Die Drogeriemarktkette DM vertrieb verschiedene Kosmetikartikel mit den Aussagen „klimaneutral“ und „(nachträglich) CO2-kompensiert“ sowie dem Logo/Namen des Gütesiegels „ClimatePartner“ (CP) inkl. Projektnummer. Ein weiteres Produkt wurde als „umweltneutral“ beworben, die „verbleibenden Umweltauswirkungen in den Bereichen Klimawandel (CO2), Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog & Ozonabbau [würden] kompensiert.“ Teilweise war auf den Produkten ein Link auf Webseiten von DM bzw. CP aufgedruckt, teilweise nur eine CP-Projektnummer. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mahnte DM diesbezüglich ab und erhob schließlich Klage.
Das LG hielt zunächst fest, dass Angaben zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität heutzutage erheblichen Einfluss auf das Kaufverhalten haben. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und kritische sowie an Umweltschutz interessierte Durchschnittsverbraucher gehe bzgl. „klimaneutral“ davon aus, dass diese i.S. einer bilanziellen Betrachtungsweise durch Kompensation und/oder Reduktion der Emissionen erreicht wird. Abzustellen sei hierbei nicht nur auf das CO2, sondern übergreifend auf eine „ausgeglichene Treibhausgasbilanz“.
Das LG führt dabei die bisherige Rechtsprechung konsequent fort, der Verbraucher sei über folgende wesentliche Fragen aufzuklären:
- Wird die Klimaneutralität konkret durch Reduktion, d.h. eigene Einsparmaßnahmen, und/oder durch Kompensation, z.B. Erwerb von CO2-Zertifikaten oder Unterstützung von Klimaprojekten Dritter, erreicht?
- Auf welchen Schritte im Lebenszyklus eines Produkts/Verpackung bezieht sich die Klimaneutralität bzw. wurden bestimmte Emissionen von der Bemessungsgrundlage bzw. der CO2-Bilanzierung ausgenommen?
- Anhand welcher Kriterien erfolgt die Prüfung für das jeweilige Gütesiegel durch eine neutrale und fachkundige Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien hin?
(vgl. dazu bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022, 6 U 104/22, juris Rn. 52 ff.)
Bzgl. der Informationsdarstellung hält das LG wie bisher die Ausweisung eines expliziten Internetlinks auf der Produktverpackung für ausreichend, dem Verbraucher sei es dabei auch zuzumuten, die Informationen u.U. erst auf Unterseiten zu finden. (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022, 6 U 104/22, juris Rn. 62 ff.) Die lediglich „im Internet suchbare“ Projektnummer als „Link“ genüge hingegen nicht (vgl. auch negativ bzgl. „Link hinter QR-Code“ LG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2022 – 53 O 169/22 –, juris Rn. 86 ff.).
Weiterhin sei Waldschutz bzw. (Wieder-)Aufforstung zwar ein anerkanntes Mittel zum Klimaschutz, das LG bezweifelt aber, dass ein durchschnittliches Aufforstungs-Projekt (allein) tatsächlich zu einer ausgeglichenen Treibhausgasbilanz führen kann. Da CO2-Emissionen über mehrere hunderte Jahre in der Atmosphäre verbleiben könnten, müssten auch die Kompensationsprojekte über eine vergleichbare Dauer angelegt sein, um die Verbrauchererwartung an einen dauerhaften Ausgleich zu erfüllen. An dieser Dauerhaftigkeit (Permanenz) fehle es aber, wenn das konkrete Projekt nur vergleichsweise wenige Jahre oder Jahrzehnte zur Kompensation beitrage.
Der neuartige Begriff „umweltneutral“ sei i.S. einer insgesamt ausgeglichenen Umweltbilanz zu verstehen. Bzgl. des hier gewählten „GREENZERO“-Ansatzes würden jedoch nur 5 (Big Five – Klimawandel (CO2), Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau) der insgesamt 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen (noch Humantoxizität, Unfälle, Lärm, Ökotoxizität, Flächenbelegung und -umwandlung, Zerstreuung von Spezies und Organismen, Abiotische Ressourcenzerstörung, Biotische Ressourcenzerstörung) erfasst.
Das und die konkrete Aufmachung des Produkts stellten daher eine Irreführung dar. Bestimmte negative Umweltauswirkungen seien gar nicht erfasst und bzgl. der verbleibenden Auswirkungen sei lediglich eine „„möglichst weitgehende“ Reduzierung“ angestrebt. Im Auge und Gedächtnis des Durchschnittverbrauches verbleibt primär aber die Aussage der „Umweltneutralität“. Das sei zwar wissenschaftlich nicht „„grob“ falsch („dreiste Lüge“), sondern „nur“ überschießend“, aber dennoch geeignet Verbraucher zu täuschen.
Dieses Urteil zeigt, dass es bei der Zulässigkeit der Green Claims, wie immer, auf Details (der Aufmachung, der Information etc.) ankommt, die es zu berücksichtigen gilt. Begrüßenswert ist, dass sich das LG detailliert mit dem wissenschaftlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzt.
Ende August hat DM Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Somit ist eine weitere obergerichtliche Entscheidung in Sachen „klimaneutral“ und „umweltneutral“ zu erwarten. Am 23. Oktober 2023 nahm DM die Berufung beim OLG Karlsruhe (AZ 6 U 164/23) bzgl. des Claims „klimaneutral“ nach einer Vereinbarung mit der DUH zurück. An dem mit dem Partnerunternehmen GreenZero entwickelten Begriff „umweltneutral“ und dem entsprechenden Teil der Berufung hält DM aber weiterhin fest.
Das Vorgehen der Wettbewerbszentrale sowie die umfangreiche Klage-Kampagne der DUH zeigen auch, dass die handelnden Verbände hier den Rechtsweg ausschöpfen wollen. Positiv ist aber anzumerken, dass damit auch verbindliche Rechtsklarheit zumindest in einigen Fragen rund um die Klima-/CO2-Neutralitätskennzeichnung zugunsten der werbenden Unternehmen geschaffen werden könnte.
Rödl berät Unternehmen branchenübergreifend zu allen relevanten Fragen rund um ESG und CSR (z.B. zu Green Claims, LieferkettenG und -VO, EntwaldungsVO etc.). Neben der Unterstützung bei der Überarbeitung von Unternehmensprozessen bieten wir rechtliche Beratung in diesen Bereichen an. Unsere interdisziplinären Teams stehen Ihnen bei verschiedenen Compliance-Fragen zur Verfügung.