusage einer CO2-Reduktion,
- irrelevanter (ökologischer) Werbeaussagen wie z.B. „glutenfreies Wasser“, „kunststofffreies Papier“.
Bei Verstößen stehen als wettbewerbsrechtliche „Sanktionen“ v.a. ein außergerichtliches bzw. gerichtliches Vorgehen durch Mitbewerber (Abmahnung, Strafbewehrte Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen, Konkurrentenklage) im Vordergrund.
Die Green Claims-RL (Entwurf) soll darüber hinaus Bestimmungen für europaweit verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Umweltaussagen zu Waren und Dienstleistungen enthalten. Konkrete Voraussetzungen für Umweltaussagen umfassen demnach Mindestanforderungen für (vergleichende) ausdrückliche Umweltaussagen, z.B. Angaben, Daten, Nachweise und Feststellungen zu ihrer Begründung und Kommunikation
- Mindestkriterien und Überprüfbarkeit für private und öffentliche Umweltzeichen/-systeme, Validierungsverfahren für neue, private Umweltzeichen mit Mehrwert sowie ein Verbot neuer öffentlicher Systeme unterhalb der EU-Ebene
- Ex-ante Überprüfungsverfahren für Umweltaussagen und Umweltzeichen durch unabhängige, akkreditierte Prüfstellen
Als Sanktionen bei Verstößen drohen neben behördlichen Geldbußen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes auch die Beschlagnahmung bzw. Einziehung von Produkten oder Einnahmen/Gewinnen sowie zeitweilige Ausschlüsse aus öffentlichen Vergabeverfahren von bis zu 12 Monaten.
Welche umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Sachverhalte sind nicht erfasst?
Welche Anforderungen gelten für die Begründung von Umweltaussagen?
Bereits das Wettbewerbsrecht fordert, dass umweltbezogene Aussagen wissenschaftlich belegbar sein müssen. Der Entwurf der Green Claims-RL präzisiert dies weiter: Umweltaussagen in Textform oder auf Umweltzeichen müssen auf Bewertungen basieren, die Mindestkriterien erfüllen, um irreführende Aussagen zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Unternehmer bzgl. ausdrücklicher Umweltaussagen verpflichtet sind, diese anhand eines Kriterienkatalogs vorab zu überprüfen und nachvollziehbar zu belegen. Konkret bedeutet dies, dass die zugrunde liegende Bewertung:
- sich auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse und den neuesten Stand der Technik stützt,
- nachweist, dass die Bedeutung der Auswirkungen, Aspekte und Leistung unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus erheblich sind,
- bei der Bewertung der Umweltleistung alle wichtigen Aspekte und Auswirkungen berücksichtigt,
- anzeigt, ob die Aussage für das gesamte Produkt oder nur für Teile davon (für den gesamten Lebenszyklus oder nur für bestimmte Phasen, für alle Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder nur für einen Teil davon) zutreffend ist,
- nachweist, ob die Aussage den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
- Angaben darüber liefert, ob das Produkt oder der Gewerbetreibende unter dem Umweltgesichtspunkt wesentlich besser als üblich abschneidet,
- feststellt, ob positive Entwicklungen zu einer erheblichen Verschlechterung anderer Auswirkungen führen,
- verlangt, dass über Kompensationen von Treibhausgasen in transparenter Weise Bericht erstattet wird,
- genaue Primär- oder Sekundärinformationen enthält.
Welche Anforderungen gelten für die Kommunikation von Umweltaussagen?
- Umweltaspekte, -auswirkungen und -leistungen
- Wissenschaftliche Grundlagen (Studien, Messungen, Berechnungen)
- Erklärung der behaupteten ökologischen Verbesserungen
- Spezielle Infos zu klimabezogenen Aussagen (z.B. Kompensationen, Emissionsminderungen)
Welche Anforderungen gelten für vergleichende Umweltaussagen und Produktvergleiche?
Umweltaussagen, die behaupten, ein Produkt oder Unternehmen sei umweltfreundlicher als andere, gelten als besonders irreführungsanfällig. Der Entwurf der Green Claims-RL sieht daher zusätzliche Anforderungen für die Vergleichbarkeit von Umweltaussagen vor. Diese Anforderungen ergänzen die bestehenden Regeln für vergleichende Werbung. Gemäß der ECGT-RL müssen bei ökologischen Produktvergleichen einheitliche Methoden und Annahmen verwendet werden, um Irreführung zu vermeiden. Unternehmer müssen Informationen über die Vergleichsmethoden und die verglichenen Produkte bereitstellen.
Sind Umweltaussagen künftig genehmigungspflichtig?
Künftig müssen Umweltaussagen vor der Veröffentlichung von einer unabhängigen und akkreditierten Prüfstelle kostenpflichtig überprüft werden (Ex-ante-Überprüfung). Diese Maßnahme soll Greenwashing verhindern und Unternehmen Rechtssicherheit bieten, während sie gleichzeitig flexibel in der Wahl ihrer Aussagen bleiben können. Es wird allerdings keine EU-weite Liste geprüfter Umweltaussagen geben. Stattdessen stellen die Prüfstellen eine EU-weit gültige Konformitätsbescheinigung aus, ähnlich der CE-Kennzeichnung. Dies erleichtert die Überprüfung und Bearbeitung von Beschwerden durch Verbraucher oder Mitbewerber. Die Konformitätsbescheinigung bietet Unternehmen Sicherheit, dass ihre zertifizierte Umweltaussage nicht in anderen EU-Ländern angefochten wird. Dennoch sind nachträgliche behördliche Kontrollen (Ex-post-Kontrollen) möglich. Bei Nicht-Konformität kann die Behörde Korrekturen fordern oder die Aussage verbieten. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Regelungen in der Praxis bewähren und wie viel Rechtssicherheit die Konformitätsbescheinigung tatsächlich bietet.

